Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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den Kreis Saarbrücken. —

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Präsidenten.

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Dienstag, den 13. Juni

1805.

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herzoglich Badischen Landesregierung noch zu veraustaltenden
sünf Geldlotterien auch im diesseitigen Staatsgebiete, und
war in Hohenzollern und den Provinzen Westfalen, Rhein⸗
and und Hessen-Nassau, Lose zu vertreiben. Die Zahl der im
diesseitigen Staatsgebiete abzusetzenden Lose darf zufolge
Allerhöchfter Bestimmung in einer Serie 125 000 nicht über⸗
chreiten Diese Lose müssen vor dem Vertrieb durch das
Zönigliche Polizei-Präsidium in Frankfurt a.M. abge—
tempelt werden.
Trier, den 24. Mai 1905.
Der Regierungs-Präsident,
J. V.: von Hagen.

Der Fabrikbesitzer Ernst Friedrich Wentzel in Friedrichs⸗
thal ist von dem Herrn Ober⸗Präsidenten der Rheinprovinz
ür eine gesetzliche sechsjährige Amtsdauer zum Beige⸗
ordneten der Landbürgermeisterei Friedrichschal im Kreise
Saarbrücken ernannt worden.
Trier, den 29. Mai 1905.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Hagen.

Die in Mosel und Saar seit längerer Zeit herrschende
Beulenkrankheit der Barben hat in den letzten Jahren einen
mmer größeren Umfang angenommen, sodaß es geboten er⸗
cheint, im Interesse der Erhaltung des Barbenbestandes der
Weilerverbreitung jener Seuche entgegenzutreten. Zur Er⸗
richung dieses Zweckes ist es vor Allem erforderlich, die
in der Seuche eikrankten oder gestorbenen Fische als Ver—
hreiter des Krankheitsstoffes aus dem Wasser zu entfernen
und zu vernichten. Es kann diese Maßregel jedoch nur
dann zur wirksamen Durchführung gelangen, wenn sie
kräsftige Unterstützung seitens der Fischer findet, welche selbst
großes Interesse an der Erhaltung des Barbenbestandes
haben müssen.
Die Fischer werden hiermit aufgefordert, die an der
Oberfläche des Wassers treibenden oder sonst in ihren Besitz
geratenen an der Beulenseuche erkrankten oder verendeten
Zarben zu sammeln und dem zuständigen Strommeister zu
bringen oder diesem bei seiner wöchentlich zweimaligen
Streckenbegehung vorzulegen, damit dieser die Fische vernichte.
Für jeden eingelieferten Fisch wird, eine Ver—
zütung von 26Pfennig gezahlt. Zu diesem Zwecke
pird der Name des Fischers nebst der Anzahl der einge—
ieferten Fijche von dem Strommeister in einer Liste notiert,
welche allmonatlich durch Vermittelung des Oberfischmeisters
hierher eingerichtet wird, worauf von hier aus die Zahlung
der Vergütungen erfolgt.
Trier, den 24. Mai 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

Satzung der Hufbeschlag-Lehrschmiede zu Trier.

Die Lehrschmiede zu Trier hat den Zweck, zukünftigen
Beschlagschmieden die Gelegenheit zur Erwerbung der
Keuntnisse im Hufbeschlage zu geben, die zum Bestehen
der in dem Gefetze vom 18. Juni 1884, betr. die Aus—
übung des Hufbeschlaggewerbes, vorgeschriebenen Prüfung
nd zur rationellen Ausübung des Hufbeschlages erforderlich
sind.

2.

Die Lehrschmiede ist eine gemeinschaftliche Veranstaltung
der Lokalabteilung Trier, des landwirtschaftlichen Vereins
für Rheinpreußen und der Schmiedeinnung zu Trier. Sie
st im Besitze geeigneter Räume für den Unterricht, ist mit
den erforderlichen Lehrmitteln und Einrichtungen ausgestattet
and wird von den genannten Körperschaften und von Zu—
schüssen des Staates und freiwilligen Beiträgen der Kreise
des Regierungsbezirks Trier unterhalten. Der Vorstand
der Lokalabteilung und der Vorstand der Innung bilden
gemeinsam die ständige Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede.
Sie ernennen auch gemeinschaftlich nach vorher eingeholter
Zustimmung des Königlichen Regierungs-Präsidenten die
zur Leitung des Unterrichts zu berufenden Lehrer.
Die Verwaltung führt der Direktor der Lokalabteilung

3.
Die Erteilung des theoretischen Unterrichts erfolgt durch
den Kreistierarzt oder einen anderen staatlich approbierten
Tierarzt. Dieser beaufsichtigt in Verbindung mit dem
Departementstierarzt zugleich den praktischen Unterricht, der
neu hiesigen hierzu befaͤhiglen Schmiedemeistern zu erteilen
ist.

Des Königs Majestät haben dem Münsterbauverein
zu Freiburg im Breisgau mittels Allerhöchster Ordre vom
15. v. Mts. die Erlaubnis zu erteilen geruht, zu den behufs
Gewinnung der Mittel zur Wiederherstellung und Frei⸗
legung des dortigen Münsters mit Genehmigung der Groß⸗

*.
Die Lehrkurse der Lehrschmiede dauern drei Monate und
heginnen mit Anfang eines jeden Vierteljahres. Sie um—
fafsen alle Zweige des Hufbeschlages, zerfallen in den
            
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