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Montag, den 11. April:
Saarbrücken, Jahrgänge 1902 und ältere bis zum
Buchstaben K, Jahrgang 1903 bis zum Buch⸗
ssaben H und Jahrgang 1904 bis zum Buch⸗
staben Geinschließlich.
Dienstag, den 12. April:
Séaarbrücken, Rest des Jahrganges 1902 und der
atteren Fahrgänge, Jabrgang 1903 von Buch⸗
fiabe J bis Rurd Jahrgang 1904 von Buchstabe
Rbis Reeinschließlich.
Mittwoch, den 13. April:
Saarbrücken, Rest der Jahrgänge 1903 und 1904, sowie
fämtliche Reklamationen der Kurgermeisterei.
Malstatt-Burbach, Jahrgänge 1902 und ältere bis zum
Buchstaben Peeinschließlich.
Donnerstag, den 14. April:
Malstatt-Burdach, Jahrgänge 1902 und ältere von
Zuchstabe Felis Jseinichließlich, Jahrgang 1903
his zum Buchstaben F. und Jahrgang 1904 bis
— DD——
Freitag, den 15. April:
Malstatt-Rurbach, Jahrgänge 1802 und ältere von
Huchstabe Kubis AM, Jahrgang 1903 von Buch⸗
stabe Gubis Keund Jabhrgang 1904 von Buch⸗
abe Bubis Häinschtießlich.
Samstog, den 16. April:
Malstatt-Burbach, Jahrésärge 1902 und ältere von Buch⸗
stabe Nbis 8, Johrgang 1908 von Buchstabe
flabe L bis Pund Jahrgang 1904 von Buch—
stabe J bis AM einschließlich.
Monteg. den 18. April:
Malstatt-Purbach, Rest des Jahrganges 1902 und
zlterer Jahrgänge, Jahrgang 1803 von Buch—
stabe Qbis 8 und Jahraana 1904 von Buch—
stabe Nubis R.
Dienstag, den 19. April:
Malstatt-Burbach, Rest der Zahrgänge 1903 und 1904,
sowie sämtliche Reklamationen der Bürgermeisterei.
Am Mittwoch, den 20. April findet die Losung für die
Militärpflichtigen des Jahrganges 1904 statt.
Sämtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende
Gestellungspflichtige werden hierdurch aufgcefordert, zu der
für ihren Aufenthaltsort bestimmrer Zrit pünktlich, sauber
gewaschen und mit reiner Kleidung versehen vor der König⸗
lͤchen Ersatzkommission zur Musterung zu erscheinen. Die
Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge haben die Losungs⸗
scheine mitzubringen und beim Aufruf abzuliefern.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, werden nach
g26 Ziffer7 der Wehrordnung vom 22. November 1888
it Geidstrafe bis zu 80 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen
bestraft werden. Ist die Versäumnis in böswilliger Absicht
Ider wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Einstellung der
als unsichere Dienstpflichtige Anzusehenden zulässig. Wer
durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine ver⸗
hindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hierauf ein
besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder
des Truppenteils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Brrücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
hom Wiluärdienst zulässia sind, sind die betreffenden Auträge
fpätestens im Musiernngstermine anzubringen.
In Fällen der Verabsäumung der rechtzeitigen An⸗
bringung der Geseche ist jede Berücksichtigung derselben
seileus der Ober Ersatz-)ommission ausgeschlossen.
Nur sosern die Veranlassung der Reklamation erst
nach Beeudignug des Musterungsgeschäftes entstanden und
sonach eine Vorlegung des Antraͤges im Musterungstermine
nicht möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen
Retlamationsauträge von der Ober-Ersatz Kommission einer
Prüfung unterzogen.
Zur Beurtelung der Reklamation ist erforderlich
daß fämtliche nigt mehr schulpflitigen, zur Erhaltung
der Familie gesetzlich verpflichteten Familien-Mitglieder.
sowrit eine Beschränkung ihrer Erwerbs- Arbeits: bezw
Aufsichlssähigkeit behruptet wird in den für die Rekla
mationen festzusetzenden Termine persöndich und pünkt—
lich ersreinen, damit deren Erwerbs-, Arbeits- bezw.
Aunfsichtosähigkeit sestgesiellt werden kann.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er⸗
scheinen gehindert so ist dies durch Attest eines beauteten
Arztes nachzuweisen, da andernfalls derartige Reklamationen
als nicht zu deurteilen unnachsichtlich zurückgewiesen werden
müssen.
Dier Vorkellnng der Reklamierten erfolgt in der
regelmäßigen Neihenfolge der Grundlißen. Die Reklamierten
brauchen daher in den Reklaͤmationsserminen, soweit sie
nicht mit dem Tage der Musterung zusammentreffen, nicht
zu erscheiner. An dem Reklamationstage haben die
Reklamanten und ihre Augehörigen sich mit Beginn des
Plusterungsgeschäftes einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein ätlterer Bruder hereits dient, die
Zurückstellung des jüngeren nicht ohne weiteres begründet,
dielmehr dus, in solchen Fälen die Vorleguug eines vor
scheftsmäßigen Reklamazions-Autrages notwendig ist.
Bei Besuchen um Zurückitelung oog Militärpflichtigen
welche in der Erleruung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen find, sind vorjchristsmägig akgefaßte Lehrkontraktt
ober amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamations-Anträgen
spätestens im Musterungstermine anzubringen und finden
diejenigen Lehrbeiefe ꝛc. welche der Ersatze Kommission zur
Beurteilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aushebungs⸗
Geschäft keine Berücksichtigung.
Koörperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w.
sind durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen
Nachweise festzustellen; bezüglich der an Epilepsie Leidenden
wird auf F 65 Ziffer b und 6 und hinsichtlich der Gemüts⸗
—D— auf 8 72 Ziffer 2
der Wehrordnung verwiesen
Die Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schneider
Schuster oder Maschinenschlosser siud, wollen bei ihrer
Gestellung zum Musterungsgeschäft ausführliche Zeugnisst
uͤber ihre Leistungen und ihre Führung vorlegen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend empfehle
auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften zu achten,
esuche ich dieselben, zugleich noch besonders bekannt zu
machen, daß bei Verabsaͤumung der rechtzeitigen Stellung
der Reklamationsanträge die Unkenntnis der betreffenden