Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erscherm
seden Montag.
Ubonnements⸗

Saarbrücker

Insertionb⸗
gebühren:
die 4gespaltene
D Petitzeile
924 oder
4 V F deren Raum
10 Pfennig
den Kreis Saarbrücken. —

vpreis:
ährlich 2 Mark,
auswäris bei den
Postanstalten
2,50 Mark.

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Ar. 4 Montag, den 23. Januar
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Der Herr Minister des Jnnern hat durch Erlaß vom
10. Nobember — IIb 4390 — dem geschäftsführenden Aus⸗
schusse für den Luxuspferdemarkt in Schneidemühl die Er⸗
aubnis erteilt, bei Gelegenheit des im Jahre 1905 statt⸗
indenden Pferdemarktes eine oͤffentliche Verlosung von Wagen,
Pferden usw. zu veranstalten und die Lose in der ganzen
Monarchie zu vertreiben.
Es sollen 210000 Lose zu je 1Mk. ausgegeben werden
und 3118 Gewinne im Gesamtwerte von 100000 zur Aus⸗
spielung gelangen. Die Ziehung wird voraussichtlich im
Frühjahr 1905 in Schneidemühl stattfinden.
Trier, den 21. November 1904.
Der Regierungs-Präsident,
J. V.: von Hagen.

I8 5.
pfaählen oder Rebstützen in einen der auf Grund des 84
des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung
der Reblauskrankheit vom 83. Juli 18883 (R.G.⸗Bl. S. 149)
gebildeten Weinbaubezirke ist untersagt.
Ausnahmen von diesem Verbote bedürfen der Genehmigung
des Königlichen Oberpräsidenten der Rheinprovinz.
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden,
soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine höhere Strafe
borsehen, mit Geloͤstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögens—
falle mit entsprechender Haft bestraft.
83.
Die Polizeiverordnung, betreffend den Verkehr mit
Blindreben vom 5. Juli 1893 (Amtsblatt Seite 360) wird
aufgehoben.
Trier, den 6. August 1902.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.

Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom
29. April 1847 (Amtsblatt S. 162) und 4. Auaust 1877
Amtsblatt S. 227) bringe ich hierdurch zur öffentlichen
Kenntnis, daß die von den Herren Mmistern der geistlichen,
Unterrichts⸗ und Medizinal-Angelegenheiten und des Innern
dem Rheinisch-Westfälijchen Verein für Bildung und Be—
schäftigung von Diakonissen durch Erlaß vom 9. April 1847
hewilligte jährliche Hauskollekte in den evangelischen Ge—
meinden der Rheinprovinz für das Jahr 1905 in den
Synoden Saarbrücken, St. Johann und Trier durch Kolleklanten,
 welche von dem Landratsamte in Düsseldorf legitimiert
sind, in den übrigen Gemeinden des diesseitigen Regierungs—
bezirks durch kirchliche Organe abgehalten wird.
Trier, den 21. Dezember 1904.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

Mit Bezug auf die vorstehend zum Abdruck gebrachte
Polizeiverordnung und unter besonderem Hinweis auf die
kreis⸗ bezw. ortspolizeilichen Vorschriften wird auf folgendes
aufmerksam gemacht:
Die Gesuche um ausnahmsweise Genehmigung zur Ein—
führung von Blindreben aus eigem Weinboubeziek in einen
anderen (5ß 1 Abs. 2 obiger Verordnung) sind bei dem
Königlichen Landrate des Kreises, in welchem die Reben
zur Verwendung gelangen sollen, anzubringen. Es wird
edoch hierbei bemerkt, daß diese Ausn-hmen zur vollen Er⸗
reichung des mit der Verkehrsbeschrankung erfolgten Zweckes
— des Schutzes gegen die Reblausverschleppungen — auf
ine möglichst geringe Zahl und auf diejenigen Faͤlle werden
heschränkt werden, in denen der Nachweis erbracht ist, daß
zin dringendes Bedürfnis vorhanden und dieses auf andere
Weise nicht zu befriedigen ist, und bei denen nicht zu be⸗
rürchten sieht, daß durch diesen Bezug innerhalb des Wein—
baubezirks, aus welchem die Versendung erfolgen soll, selbst
ein Mangel an dem nötigen Pflanzholz eintreten wird.
Indem ich nachstehend den Umfang der einzelnen, den
Regierungsbezirk umfassenden Weinbauzirke wiederholt bekannt
gebe, weise ich zugleich darauf hin, daß die Versendung und
die Einführung von Wurzelreben von einem dieser Wein—
baubezirke in einen anderen nach 84 abf. 2 des Reichs⸗
gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reb⸗
auskrankheit vom 3. Juli 1883 (R. G.-Bl. S. 149) gleich⸗
falls untersagt und Ausnahmen nur nach Maßgabe des
Abs. 8 des genannten Paragraphen zuläfssig find.
Trier, den 14. November 1904.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

Polizei⸗Verordnung,
„etreffend den Verkehr mit Reben, Rebteilen und Rebpfählen.
Auf Grund der Bestimmungen der 88 6, 12 und 15
des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850
G.S. S. 265) und der 88 137, 189 und 140 des Ge⸗
setzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 (G.S. S. 195) wird für den Umfang des Regierungs⸗
hezirks Trier unter Zustimmung des Bezirksausschusses nach⸗
ttehendes verordnet:
81.
Die Versendung und Einführung von unbewurzelten
Reben oder Rebteilen (Blindreben, Schnittreben; Blindholz,
Echnittholz, Setzholz und dergl.), von ausgerodeten Wurzeln
»der Wurzelteilen. von Rebblättern, von gebrauchten Rebe
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.