Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken. —

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Montag, den 21. März
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Die Zinsscheine Reihe VI Nr. 1 bis 20 zu
den Schuldverschreibungen der 313 vormals
Aprozentigen Deutschen Reichsanleihe von 1878
und Reihe 1“9 Nr. 1 bis 20 zu den Schuld—
verschreibungen der Zprozentigen Deutschen
Reichsanleihe von 1885 über die Zinsen für die
zehn Jahre vom 1. April 1904 bis 31. März 1914
nebst den Erneuerungsscheinen für die folgende Reihe
werden von der Königlich Preußischen Kontrolle der
Staatspapiere hierselbst, 8. W. 68, Oranienstraße 92494,
unten links, vom 1. März d. Is. ab werktäglich von
9 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags, mit Ausnahme
der drei letzten Geschäftstage jedes Monats, ausgereicht
werden.
Die Zinsscheine sind entweder bei der Kontrolle der
Staatspapiere am Schalter in Empfang zu nehmen oder
durch die Reichsbankhauptstellen, die Reichsbankstellen und
die mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbanknebenstellen,
sowie durch diejenigen Kaiserlichen Oberpostkassen, an deren
Sitz sich eine der vorgedachten Bankanstalten nicht befindet,
zu beziehen.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle
der Staatspapiere selbst wünscht, hat ihr persön—
lich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der
neuen Reihe berechtigenden Erneuerungsscheine (HZinsschein⸗
anweisungen) für jede Anleihe mit einem besonderen Ver—⸗
zeichnis zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda
unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine
numerierte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das
Verzeichnis einfach, wünscht er eine ausdrückliche Be—
scheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Die Marke
oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der
neuen Zinsscheine zurückzugeben.
Durch die Post sind die Erneuerungsscheine
an die Kontrolle der Staatspapiere nicht einzu—
senden, da diese sich in Bezug auf die Zinsschein—
ausreichung mit den Inhabern der Scheine nicht in Schrift⸗
wechsel einlassen kann.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Bankanstalten oder Oberpostkassen beziehen will, hat
dieser Stelle die Erneuerungsscheine für jede Anleihe mit
einem doppelten Verzeichnis einzureichen. Das eine Ver—
zeichnis wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins⸗
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen
ind bei den gedachten Ausreichungsstellen unentgeltlich zu
haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlanqung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die

r. 12.

19804.

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Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Bankanstalten
und Oberpostkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 19. Februar 1904.
Reichsschuldenverwaltung.
von Hoffmann.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Bekanntmachung
betreffend Benachrichtigung und Anleitung
Luftballons oder Drachen und zugehörigt
gefunden werden
Zum Zwecke wissenschaftlicher Erforschungen der höheren
Luftschichten läßt man kleinere oder größere mit Gas gefüllte
Luftballons steigen, oder auch Drachen vom Winde empor—
heben, welche Instrumente tragen, die selbsttätige Aufzeich—
nungen über die Temperatur, die Feuchtigkeit, die Windstärke
usw. ausführen. Da diese Ballons usw. zu klein sind, um
Menschen tragen zu können, so wird vorausgesetzt, daß sie —,
von verständigen Leuten gefunden —, in zweckmäßiger Weise
behandelt und aufbewahrt und schließlich an den Eigentümer
zurückgeschickt werden.
Zu diesem Zwecke seien folgende Vorschriften gegeben,
von deren strenger Befolgung nicht nur der Wert der Auf—
zeichnungen, sondern auch die Höhe der an den Finder zu
zahlenden Belohnung abhängt.
1. Die Ballons sind mit entzündlichem Gase, Wasser⸗
stoff oder Leuchtgas gefüllt und müssen deshalb fern vom
Feuer gehalten werden. Besteht die Hülle derselben aus
Papier, so zerreiße man sie, um das Gas entweichen zu
lassen. Bei Stoff oder Gummihüllen binde man den Ballon
auf, richte die Oeffnung nach oben und entleere das Gas
durch Drücken, ohne den Stoff viel zu zerren oder zu reiben;
danach wickle man ihn glatt zusammen.
Wird ein Ballon bemerkt, der noch in der Luft fliegt,
so gehe man ihm nach und suche zunächst den an ihm
hängenden Apparat aufzufinden, der in einem Kästchen oder
Körbchen steckt, und ihn vor Beschädigungen zu sichern.
Besonders vermeide man, den Apparat hart anzufassen oder
mit den Fingern in ihn hineinzugreifen. Ehe man ihn ab—
schneidet, sichere man den Ballon gegen das Davonfliegen,
indem man ihn irgendwo festbindet, bis sein Gas entleert ist.
Gummiballons, welche meist einen Durchmesser von 1
bis 2 mm haben, pflegen in der Höhe zu platzen und lassen
dann den Apparat mittels eines Fallschirmes zur Erde
niedersinken; gewöhnlich bedeckt dieser den Apparat, oder er
            
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