Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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81.
Jeder auf Grund einer freiwilligen Veräußerung er⸗
folgende Eigentumserwerb eines im Gemeindebezirk belegenen
Grundstücks unterliegt einer Steuer von eins vom Hundert
des Wertes des veräußerten Grundstücks. Wird das Eigen—
tum eines Grundstücks der vorbezeichneten Art im Zwangs—
versteigerungsverfahren erworben, so ist ebenso eine Steuer
von eins vom Hundert von dem Betrage des Meistgebots
zu welchem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung
des Wertes der von dem Ersteher übernommenen Leistungen
zu entrichten.
Für die Steuer sind die Veräußerer und der Erwerber
solidarisch verhaftet und zwar in erster Linie der Erwerber,
in zweiter Linie der Veräußerer. Steht einem derselben
nach den landesstempelgesetzlichen Vorschriften ein Anspruch
auf Befreiung von der Abgabe zu (8 7), so ist von dem
anderen Teile die Hälfte der Steuer zu entrichten.
Bei Grundstückserwerbungen im Zwangsversteigerungs⸗
verfahren ist die Steuer von demjenigen zu entrichten,
welchem der Zuschlag erteilt ist. Ist dieser eine von der
Zahlung des Stempels befreite Person (F 7), so kommt
eine Steuer nicht zur Erhebung.
82.
Erfolgt der Eigentumserwerb auf Grund einer Schenkung
unter Lebenden, insbesondere auch einer vergütungsweisen
oder mit einer Auflage belasteten Schenkung, so ist die
Abgabe nach dem Betrage, um welchen der Beschenkte durch
den Erwerb des Grundstückes reicher wird, zu entrichten.
Für die Feststellung dieses Betrages haben die Vorschriften
der 88 e bes, betreffend die Erbschafts⸗
.Mai
steuer vom ic (G. S. für 1891, S. 78) und
des Artikel 1J Nummer 2 des Gesttzes betreffend die Erb—
schaftssteuer vom 31. Juli 1895 (G. S. 1895, S. 412)
sinngemnäße Anwendung zu finden.

83.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück
von einem Veräußerer auf einen Abkömmling auf Grund
eines lästigen Vertrages übertragen wird oder wenn einer
oder mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft das
Eigentum eines zu dem gemeinsamen Nachlasse gehörigen
Grundstücks erwerben.
Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der
überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des
I Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu
teilen hat.

84.
Bei Eigentumserwerbungen, die zum Zwecke der Teilung
der von Miteigentümern gemeinschaftlich besessenen Grund—
stücke außer dem Falle der Erbgemeinschaft (vergl. 8 3)
erfolgen, kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung,
als der Wert des dem bisherigen Miteigentümer zum
alleinigen Eigentum übertragenen Grundstücks mehr beträgt,
als der Wert des ideellen Anteiles dieses Miteigentümers
an der ganzen zur Teilung gelangten gemeinschaftlichen
Vermögensmasse.

85.
Erfolgt der Grundstückserwerb auf Grund von Tausch—
verträgen, so berechnet sich die Steuer nach den Werten der
von einem der Vertragschließenden in Tausch gegebenen
Grundstücke und zwar nach denjenigen, welche den höheren
Wert haben, bei dem Tausche im Gemeindebezirk belegener

Grundstücke gegen außerhalb desselben belegener nach dem
Werte der ersteren.

86.
Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen
und Steuer⸗Ermäßigungen, insoweit sie nicht bereits durch
die vorangegangenen Bestimmungen geregelt worden sind,
finden die Bestimmungen der Landesgesetze über den Urkunden—
stempel bezw. Schenkungsstempel entsprechende Anwendung.
87.
Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in
welchen die Steuer von dem Werte des Grundstückes zu
herechnen ist, auf den gemeinen Wert des Gegenstandes zur
Zeit des Eigentums-Wechsels zu richten. In keinem Falle
darf ein geringerer Wert versteuert werden, als der zwischen
dem Veräußerer und dem Erwerber bedungene Preis mil
Einschluß der vom Erwerber übernommenen Lasten und
Leistungen und unter Zurechnung der vorbehaltenen
Nutzungen. Die auf dem Gegenstande haftenden gemeinen
Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet, Renten und andere
zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen werden nach
den Vrrschraten gyd Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuer
30. Mai 1873
vom ——AI 88 15—-19 und vom 31. Juli 1895
Artikel 1I Nr.2 lepilelitlert
8.
Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den
Gemeindevorstand.

89.
Die zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten haben
innerhalb einer Woche nach dem Erwerbe dem Gemeinde—
vorstand, das ist dem Bürgermeister, hiervon sowie von
allen sonstigen für die Festsetzung der Steuer in Betracht
kommenden Verhältnisse schriftliche Mitteilung zu machen,
auch die die Steuerpflichtigkeit betreffenden Urkunden
vorzulegen.
Auf Verlangen des Gemeindevorstandes, das ist des
Bürgermeisters, sind die Steuerpflichtigen verbunden, über
bestimmte, für die Veranlagung der Steuer erhebliche Tat—
sachen innerhalb einer ihnen zu bestimmenden Frist schrift⸗
lich oder verhandlungsschriftlich Auskunft zu erteilen.
810.
Der Gemeindevorstand ist bei der Veranlagung der
Steuer an die Angaben der Steuerpflichtigen nicht gebunden
Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuer—
pflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Be—
anstandung mit dem Anheimftellen mitzuteilen, hierüber
binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung abzu—
geben. (Vergl. 8 63 des Kommunalabgabengesetzes).
Findet eine Einigung mit den Steuerpflichtigen nicht
statt, so kann der Gemeindevorstand die zu entrichtende
Steuer, nötigenfalls nach dem Gutachten Sachverständiger,
festsetzen.

8S II.
Nach bewirkter Prüfung erfolgt die Veranlagung der
Steuer durch dea Gemeindevorstand, worüber dem Steuer⸗
pflichtigen ein schriftlicher Bescheid zuzustellen ist. Die
Steuer ist innerhalb vier Wochen an die Gemeindekasse zu
entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur Zahlung
erfolgt die Einziehung der Steuer im Verwaltungszwangs⸗
verfahren. z 12
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer
Frist von vier Wochen nach Zustellung des Veranlagungs⸗
bescheids beim Gemeindevorstand schriftlich anzubringen.
            
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