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Saarbrücker
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den Kreis Saarbrücken. —
Amtliches Anzeigeblatt für
Ar. 286.
Bekanntmachungen der Vrovinzialbehörden.
Dienstag, den 24. Mai
1904.
ιι
8 5.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden gemäß 8 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs mit Geld—⸗
strafe bis zu 60 Mk. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Coblenz, den 27. April 1904.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
In Vertretung: Wallraf.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
NRNachweisung
der Markt⸗ und Laden-Preise im Regierungsbezirk Trier
für den Monat April 1904.
Saarbrücken St. Johann
— — —
49
18 50
18 —
50
310
7 80
s 80
z 50
50
21
83 —
45 —
6 50
8—
4—
6 90
122 80
00
36
29
52
an
Polizei⸗Verordnung,
betreffend Abänderung der Polizei-Verordnung über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 1. Juli 1901.
Auf Grund der 88137 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S.
S. 195) und gemäß der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1860 (G.S.
S. 265) wird für den Umfang der Rheinprovinz folgendes
verordnet:
Für die Monate Juni und Juli dieses Jahres treten
die Bestimmungen des die Behandlung vorübergehend
im Geltungsbereich der Verordnung verwendeter Kraftfahr⸗
zeuge ordnenden 8 14 der Polizeiverordnung über den Ver—
lehr mit Kraftfahrzeugen vom Juli 1901 außer Kraft und
werden für die gleiche Dauer durch folgende Vorschriften ersetzt:
81.
Jedes nicht in der Rheinprovinz registrierte, der Beförderung
von Personen dienende Kraftfahrzeug, welches vorübergehend
innerhalb der Rheinprovinz verwandt wird, muß mit einem
polizeilichen Kennzeichen versehen sein, welches aus den
sateidischen Buchstaben G. B. und einer Erkennungsnummer
esteht.
guter
mittlerer
geringer
guter
mittlerer
geringer
guter
mittlerer
geringer
guter
mittlerer
geringer
Erbsen (gelbe) zum Kochen.
Speise⸗Bohnen (weiße).
Linsen..
Eß⸗Kartoffeln. ..
Richt-Stroh .
strumm⸗
Henn....— .*
Rindfleisch im Großhandel
von der Keule
vwe vom Bauch.
Schweinefleisch . ..
Kalbfleisch...
Hammelfleisch ..
Speck ger. lhiesiger)
Eß⸗Butter .
Fier..
Weizenmehl Nr. 1
Roggenmehle,
Berstengraupen
Berstengrütze.
Buchweizengrütze
Hafergrütze
dirse.. *
Keis, Java mittlerer ....
Kaffee, Java mittlerer roh ..
„gelber gebrannter . .
Speise⸗Salz.. F
Schweine⸗Schmalz
Trier, den 5. Mai 1904.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Sprina
8 2.
Das Kennzeichen (81) ist auf weißem Grunde in schwarzer
12 em hoher und im Grundstrich 2 em starker Schrift an
der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer
Stelle in kreisrunder Form entweder auf der Wandung
des Fahrzeugs selbst oder auf einer mit diesem durch Schrauben
mit versenkten Köpfen verbundenen Tafel mit möglichst glatter
Oberfläche anzubringen.
Die Buchstaben müssen über der Erkennungsnummer
stehen. Der Abstand zwischen den Buchstaben, zwischen
diesen und der Erkennungsaummer, sowie zwischen den
einzelnen Ziffern der Erkennungsnummer muß 2 em betragen.
Die Anbringung von Verzierungen auf dem weißen
Grunde und an dem Kennzeichen (8 1) ist unzulässig. Während
der Dunkelheit ist das Kenrgeichen zu beleuchten.
83.
Von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens
—
gabe der polizeilichen Vorschristen in demjenigen preußischen
Verwaltungsbezirke oder in demjenigen deutschen Bundes—
staate, wo sie registriert sind, mit einem polizeilichen Kenn—
zeichen versehen sind, welches aus einem besonderen Merk—
mal zur Bezeichnung des Verwaltungsbezirks oder Bundes—
staats und einer lennnngenummer besteht.
4.
Außer dem Kennzeichen (5 1) dürfen andere Be—
zeichnungen, auch wenn sie in der Heimat des Kraftfahr—
zeugs vorgeschrieben sind. nicht geführt werden