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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. 15.
Montag, den 11. April
IO4.
„Kranke und krankheitsverdächtige Rinder und Kälber
werden von der Veterinärpolizei auf der rechten Seite
mit einem kreuzförmigen Änschnitte, kranke und krank⸗
heitsverdächtige Schafe und Schweine von ihr mit einem
Farbezeichen versehen. Alle kranke und krankheitsver⸗
dächtigen Tiere sind, soweit nicht besondere veterinär⸗
polizeiliche Erlaubnis zu ihrer Schlachtung in den
oͤffentlichen Schlachthäusern gegeben ist, in den polizei—
lichen Schlachthäusern des Schlachthofes oder Seuchen⸗
hofes auf Kosten ihrer Besitzer durch den Polizeischlächter
zu schlachten.“
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 143 und 144 des Gesetzes über
die Allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 (Ges.⸗
Slg. S. 195), sowie der 88 5, 6 und 11 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.⸗Slg. S. 265)
und der 88 70 und 149 Nr. 6 der Reichsgewerbeordnung
wird unter Zustimmung des Gemeindevorstandes hiermit
folgendes verordnet:
81.
Von dem Erfordernis der Beibringung von Ursprungs—
zeugnissen für die dem hiefigen städtischen Viehhofe zugeführten
Rinder im Alter von 4 Monaten und darüber wird künftig
abgesehen.
5.
Diese Verordnung wand sofort in Kraft.
Berlin, den 9. März 1904.
(Gen. 176. Ila. D. 04.)
Der Polizei-Präsident.
von Borries.
8 2.
Die über die Beibringung von Ursprungszeugnissen
erlassenen Vorschriften der Polizei-Verordnung vom 2. April
1902, betreffend die Abänderung des Abschnitts b des 84
der Polizei-Verordnung vom 4. Oktober 1900 (Amtsblatt
der Königlichen Regierung zu, Potsdam und der Stadt Berlin
für 1902 S. 176), werden außer Kraft gesetzt.
Die im 8 1 der erstgenannten Verordnung sonst noch
enthaltene Bestimmung wird folgendermaßen abgeändert:
„Rinder im Alter von 4 Monaten und darüber
müssen als Unterscheidungszeichen einen Haaranschnitt
an der linken Hüfte haben. Die für den Haaranschnitt
gewählten Zeichen sind der Veterinärpolizei bekannt zu
geben und auf deren Verlangen zu ändern.“
88.
Der Abschnitt d des 8 4 der Polizei-Verordnung vom
4. Oktober 1900, betreffend die Ordnung auf dem städtischen
Viebhofe zu Berlin (Amtsblatt der Königlichen Regierung
zu Potsdam und der Stadt Berlin für 1900 S. 409 ff.),
wird aufgehoben und durch nachstehende Bestimmungen er⸗
setzt:
Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Die von Seiner Majestät dem Kaiser und König be—
fohlene, unter Leitung des Chefs der Trigometrischen und
Topogtaphischen Abteilung der Landes-Aufnahme stattfindenden
Vermessungsarbeiten finden in diesem Jahre auch in dem
Regierungsbezirke Trier statt. Zur Ausführung dieses gemein—
nüßzigen und wissenschaftlichen Unternehmens ist die Mitwirkung
der Grundeigentümer und Einsassen, der Geistlichen, der
Landesverwaltungsbehörden und ⸗Beamten, sowie der Forst⸗
beamten erforderlich. Es werden deshalb diese Behörden
und Personen hierdurch aufgefordert, zur Erreichung der
Allerhöchsten Absicht auch ihrerseits kräftig mitzuwirken.
Die den Herren Abteilungschefs sowie den ihnen unter⸗
stellten Offizieren und Beamten zu gewährenden Hilfsleistungen
bestehen vorzüglich in folgendem:
1. Bei Besichtigung der Gegenden sind auf Verlangen
ortskundige, verständige Fuͤhrer gegen ortsübliche Lohn—
zahlung zu stellen, ebenso Arbeiter für anderweitig
notwendige Arbeiten oder Botengänge.
Die zur Besteigung von Türmen und zur Herstellung
von Beobachtungseinrichtungen auf diesen etwa er—⸗
forderlichen Anstalten sind zu gestatten.
Das zur Errichtung der Signale erforderliche Holz
ift von den Forftbeamten aus den Königlichen Forsten
gegen Bezahlung nach der Forsttaxe zu verabfolgen,
die Nebenkosten (Hauer- und etwaige Rückerlöhne bis
zum Abfuhrwege) werden der Forstkasse ebenfalls er—
stattet. Die Königlichen Forstbeamten werden ange—
wiesen, bei den zur Gewinnung von Durchsichten un⸗
„Das Marktpersonal (Pförtner, Aufseher, Wächter)
weist die Ställe und Buchten aun. Die Obertreiber
oder sonstigen Einsteller der Tiere haben die Namen
der Besitzer der Tiere, sowie die Firma der mit ihrem
Verkaufe beauftragten Kommissionshandlung und ferner
die Zahl der Tiere nach Geschlecht und Art dem Markt⸗
personal anzugeben und auf den aushängenden Tafeln
zu verzeichnen. Auf Verlangen ist der Veterinärpolizei
und dem Marktpersonal auch über die Herkunft der
Tiere genaue Auskunft zu erteilen.“
84.
Der zweite Absatz des 8 13 der vorbezeichneten Polizei⸗
Verordnung vom 4. Oktober 1900 wird aufgehoben und durch
folgende Vorschriften ersetzt