Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachung.
die Verfassung und Tätigkeit des Berggewerbegerichts zu Saarbrücken ausscheidenden Beisitzer
Zu dieser Wahl wird Termin auf
Freitag, den 29. April 1904
anberaumt. Die einzelnen Steiger- bezw. Betriebsabteilungen wählen an den hierunter bezeichneten Wahlorten, woselbst vom 11. bis einschl.
18. April 1904 die Wählerlisten offen liegen. Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit sind bis einschl. 20. April 1904 unter Vor—
legung des Knappschaftsbuches bei dem Obersteiger (Betriebsführer) anzumelden
Als Beisitzer scheiden bei der III. Kammer (Sulzbach) aus:
1 Joßaun Dorscheid aus Osenbach (Wahlbezirk Sulzbach),
2. Jakob Keßler 3. aus Bildstock (Wahlbezirk Friedrichsthal),
3. Mathias Ronz 2. aus Wiesbach (Wahlbezirk Göttelborn).

Wahlbezirk

J 1. Berginspektion v
zu Sulzbach wählt 1 Beisitzer

2. Berginspeltion IX
zu Friedrichsthal wählt 1 Beisitzer

3. Berginspektion X
zu Göttelborn wählt 1 Beisitzer.

Wahlort

Zechensaal beim
Venitzschachte.
Zechensaal bei den
Fisenbahnuschächten
Zechensaal am
Grühlingestollen.
Zechenjgal auf Grube
Mavxvbach.
Großer Zechensgal der Grube
Göttelborn.
Verleseraum der Grube
Dilsburg.

Wahlberschtigte Steiger—
bezw. Betriebsabtrilung

Delegschaft der Grube Sulabach
Belegschaft der Grube Altenwald

Belegschaft der Grube Friedrichsthe

Belegschaft der Grube Maybach.
Belegschaft der Grube Göttelborn.
Belegschaft der Grube Dilsburg.

Wahlzeit

277 uhr.
2 bis 4 Uhr.
21/3 bis 5 Uhr
21/2 bis 5 Uhr.

2 bis 3 Uhr.
2 bis 3 Uhr.

Auszug aus den Anordnungen des Herrn Minister für Handel und Gewerbe über die Verfassung und Tätigkeit
des Berggewerbegerichts zu Saarbrücken vorm 17. Mai 1902.
8 6. Zum Mitgliede des Berggewerbegerichts soll nur bernfen werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet, in dem der Wahl voran—
gegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunterstützung nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstützung erstattet hat.
Desgleichen sollen zu Mitgliedern des Berggewerbegerichts nicht berufen werden Personen, welche wegen geistiger oder körverlicher Ge—
zrechen zu dem Amte nicht geeignet sind.
Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind (Gerichtsverfassungsgesetz 88 31, 32), können nicht berufen werden.
g 9b. Zur Teilnahme an den Wahlen sind nur berechtigt solche Arbeiter, welche das 25. Lebensjahr vollendet und im Bezsirke des
Berggewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung haben.
Die im 86 Abs. 3 dieser Anordnungen bezeichneten Personen sind nicht wahlberechtigt.
8 13. Die Arbeiter haben ihr Wahlrecht in demjenigen Wahlbezirke auszuüben, in welchem sie zur Zeit der Vornahme der Wahl in
Arbeit stehen. Die von ihnen zu wählenden Beisitzer müssen der Belegschaft des betreffenden Wahlbezirks angehören.
817. Personen, welche in die Wahlliste nicht eingetragen sind, sind von der Wahl auszuschließen.
318. Das Wahlrecht ist nur in Person und durch Stimmzettel auszuüben, welche handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung
zerzustellen sind und nicht mehr Namen enthalten sollen, als Beisitzer in der betreffenden Wahlhandlung zu wählen sind.
Saarbrücken, den 6. April 1904.

Der ob aamtliche Wahlkommissar:
Mhorst, Bergmeister.

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