Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Landespolizeiliche Anordnung
hetreffend den Handel mit Schweinen im Umherziehen.
Zur Abwehr und Unterdrückung der in den Bürger⸗
meistereien Breboch, Dudweiler, Gersweiler, Kleinblitterdorf,
Riegelsberg, Völklingen, Quierichied, Heusweiler, Püttlingen
und im Bezirke der Königlichen Polizeidirektion Saarbrücken
in 32 Gehoͤften amtlich festgestellten und wahrscheinlich von
Viehhändlern eingeschleppten Schweineseuche wird auf Grund
des 8 566 Abs. 3 der Reichsgewerbeordnung hiermit nach⸗
stehendes verordnet:
81.
Im Kreise Saarbrücken ist bis zum 1. März d. Is.
der Handel mit Schweinen im Umherziehen nur dann ge⸗
staltel, wenn der Besitzer bezw. Begleiter der Schweine eine
ür den Tag der Ausftellung und die zwei folgenden Tage
gültige amtstierärztliche Bescheinigung uͤber die Gesundheit
der Schweine bei sich führt.
82.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
148 Ziffer 73 der Reichs Gewerbeordnung bestraft.
Trier, den 13. Januar 1905.
Der Regierungs-Präsident,
Bake.

Landespolizeiliche Anordnung,
betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche.
Wegen des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche
im Fürfientum Birkenfeld und im Regierungsbezirk Trier
und der hierdurch bedingten Gefahr der Weiterverbreitung
der Seuche ordne ich auf Grund der 88 18ff. des Reichs⸗
gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vieh—
euchen vom 3 5. des 8 1 der Instrultion des
Bundesrats vom 27. Juni 1895 Wgushohenng der 8819
23. 6. 1880
2 — Ni J
bis 29 des Gesetzes vom — mit Genehmigung
des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten bis auf weiteres folgendes an:
81.
Alle aus dem Fürstentum Birkenfeld und aus dem
Regierungsbezirk Tries in den Regierungsbezirk Coblenz
auf der Eisenbahn eingeführten Wiederkäuer und Schweine
sind auf dem Bahnhofe, auf welchem die Entladung statt—
indet, durch einen beamteten Tierarzt zu untersuchen und
dürfen erst dann von dem Bahnhofe entfernt werden, wenn
der Besitzer oder Begleiter der Tiere dem Stationsvorstande
eine amtstierärztliche Bescheinigung darüber beigebracht hat,
daß sämtliche Tiere der Sendung frei von seuchenverdächtigen
Erscheinungen sind.
Alle aus dem Fürstentum Birkenfeld und aus dem
Regierungsbezirk Trier in den Regierungsbezirk Coblenz
auf dem Landwege eingeführten Wiederkäuer und Schweine
iind in der diesseitigen Grenzgemeinde durch einen beamteten
Tierarzt zu untersuchen und dürfen erst dann weiter be—
fördert werden, wenn der Besitzer oder Begleiter der Tiere
durch eine amtstierärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat,
daß sämtliche eingeführten Tiere frei von seuchenverdächtigen
Erscheinungen sind.

Von dieser Untersuchung befreit sind diejenigen Wieder⸗
käuer⸗ und Schweine-Transporte, über welche der Ein⸗
tührer dem Vorsteher der Entladestation oder dem Gemeinde—
vorsteher der Grenzgemeinde ein höchstens 48 Stunden altes
ierärztliches Gesundheitszeugnis vorlegt. Letzteres muß von
einem beamteten preußischen oder außerpreußischen deutschen
Tierarzt ausgestellt sein und hat bei Rindvieh eine genaue
Beschreibung nach Geschlecht, Farbe, Abzeichen und Horn—
tellung, bei anderen Wiederkäuern und bei Schweinen eine
Angabe der Stückzahl der Tiere zu enthalten.
82.
Soll die Untersuchung bei der Entladung stattfinden,
so haben die Einführenden den Tierarzt über die Zeit und
den Ort der Einfuhr mindestens 24 Stunden vorher zu
benachrichtigen.

83.
Die eingeführten Wiederkäuer und Schweine unter—
liegen der polizeilichen Ueberwachung, mit Ausnahme der—⸗
jenigen Tiere, die schon am Tage der tierärztlichen Unter—
suchung einem Schlachthause zur Schlachtung zugeführt
werden.

84.
Die der Ueberwachung unterliegenden Wiederkäuer
und Schweine müssen auf dem kürzesten Wege nach ihrem
Bestimmungsorte (der erstmaligen Unterbringungsstelle) be—
sördert und dürfen bis dahin, abgesehen von zwingenden
Roifällen, nicht in fremde Ställe oder auf fremde Weiden
gebracht werden.
Am Bestimmungsorte hat der Viehbesitzer die Ein—
bringung binnen längstens 24 Stunden der Ortspolizeibehörde
dem Börgermeister) anzuzeigen und letztere die erfolgte
Anzeige durch Aufdtuck des Dienststempels und Beifügung
des Datums und der Unterschrift zu beurkunden.
86.
Die der Ueberwachung unterliegenden Wiederkäuer und
Schweine dürfen erst dann aus der erstmaligen Unter⸗
britgungsstelle entfernt werden, wenn seit ihrer Unterbringung
in dem Stall oder auf der Weide des Bestimmungsortes
(der erstmaligen Unterbringungsstelle) entweder
a) sieben volle Tage verflossen und nach Ablauf dieser
Frist sämtliche Tiere von einem beamteten Tierarzte
untersucht und gesund befunden, oder
M drei volle Wochen verflossen sind.
g 6.
Eine Entfernung der der Ueberwachung unterliegenden
Wiederkäuer und Schweine aus der erstmaligen Unter—⸗
bringungsstelle zum Zwecke der sofortigen Abschlachtung ist
ußer am Tage der erfolgten amtstierärztlichen Untersuchung
8 3) vor Ablauf der im 8 5 bestimmten Fristen von der
rtspolizeibehörde zu gestatten, wenn die Tiere auf Wagen
nach dem Schlachthause befördert werden oder am Tage der
zeabsichtigten Entfernung fämtliche Tiere des Bestandes von
inem beamteten Tierarzt untersucht und frei von leuchen—
verdächtigen Anzeichen befunden sind.
87.
Ausnahmsweise können durch die Landräte mit Ge—
aehmigung des Regierungs-⸗Präsidenten auch nicht beamtete
approbierie deutsche Tierärzte zur Ausführung der Unter⸗
uchungen und zur Ausstellung der Zeugnisse ermächtigt
werden

88.
Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht nach anderen
gesetzüchen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist
            
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