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umgänglich notwendigen Durchhauen Unterstützung
zu leisten.
Wo Holzbeschaffung aus Königlichen Forsten des Zeit—
verlustes oder der unverhältnismäßig großen Anfuhrkosten
wegen nicht möglich ist, werden die Grundbesitzer auf—
gefordert, die erforderliche Menge aus ihrem Gehölze
gegen den üblichen Preis abzugeben.
Alle Behörden und Beamten, welche Karten und Auf—
nahmen von Teilen des aufzunehmenden oder zu er—
kundenden Geländes besitzen, werden angewiesen, diese
auf Erfordern zur Einsicht und falls nötig Abzeichnung
mitzuteilen, sowie die erforderlichen Notitzen zur An—
fertigung genauer statistischer Bemerkungen so ausführ—
lich wie möglich zu geben.
Bei dienstlichen Veranlassungen haben die Obrigkeiten
auf Antrag Mietsfuhrwerke für die ortsüblichen Preise,
die sofort bar bezahlt werden, zu beschaffen und über
haupt für schnelles und sicheres Fortkommen zu sorgen.
Gegen Vorzeigung dieses offenen Ausweises sind
Offiziere und Beamte, für sich, ihre Burschen und
Gehilfen und für ihre Dienstpferde mit Quartier und
Verpflegung gegen unmittelbare angemessene Bezahlung
zu versehen. Die Fourage für die Pferde ist auf
Wunsch, auch gegen die vorschriftsmäßige Quittung
durch die Gemeinde zu verabfolgen.
Im Kreise Saarbrücken empfingen im Monat März 1904 Jaadscheine:
8. Die Stationsvorsteher der Preußischen Eisenbahnen
werden angewiesen, die Benutzung fahrplanmäßiger
Güterzüge auf den Staats- und unter Staatsverwaltung
—
preises II. Klasse zu gestatten.
Schließlich wird auch sonst auf bereitwillige Unterstützung
dieser Offiziere und Beamten zur Erleichterung ihrer schwierigen
Aufgabe, insbesondere durch die Grundbesitzer, Geistlichen
Lehrer pp. den Allerhöchsten Wünschen entsprechend, gerechnet
Berlin, den 53. Februar 1904.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
J. A: gez. Hermes.
Der Minister des Innern.
J. A.: gez. von Kitzing.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
J. A.: gez. Stieger.
Vorstehenden Erlaß bringe ich hiermit zur öffentlicher
Kenntnis.
Saarbrücken, den 29. März 1904.
Der Königliche Landrat,
Bötticher.
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402 — 5. 3.
403 18.,
Seederer
von Dreising Horst
Oberst
Leutnant
7. Dragoner-Regiment
Kgl. Berginspektor.
Bergmann
Kaufmann
Rendant
Bergmann
Saarbrücken
Saarbrücken
404
405
406
407
408
19. „J Dr. Tübben
27. „Walter Peter Welde
31.,Feiden J.
29. .Schoengen Peter
Heinz Mathias
Saarbrücken, den 1. April 1904
Friedrichsthal
Holz
Saarbrücken
Gersweiler
Ueberhofen
Der Königliche Landrat.
Bötticher.
Polizei⸗Verordnung
betreffend die Vertilgung der Maikäfer.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des 8 142 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 wird für den Umfang des Kreises Saarbrücken unter
Zuttm mung des Kreisausschusses folgende Polizei-Verordnung
erlassen:
83.
Wer dieser Anordnung nicht pünktlich nachkommt, wird
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Falle
des Unvermögens eine verhältnismäße Haftstrafe tritt, bestraft.
8 4.
Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihre—
Verkündigung in Kraft.
Saarbrücken, den 26. April 1898.
Der Königliche Landrat,
Bake.
81.
Jeder Eigentümer bezw. Nutznießer oder Pächter ist
gehalten, während der Dauer der Maikäferflugzeit die Käfer
jeden Morgen in der Frühe auf seinen sämmilichen Grund—
stücken einzusammeln und thlen.
Das Einsammeln der Käfer muß jeden Morgen bis
spätestens um 8 Uhr vollständig beendiat sein.
Unter Bezugnahme auf die im Kreisblatt Nr. 52 von
1895 Seite 207 and 208 sowie in Nr. 48 von 1890