Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Jæ;

811.
Den religiösen Feierlichkeiten bei den Beerdigungen hat
der Totengräber in einem entsprechenden Anzug beizuwohnen.
In Behinderungsfällen darf er sich niemals durch Kinder
der weibliche Personen vertreten lassen.
8 12.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhofe angekommen
ist, darf ein zweiter den letzteren nicht betreten, vielmehr
muß solcher sich außerhalb desselben solange still aufhalten,
hbis die zuerst begonnene Feierlichkeit beendigt ist. Das beim
Fintreffen eines Leichenzuges auf dem Friedhofe anwesende
Publikum hat sich während der Begraäbnisfeierlichkeiten in
ingemessener Entfernung zu halten.
8 13.
Den Fuhrleuten ist es untersagt, durch Leichenzüge zu
ahren, sie müssen vielmehr anhalten, bis dieselben an ihnen
vorüber sind.
8 14.
Es ist verboten:
. Der Eintritt in den Friedhof auf eine andere Art
als durch die vorhandenen Türen.
Das Mitbringen von Hunden.
Das Abpflücken von Blumen und Zweigen, sowie jede
jonstigen Beschädigungen der Pflanzungen, Anlagen
und Gräber.
Jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten und
5. das Besteigen und Betreten der Friedhoftsunwährung.
Ludweiler, den 27. Februar 1904.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
W. Poller.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird für den
mfang der Gemeinde Emmersweiler folgende Polizei—
Berordnung erlassen:
Einziger Paragraph.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Fried⸗
hofs- und Begräbnis-Ordnung für den Friedhof der Gemeinde
xFImmersweiler vom heutigen Tage werden mit Geldstrafen
bis zu 9 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger
daft geahndet.
Ludweiler, den 27. Februar 1904.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
W. Poller.

Die Anlage eines neuen Friedhofes für die Gemeinde
Emmersweiler auf Flur 1 Nr. 2, 3 und 265/4 des Bannes
dieser Gemeinde, sowie der Erlaß einer Friedhofs⸗ und Be⸗
gräbnis⸗Ordnung und einer Polizei Verordnung nach Maß—
jabe des Entwurfes vom 27. Februar v. Is. wird hierdurch
genehmigt.
Trier, den 31. Mai 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

Vorstehende Verordnung bringe ich hiermit zur öffentlichen
 Kenntnis.
Ludweiler, den 25. Juni 1905.
Der Bürgermeister,
W. Poller.

Bekanntmachung.
Durch amtstierärztliche Untersuchung ist festgestellt, daß
unter dem Schweinebestande der Frau Witwe Peter Baustert
zu Püttlingen die Rotlaufsenche in Form der Backsteinblattern
aufgetreten ist. Ueber das Gehöft habe ich deshalb die
Sperre verhängt und die erforderlichen Schutzmaßregeln
ingeordnet.
Püttlingen, den 3. Juli 1905.
Die Polizei-Verwaltung
Der c. Bürgermeister,
Dr. Mattonet.

Saarbrücken, den 10. Juli 1905
Der Königliche Landrat Bötticher.

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