Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—

Für den hiesigen Kreis hat der Unterzeichnete Kreis—
verein vom Roten Kreuz im Kreishause hier eine
Sammelstelle eingerichtet.
Die Herren Bürgermeister bitten wir ergebenst, dies
in geeigneter Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen
und eingehende Gaben insbesondere Geldmittel uns zur
Weiterbeföorderung zugehen lassen zu wollen.
Saarbrücken, den 26. Februar 1904.
Kreisverein vom Roten Kreuz.
Der Vorsitzende
Bötticher, Landrat.

Polizei⸗Verordnung,
betreffend Einführung der obligatorischen Leichenschau.
Auf Grund des 8 6 des Gesetzes über die Polizei⸗
Verwaltung vom 11. März 1850 und des 8 142 des
Gesetzes über die allzemeine Landesverwaltung vom 80. Juli
18883 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses für den
nen des Kreises Saarbrücken folgende Polizei-Verordnung
erlassen:

81.
Es darf keine Leiche beerdigt werden, bevor ein in Ge—
mäßheit des 8 2 dieser Verordnung ausgestellter Totenschein
heigebracht worden ist.

82.
Der Totenschein ist durch einen approbierten Arzt oder
durch einen gemäß 8 5 dieser Verordnung zuagelassenen
Leichenbeschauer nach dem angefügten Muster auszustellen.
Der Arzt oder Leichenbeschauer darf einen Toterschein nur
erteilen, nachdem er die Liche persönlich besichtigt hat.
Ergibt sich bei dieser, daß der Tod unter Umftänden
erfolgt ist, die auf Verschulden des Verstorbenen selbst oder
eines Anderen oder auf eine gewaltsame Todesursache
schließen lassen, so ist der Arzt dezw. der Leichenschauer
berpflichtet, hiervon der Ortspoliz ibehörde unverzüglich
Mitteilung zu machen.

83.
Die Todesbescheinigung muß dem Standesamte von
demjenigen vorgelegt werden, welcher nach 857 des Reichsgesczes
 Uber die Beurkundung des Personenstandes c. vom
6. Februar 1875 den Sterbefall anzuzeigen hat.
84.
Wird ein Totenschein gemäß 8 1—38 bei den Standes⸗
beamten nicht binnen spätestens 48 Stunden nach Eintritt
des Todes vorgeleat, so erfolgt die Beschaffung ohne weitere
Aufforderung des Verpflichteten durch die Orispolizeibörde
von Amtswegen.
Die dadurch entstehenden Kosten werden von dem
Zahlungspflichtigen im Verwaltungs-Zwangsverfahren ein ⸗
gezogen.
Gesuche um Niederschlagung der Kosten find an den
Burgermeister zu richten. F
Ausnahmsweise können vom Königlichen Landrat da,
wo die Zuziehung von Aerzten auf örtliche Schwierigkeiten
srößt, Nichtärzte widerruflich als Leichenbeschauer zugelassen
werden.

86.
Ausbildung, Anstellung und Obliegenheiten der nicht—
ürztlichen Leichenbeschauer werden durch eine vom Königlichen
Landrat zu erlassende Anweisung geregelt.

87.
Die Formulare zu den Totenscheinen werden bei den
Standesämtern unentgeltlich verabfolgt.
88.
Wer den Vorschriften der 88 1283 dieser Verordnung
zuwiderhandelt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 80 Mark,
an deren Stelle im Unvermögensfalle verhältnismäßige
Haft tritt.

9.
Diese ——5 tritt am 1. April 1904
in Kraft.
Saarbrücken, den 5. Januar 1904.
Der Königliche Landrat.
Bötticher.

Todesbescheinigung.
1. Vor⸗ und Zuname sowie Stand de Verstorbenen
(bei Kindern auch Stand und Namen der Eltern)
2. Alter de Verstorbenen:
3. Wohnungde Verstorbenen (Straße und Hausnummer):
4. Tag und Stunde des Todes:
5. Tag und Stunde der Besichtigung:
5. Von welchem Arzte oder von wem ist de Verstorbene
vor seinem (ihrem) Tode behandelt?
7. Sird die Zeichen des Todes ganz zweifellos?
8. Todesursach? sicher, vermutet (das Zurreffende ift
zu unterstreichen).
9. Bei Kindern unter einem Jahre:
ob Zeichen einer Vernachlässigung vorhanden?
ob in fremder Pflege gewesen?
10. Liegen Bedenken gegen eine vorzeitige Beerdigung vor“
11. Besondere Bemerkungen:
........, den ....... 19.
Unterschrift .........—
Arzt

Im laufenden Jahre wird das Musterungsgeschäft
für den Kreis Saarbrücken nach dem nachstehenden
Plane an den nachbezeichneten Tagen um 8!/3 Uhr vor⸗
mittags im Saale des Restaurateurs Georg Jacob zur
„Bürgerhalle“, Altneugasse hierselbst, statifinden. Die
Reihenfolge der eipzelnen Bürgermeistereien ist folgende:
Donnerstag, den 10. März:
Ludweiler, Jahrgänge 1902 und ältere, 1903 und vom
Jahrgange 1904 die Ortschaften Carlsbrunn.
Emmersweiler, Großrosseln und Lauterbach.
Freitag, den 11. März:
Ludweiler, die übrigen Ortschaften der Bürgermeisterei
des Jahrganges 1904.
Gersweiler, sämmiche Jahrgänge sowie die Reklamationen
der Bürgermeistereien Ludweiler und Gersweiler.
Samstag, den 12. März:
Brebach, von dem Jihrgange 1902 und älteren Jahr—
gängen die Ortschaften Bischmisheim, Brebach,
Bübingen, Fechinaen und Güdingen, vom Jahr—
gange 1903 die Ortschaften Bischmisheim, Blies⸗
ransbach und Brebach, sowie vom Jahrgange
1904 die Ortschaften Bischmisheim, Brebach,
Bübingen und Fechingen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.