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Bekanntmachung.
Landwirtschaftliche Winterschule zu Saarlouis.
Dieselbe beginnt ihren 8. Lehrgang am 4. No v ember c.
bormittags 10 Uhr. Die Unterrichtsdauer ist 5 Monate.
Das Schulgeld für einen Schüler und Winter beträgt 20
Mk., für zwei Brüder 30 Mk. Dasselbe kann Bedürftigen
and Wäürdigen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen
werden. Lehrgegenstände für diesen Winter sind: Grund⸗
lehren der Chemmie, die für den Landwirt wichtigsten Elemente
ind deren Verbindungen, allgemeine und spezielle Tierzucht,
Zoologie, die Futiermittel. Futterrationen, Fütterung,
Polkereiwesen, Gewinnung und beste Verwertung der Milch,
Pferde⸗, Rindvieh⸗, Schweine-, Ziegen-, Geflügel⸗, Bienen⸗
zucht ec., Hufbeschlag, nützliche und schädliche Tiere für die
Zandwirischaft, Physik, allgemeine Wirtschaftslehre, Buch⸗
führung, Zeichnen, Feldmessen, Nivellieren, Deutsche Sprache,
Schreiben und der Schriftverkehr des Landwirts, Landwirt⸗
schaftliches Rechnen und Raumlehre.
Aufgenommen werden junge Leute im Alter von
15 bis 25 Jahren. Aeltere Landwirte können als Zu—
hörer am Unterrichte teilnehmen. Die Schulbesucher erhalten
zuf der Eisenbahn Fahrpreisermäßigung. Anmeldungen
und weitere Auskunft bei Herrn Direktor
Murzel in Saarlouis.
Für Besucher aus dem hiesigen Kreise, welche die zu
erwerbenden Keuntnisse im Inieresse der Landwirtschaft und
zu gelegentlicher Belehrung auch der übrigen Landwirte ihrer
Hemeinden zu verwerten in der Lage sind und die Schule
mit Erfolg besuchen, sind seitens des Kreises etatsmäßig
pro Kursus und Besucher 120 Mk. zur Verfügung
gestellt.
Der Vorlage von Gesuchen um Zuwendung dieses Be⸗
rages sehe ich entgegen.
Die Herren Bürgermeister, Orts- und Bezirksvorsteher
nndr um möglichste Bekanntgabe an alle Interessenten
ersucht.
Saarbrücken, den 9. August 1905.
Der Königliche Landrat,
J. V.:
Freiherr Quadt, Regierungs⸗Assessor.
Bekanntmachung.
Die im Herbst jeden Jahres regelmäßig wiederkehrende
Steigerung des Eisenbahnversandes wird auch in diesem
Jahre größere Anforderungen an den Eisenbahnbetrieb
ind die Zuführung offener und gedeckter Wagen stellen.
Um den stärkeren Verkehr ohne Störungen zu bewältigen,
ist es notwendig, daß die hierauf gerichteten Bestrebungen
der Eisenbahnverwaltung allerseits Unterstützung finden.
Hierzu ist in erster Linie erforderlich, daß der Bedarf an
stohlen usw. für den Winter schon jetzt bezogen und nicht
auf die Zeit der Rübenernte von Oktober bis Ende November
berschoben wird, welche in der Regel Mangel an offenen
Wagen zu verursachen pflegt.
Für den Versand von Gütern in gedeckten Wagen ist
es nach den gemachten Erfahrungen dringend notwendig,
daß die großen Versendungen an Düngemitteln gleichmäßiger
auf das ganze Jahr verteilt werden.
Fur alle Wagenladungen gilt aber, daß auf die volle
Ausnutzung des Ladegewichts, sowie auf die schleunige Be⸗
und Eñtladung der Wagen Bedacht genommen wird, damit
von einer allgemeinen Verkürzung der nachstehend aufgeführten
dadefristen abgesehen werden kann.
1. Sofern nicht eine andere Frist festgesetzt und durch
Aushang in den Güterabfertigungsräumen, sowie
durch Veröffentlichung in einem Lokalblatte bekannt
Jemacht ist, hat die Ent- oder Beladung, sofern die
Wagen bis vormittags 9 Uhr ladebereit gestellt sind
uind die Empfänger oder Absender des Gutes inner⸗
jalb eines Amkreises von 2 Kilometern von der Station
vohnen, noch innerhalb der Geschäftsstunden des laufen⸗
den Tages, sonst aber innerhalb der nächsten 12 Tagestunden
nach der Bereitstellung zu erfolgen.
Anter Tagesstunden sind die für den Güterabfertigungs⸗
dienst vorgeschriebenen, in den Güterabfertigungsräumen
durch Aushang bekannt gemachten Zeiten zu verstehen.
Wagenladungsgüter lönnen auch in den Mittagstunden,
welche demzufolge in die Beladefrist ein⸗
gerechnet werden, entladen oder verladen werden.
zls Fesitage (vergl. F 56 s8] der Verkehrsordnung)
zelten im allgemeinen die Tage, an denen die Orts⸗
holizeibehörde darauf hält, daß an öffentlichen Orten
— nicht gearbeitet wird.
Bekanntmachungen anderer Behörden. Füt Änschlusse und Lagerplätze gelten die auf Grund
5 der Anschlußverträge festgesetzten Ladefristen.
r „Bewmäß Verfügung Königl. Regierung vom 14. d. Mts. Die beteiligten Kreise ersuchen wir, hiernach verfahren
II 10067) wird den Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren und die erforderlichen Einrichtungen im allseitigen Interesse
und Haupilehrern Nachstehendes zur Kenntnis gegeben: rühzeitig treffen zu wollen.
In —3 und d de e sind nac St Fohann-Saarbrücken im Juli 1905.
dem Inhalte der ihnen erteilten Dienstinstruktionen als die zniali trekti
ständigen Vertreter der Ortsschulinspektoren bei deren Be— Konigliche Gi Eisenbahndirektion.
hinderung anzusehen. Bekanntmachung.
Selbstverständlich steht ihnen ein Recht zum Gebrauche In dem Gehöft des Ackerers Jakob Klein zu Hilsch—
des Ablosungsvermertes nur dei den Sendungen zu die sie bach ist, die Schweineseuche ausgebrochen und wird das
n dieser Eienschaft, aiso in Vertretung der Drtsschul- Sehöft bis auf Weiteres gesperrt. J
uspeltoren, der Post zur Beförderung uͤbergeben, dicht aberTiere, welche für die Seuche empfänglich sind, dürfen
bel den Poßssendungen, die sie in“ ihrer“Eigenschaft ais in das Gehöft nicht eingeführt werden.
Rektoren und Hauptleherer zur Absendung bringen. Riegelsberg, den 18. August 1905.
Die Herren Orisschulinspektoren haben daher den Die Polizei-Verwaltung.
Rektoren und Hauptlehrern nur für diese Fälle den „Fr. It. Ab.“- Der Bürgermeister
Stempel zur Verfügung zu stellen. Speicher.
St. Johann, den 22. August 1905. — TR;e
22r 2 en en
— ——— aarbru dege Var au s
Mylius, Schulrat, auch i. V. J. V.: Freiherr Quadt, Regierungs-Assessor.
Redaktion des nicht-amtlichen Teils. Druck und Verlag von Gebrüder Hofer in Saarbrücken.
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