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Bergung besonders schwierig oder zeitraubend war, aber
mehe. Außerdem werden alle notwendigen Auslagen zurück⸗
Astattet. Im Falle einer mutwilligen Beschädigung eines
Apparates oder eines Versuches, den Schutzkasten an irgend
iner Stelle zu öffnen, wird nicht nur keine Belohnung ge⸗
zahlt, sondern auch noch ein Verfahren wegen Sachbeschädigung
eingeleitet werden.
Die Ballons, Apparate und alles Zubehör sind „fis⸗
kalisches Eigentum“.
2. Die zu demselben Zwecke benutzten Drachen haben
meist die Gesialt eines viereckigen offenen, aus Holz- oder
Melallstäben bestehenden Kastens, der teilweise mit Stoff
hekleidet ist.
Da die Drachen mittels eines dünnen Stahldrahtes
emporgelassen werden, kommt es gelegentlich vor, daß ein
kürzeres oder längeres Stück solchen Drahtes an dem Drachen
hängt. Befinden sich in der Nähe elektrische Straßenbahnen
nit oberirdischer Stromzuleitung und liegt die Möglichkeit
dor, daß der Drachendraht mit dem elektrischen Starkstrom-Draäht
in Berührung kommt, so ist jedes Ergreifen des
ersteren mit bloßen Händen oder Berühren mit unbedeckten
Körperteilen sorgfältig zu vermeiden; man wickle deshalb ein
Aickes trockenes Tuch um die Hände, ehe man den Draht angreift.
Ist der Drachen bei starkem Winde noch in schneller
Bewegung, so versuche man mit aller Vorsicht, den nach—
schleifenden Draht schnell um einen festen Pfahl oder einen
Baum umzuschlingen. Dasselbe gilt auch für einen Ballon,
welcher eine Leine oder ein Kabelstück nachschleift.
In dem Falle, daß sich Streitigkeiten über den Anspruch
auf die Belohnung oder aus anderen Gründen ergeben,
wird das Königliche Landratsamt hierüber enscheiden.
Die Polizei- und Gemeindebehörden werden ersucht, der
sachgemäßen Ausführung obiger Vorschriften die tunlichste
Förderung und Unterstützung zu teil werden zu lassen
und ganz besonders durch Belehrung und gelegentliches gutes
Beispiel dabei mitzuwirken, daß diese wichtigen und von allen
Kulturnationen betriebenen Experimente von Erfolg begleitet
werden.
Trier, den 8. Juni 19065.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
dieferungsverbände des Regierungsbezirks Trier für die Vergütung
verabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tages—
preise einschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert.
für den Monat Mai 1905.
8*
*
*
2
2
Namen 4 A zahlen
der Marktorte bezw. sir 190 Kilogramm
Lief zverbãnde. Heu Stroh
,— e. 4
1St. Johann-Soarbrücken 18 067 35 7 78
2. Saarlouis.. .117 691 6.93 51015
Trier, den 8. Juni 1905.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Hagen.
Des Konigs Majestät haben aus Anlaß der Jahr⸗
hundertfeier des Königlichen Statistischen Bureaus mittels
Allerhöchsten Erlasses vom 24. April d. Is. zu genehmigen
geruht, daß das statistische Bureau in Berlin künftighin die
Zezeichnung „Königlich Preußisches Siatistisches Landesamt“
führt.
Trier, den 8. Juni 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Elsner von Gronow.
Das von der Preußischen Zentral-Genossenschafts-Kasse
jerausgegebene Jahr⸗ und Adreßbuch der Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften im Deutschen Reiche für 1905
(2. Jahrgang) ist in Karl Heymann's Verlag in Berlin
erschienen und im Buchhandel zum Preise von 2 Mk., post—
frei 2,30 Mk., zu beziehen.
Trier, den 11. Juni 1906.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Bekanntmachung, die Prüfung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungsstelle für Hufschmiede (Amtsblattbekanntmachung
vom 11. April 1885 S. 120) ist eine Prüfung
auf den 28. September d. Is.
anberaumt worden.
Hufschmiede, welche den selbständigen Betrieb des
HZufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Gesetze vom 18. Juni 1884 (G.eS. S. 805) erforderliche
Prüfungszeugnis zu erwerben beabsichtigen, werden hiermit
rufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Prüfung bei dem
Vorsitzenden der Prüfungsbehörde, dem Königlichen
Departementstierarzte Dr. Steinbach hier, unter Ein—
reichung des Geburtsscheines, etwaiger Zeuonisse über
die erlangte gewerbliche Ausbildung, sowie unter
Einsendung der Prüfungsgebühr von zehn Mark sich
zur Prüfung zu melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe
der Stunde und des Ortes der Prüfung durch den Vor—
iitzenden der Prüfungsbehörde.
Trier, den 17. Juni 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Das neue Schuljahr an den Provinzial-⸗Wein⸗ und
Obstbauschulen in Trier, Kreuznach und Ährweiler beginnt
im Monat Oktober.
Die Schulen verfolgen den Zweck, jungen Leuten, welche
zine gute Volksschulbildung genossen und in der Landwirt⸗
chaft bereits praktisch gearbeitet haben, namentlich den Söhnen
nittlerer und kleiner Besitzer eine theoretische und praktische
Ausbildung in Weinbau, Obstbau, Kellerwirtschaft, den
Nebenerwerbszweigen des Winzers und den dazu gehörigen
Hilfswissenschaften zu gewähren. Der Lehrkursus ist auf
ine einjährige Dauer mit 10 Lehrmonaten festgesetzt, jedoch
nit der Maßgabe, daß diejenigen Schüler, welche sich als
Weinbergsderwalter ausbilden wollen, die Anstalt mindestens
2 Jahre besuchen müssen. Für das zweite Jahr ist ein
erweiterter Lehrplan vorgesehen. Der Unterricht erstreckt
sich auf folgende Gegenstände: Weinbau und Kellerwirtschaft,