Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Samstag, den 16. April:
Malstatt⸗Burbach, Jahrgänge 1902 und ältere von Buch⸗
stabe Nubis S, Jahrgang 1908 von Buchstabe
stabe Lebis P und Jahrgang 1904 von Buch⸗
stabe J bis Meeinschließlich.
Montag, den 18. April:
Malstatt-Burbach, Rest des Jahrganges 1902 und
älterer Jahrcänge, Jahrgang 1903 von Buch—
stabe Qbis 8 und Jahrgang 1904 von Buch⸗
stabe N bis R.
Dienstag, den 19. April:
Malstatt-Burbach, Rest der Jahrgänge 1903 und 1904,
sowie sämtliche Reklamationen der Bürgermeisterei.
Am Mittwoch, den 20. April findet die Losung für die
Militärpflichtigen des Jahrganges 1904 statt.
Sämtliche im Kreise Soarbrücken sich aufhaltende
Gestellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, zu der
für ihren Aufenthaltsort bestimmter Zeit pünktlich, sauber
gewaschen und mit reiner Kleidung versehen vor der König—
lichen Ersatzkommission zur Musterung zu erscheinen. Die
Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge haben die Losungs⸗
scheine mitzubringen und beim Aufruf abzuliefern.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, werden nach
z 26 Ziffer7 der Wehrordnung vom 22. November 1888
mit Geldstrafe bis zu 830 Mark oder Haft bis za 8 Tagen
bestraft werden. Ist die Versäumnis in böswilliger Absicht
oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Einstellung der
als unsichere Diensipflichtige Anzusehenden zuläisig. Wer
durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine ver⸗
hindert ist, hat ein ärctliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hierauf ein
besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder
des Truppenteils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
vom Militärdienst zufässig sind, sind die betreffenden Anträge
spütestens im Musterungstenmine anzubringen.
In Fällen der Verabsäumung der rechtzeitigen An⸗
bringung der Gesoche ist jede Berücksichtigung derselben
seitens der Ober Ersatz⸗Kommission ansgeschlossen.
Nur sofern die Veranlassung der Reklamation erst
nach Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden und
sonach eine Vorlegung des Antrages im Musterungstermine
nicht möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen
Reklamationsanttäge von der Ober-Ersatz Kommission einer
Prüfung unterzogen.
Zur Beurteilung der Reklamation ist erforderlich
daß fämtliche nicht mehr schulpflichtigen, zur Erhaltung
der Familie gesetzlich verpflichteten Familien Mitglieder,
soweit eine Beschränkung ihrer Erwerbs-, Arbeits- bhezw
Aussichtsfähigkeit behauptet wird, in dem für die Rekla—⸗
mationen festzusetzend n Termine persönlich und pünkt—
lich erscheinen, damit deren Erwerbs-, Arbeits- bezw.
Aufsichtsfähigkeit festgestellt werden kann.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er⸗
scheinen gehindert so ist dies durch Attest eines beamteten
Arztes nachzuweisen, da andernfalls derartige Reklamationen
—8 zu beurteilen unnachsichtlich zurückgewiesen werden
müssen.
Die Vorffellung der Reklamierten ersolgt in der
regelmäßigen Reihenfolge der Grundlisten. Die Reklamierten

brauchen daher in den Reklamationsterminen, soweit sie
nicht mit dem Tage der Musterung zusammentreffen, nicht
zu erscheinen. An dem Reklamationstage haben die
Reklamanten und ihre Angehörigen sich mit Beginn des
Musterungsgeschäftes einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die
Zurückstellung des jüngeren nicht ohne weiteres begründet,
dielmehr auch in solchen Fällen die Vorlegung eines vor
schriftsmäßigen Reklamations-Antrages notwendig ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamations-Anträügen
spätestens im Musterungstermine anzubringen und finden
diejenigen Lehrbriefe ꝛc., welche der Ersatz- Pommission zur
Beurteilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aushebungs⸗
Geschäft keine Berücksichtigung.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w.,
sind durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen
Nachweise festzustellen; bezüglich der an Epilepsie Leidenden
wird auf 8 65 Ziffer 5 und 6 und hinsichtlich der Gemüts—
kranken, Blödsinnigen, Krüppel u. s. w. auf 8 72 Ziffer 2
der Wehrordnung verwiesen
Die Militärpflichtigen. welche ihres Standes Schneider,
Schuster oder Maschinenschlosser sind, wollen bei ihrer
Gestellung zum Musterungsgeschäft ausführliche Zeugnisse
über ihre Leistungen und ihre Führung vorlegen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend empfehle
auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften zu achten,
ersuche ich dieselben, zugleich noch besonders bekannt zu
machen, daß bei Verabsäumung der rechtzeitigen Stellung
der Reklamationsauträge die Unk nutnis der betreffenden
gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldigungsgrund
gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem
einzelnen Tage die Klassifikation der Reserve- und Landwehr⸗
Mannschaften sowie der Ersatz-Reservisten aus den be—⸗
treffenden Bürgermeistereien stattfinden.
Die beteiligten Reserve- und Landwehrleute sowie
Ersatzreservisten haben nicht allein den Antrag auf Zurück—
—DDDD
Landwehr vor dem Musterungsgeschäfte und zwar spätestens
acht Tage vorher bei den Herren Bürgermeistern zu stellen,
sondern auch persönlich in den oben angegebenen Terminen
zu erscheinen. Hierbei wird ausdrücklich darauf aufmerksam
gemacht, daß Reklumationsanträge, welche erst im Falle der
Einberufung gestellt werden, unter allen Umständen unbe—
rücksichtigt bleiben müssen.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Musterungsgeschäftes wird mit Geldbuße bis zu 15 Mark
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister wollen bei der Musterung
der Leute ihres Bezirks zugegen sein und deren pünktliches
Erscheinen überwachen, auch für mehrmalige ortsüpbliche
Publikation gegenwärtiger Bekanntmachung und namentlich
dafür Sorge tragen, daß niemand für irgend eine Unter⸗
lassung im Termine Unwissenheit vorschützen kann.
Saarbrücken, den 26. Februar 1904.
Der Königliche Landrat.
J. A.:
Dr. von Brandt, Regierungs-⸗Assessor
            
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