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Unteroffizierschule überzutreten und für jeden vollen oder
auch nur begonnenen Monat des Aufenthaltes in der Unter⸗
offiziervorschule zwei Monate, im ganzen höchstens vier
Jahre, über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus aktiv im
Heere zu dienen. Für den Fall aber, daß ein Zögling
dieser Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht in vollem
Umfange nachkommen sollte, sind die für ihn aufgewandten
Kosten, 465 Mark für jedes auf der Unteroffiziervorschule
zugebrachte Jahr, ganz oder anteilsweise nach Verhältnis
der erfüllten besonderen Dienstzeit zu der nicht erfüllten zu
erstatten. Bei Feststellung der Kosten sind vom Tage des
Fintritts in die Unteroffiziervorschule an zunächst volle Jahre
und volle Monate nach dem Kalenderdatum zu rechnen und
aur die überschießenden Tage einzeln zu zählen. Wird ein
Zögling als zum Unteroffizier ungeeignet aus der Unteroffizier⸗
vorschule entlassen, so besteht keine Verpflichtung zur Er—
tattung der Kosten.
4. Bei dem Uebertritt in die Unteroffizierschule leistet
der Freiwillige den Fahneneid und steht dann wie jeder
uindere Soldat des Heeres unter den militärischen Gesetzen.
5. Nach der im allgemeinen zwei Jahre dauernden
Ausbildung in der Unteroffizierschlle werden die in den
Unteroffiziervorschulen vorgebildeten Unteroffizierschüler in
erster Linie der Infanterie überwiesen, können aber auch
nach Ermessen des Kriegsministeriums den Maschinengewehr—
Abteilungen, der Feld- und Fußartillerie, den Pionieren,
den Bezirkskommandos und der Marine⸗Infanterie zugeteilt
verden, und zwar die Unteroffizierschüler, die die Befähigung
hierzu erworben haben, als Unteroffiziere.
6. Die Aufnahme in eine Unteroffiziervorschule ist von
folgenden Bedingungen abhängig:
Die Aufzunehmenden dürfen in der Regel nicht
inter 15, aber nicht über 17 Jahre alt sein und sollen
eine Körpergröße von mindestens 151 em und einen
Brustumfang von 70 bis 76 em haben.
Sie müssen sich tadellos geführt haben, vollkommen
gesund, im Verhältnis zu ihrem Alter kräftig gebaut
pwie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehm⸗
»aren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, ein
scharfes Auge, gutes Gehör und febhlerfreie (nicht
totterude) Sprache haben.
Sie müssen leserlich und im allgemeinen richtig
chreiben, Gedrucktes (in deuischer und lateinischer
Druckschrift) ohne Anstoß lesen können und in den
dier Grundrechnungsarten bewandert sein.
Bettnässer dürfen nicht aufgenommen werden.
7. Wer in eine Unteroffiziervorschule aufgenommen zu
werden wünscht, hat sich, nachdem er mindestens 142/1 Jahre
alt geworden ist, begleitet von seinem gesetzlichen Vertreter
»ei dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Bezirkstommando
oder bei einer Unteroffizierschule (in Biebrich,
Ettlingen, Marienwerder, Potsdam, Treptow a. Ruund
Weißenfels) oder Unteroffiziervorschule (in Annaburg, Barten⸗
tein, Greifenberg i. Pomm., Jülich, Neubreisach, Weilburg
und Wohlau) vorzustellen und hierdei folgende Schriftstücke
porzulegen:
a) ein Geburtézeugnis (A. V. Bl. 1892 S. 182 Nr. 212),
b) den Konfirmationsschein oder einen Ausweis über den
Empfang der ersten Kommunion,
ein Unbescholtenheitszeugnis der Polizeiobrigkeit,
etwa vorhandene Schulzeugnisse,
eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Be—
chäftigungsweise, über früher überstandene Krantheiten
und etwaige erbliche Belastung.
Das Bezirkskommando u. s. w. veranlaßt die ärztliche
Antersuchung, die schulwissenschaftliche Prüfung und die
Aufnahme einer schriftlichen Verhandlung über die unter 3
erwähnte Verpflichtung, die vom gesetzlichen Vertreter mit
zu unterzeichnen ist.
8. Insoweit Stellen frei sind, erfolgt die Einberufung
in der Regel nach vollendetem 15. Lebensjahre durch Ver—
mittlung der Bezirkskommandos. Haupteinstellungstage sind
der 15. April und der 15. Oktobher.
Die jungen Leute, die 17 Jahre alt geworden sind,
ohne einberusen worden zu sein, sind von der Aufnahme
ausgeschlossen und erhalten hiervon eine Mitteilung durch
das Bezirkskommando.
9. Die Einberufenen haben sich zunächst zum Bezirks—
kommando zu begeben. Hier werden sie nochmals ärztlich
untersucht und erhalten im Falle der Brauchbarkeit:
a) für die Zureise dorthin eine Vergütung bei Eisenbahn⸗
Verbindung von 1,5 Pfg, bei Landweg — nächste
Poststraße — ohne Rücksicht auf das wirklich benutzte
Beförderungsmittel von 10 Pfg. für jedes xm:
b) an Zehrgeld:
bei Reisen auf der Eisenbahn für jedes km 0,6 Pfg.,
bei Reisen auf den Landwegen für jedes km 1,5 Pfg.,
im Bedarfsfalle eine wollene Decke, die sogleich nach
Ankunft bei der Unteroffiziervorschule abzugeben ist.
Die gleichen Entschädigungen wie zu a und b sind
zuständig für den Weitermarsch zu der betreffenden
Unteroffiziervorschule bezüglich des etwa zurückzulegenden
Landweges und des Zehrgeldes.
Dieses beträgt jedoch für die ganze vom
damotsorte zurückgelegte Strecke mindestens
Mk.
Für die Eisenbahnfahrt vom Bezirkskommando zu
der Unteroffiziervorschule wird für die kürzeste Strecke
ein Militärfahrschein (mit Abschnitt 2 Anerkenntnis
für die Militärverwaltung) ausgestellt.
Die Dieustvorschrift über Marschgebührnisse bei Ein—
zerufungen zum Dienst sowie bei Enmlassungen vom
22. Februar 1887 findet auf die zu den Unteroffizier—
horschülen einberufenen jungen Leute keine Anwendung.
Vocschüsse auf die Reise- und Zehrgelder für die Zureise
zum Bezirkskommando werden daher den Einberufenen
hon den Gemeindebehörden und Steuerempfängern nicht
ezahlt.
zeß 10. Beim Eintritt in eine Unteroffiziervorschule müssen
die Einberufenen mit einem Paar guter Stiefel und zwei
neuen Hemden sowie mit 6 Mark zur Beschaffung des er⸗
forderlichen Putzzeuges versehen sein.
11. Wird die Entlassung eines Zöglings aus der Unter—
ffiziervorschule von Angehörigen oder von ihm selbst gewünscht,
o find die für ihn aufgewandten Erziehungskosten zu erstatten.
Die Entlassung erfolgt sofort nach Eingang des Betrags und
ach Genehmigung der Inspektion. Die Berechnung und Ein—
ziehung der Erziehungskosten bewirkt die Unteroffiziervorschule,
zei der der Zoͤgling sich befindet.
Die Erlassung der Erziehungskosten bei länger als zwei⸗
nonatigem Aufenthalt auf der Unteroffiziervorschule unter—
jegt der Entscheidung des Kriegsministeriums (Allgemeinen
driegs· Departements) und ist durch die Inspektion herbeizu—
ühren. Bei einem Aufenthalt bis zu zwei Monaten ent—
cheidet die Inspektion.
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