33
folgende Aerzte gewählt, welche als Sachverständige bei den
Verhandlungen vor dem Schiedsgericht in der Regel nach
Bedarf zuzuziehen sind:
1. Dr. Bayer in Saarbrücken,
2. Dr. Brandenburg in Trier,
3. Dr. Hoederath, Sanitätsrat in Saarbrücken,
4. Dr. Jüngst in Saarbrücken,
5. Dr. Maret in Trier,
6. Dr. Schlecht, Regierungs- und Medizinalrat in Trier.
Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Trier, den 1. Februar 1904.
Der Vorsitzende
des Schiedsgerichts für Arbeiterversicherung,
Regierungs-Bezirk Trier und Fürstentum Birkenfeld,
Braun.
Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗Ordnung für die Gemeinde Naßweiler.
Nach Anhörung und unter Zustimmung des Gemeinde⸗
rats wird hiermit folgende Friedhofs- und Begräbnis—
Ordnung erlassen.
81.
Es ist ein Grundplan von dem Friedhofe anzufertigen,
in welchem die auf dem Begräbnisplatze anzubringende
Gräber mit fortlaufenden Nummern eingezeichnet werden.
Jedes Grab ist ebenfalls mit einer Nummer in dauerhafter
Bezeichnung zu versehen, welche derjenigen des Grundplanes
zu entsprechen hat. Außerdem ist ein Register einzurichten,
aus welchem sich der Name, das Lebensalter, der Tag des
Todes und der Beerdigung des Begrabenen, sowie im Falle
der Tod an einer ansteckenden Krankheit oder auf unnatür⸗
liche Weise eingetreten ist, die Art der letzteren ergeben.
82.
Der Friedhof erhält vier Abteilungen, von welchen die
eine zur Beerdigung der Leichen von Personen katholischer
Konfession, getrennt in zwei Unterabteilungen (eine für die
Leichen von Erwachsenen und die zweite für die Leichen
von Kindern), die zweite ebenso zur Beerdigung der Leichen
von Personen evangelischer Konfession, die dritte als
Familienbegräbnisstätte und die vierte Abteilung für die
Leichen solcher Personen, welche keiner christlichen Konfession
angehören, bezw. welchen ein kirchliches Begräbnis ver⸗
weinert wird, bestimmt ist. 38
Die Beerdigungen finden nach der Reihenfolge statt,
wie sie beim Totengräber angemeldet werden.
84.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird
bestimmt, daß die Leichen von Personen, welche das
14. Lebensjahr vollendet, zu den Erwachsenen, die Leichen
von Personen unter 14 Jahren zu den Kindern zu
rechnen sind.
85.
Für den Friedhof ist ein Totengräber angestellt, welchem
vor Beerdigung der Leichen die Angehörigen derselben den
vom Standesbeamten ausgestellten Totenschein zu übergeben
haben. Der Totengräber hat das Anfertigen und sorgfältige
Füllen der Gräber zu besorgen. Das Zufüllen derselben
darf erst nach Beendigung der religiösen Feierlichkeiten, sofern
nicht, wie zum Beispiel bei Epidemien, vom Bürgermeister
Ausnahmen gestattet werden, erfolgen. Der Totengräber
erhält für das Ausschachten und Zufüllen des Grabes
a) eines Erwachsenen 3,00 Mk., b) eines Kindes 2,00 Mk
86.
Jedes Grab darf nur eine Leiche erhalten mit Aus⸗
nahme der Fälle, in welchen eine Mutter und ihr neu—
geborenes Kind mitsammen beerdigt werden.
Die Leichen auswärtiger Personen können nur mit
Genehmigung des Bürgermeisters auf dem Friedhofe Platz
finden, falls vorher eine Gebuͤhr von 6 Marf für die Leiche
eines Erwachsenen und eine solche von 4 Mark für die
eines Kindes an die Gemeinde gezahlt wird.
87.
Bei sämtlichen Gräbern (Erwachsenen und Kindern)
muß die Grabtiefe mindestens 1,88 m, die Entfernung
zwischen dem höchsten Punkt des eingestellten Sarges und
der Erdoberfläche mindestens 0,90 m betragen.
Zwischen je zwei Einzelgräbern ist eine Erdschicht, je
nach der Bodenbeschaffenheit von 0,80 —0,80 m Dicke,
zwischen den Grabhügeln ein Zwischenraum von etwa 0,30 m
Breite zu lassen. Der Abstand der Grabreihen hat mindestens
O,40 m zu betragen. Ueber dem Grabe ist ein Hügel aus
der dem Sargraum entsprechenden Erde aufzuwerfen.
Keine Grabstätte darf zunächst vor Ablauf von 25 Jahren
von neuem benutzt werden.
88.
Denkmäler, Grabsteine, Kreuze ꝛc. können auf den
Gräbern unter Berücksichtigung des Alignements angebracht
werden. Die Einfassungen müssen bei großen Gräbern
2,20 m lang und 1m breit und bei Kindergräbern 1,40 m
lang und 0,70 m breit angelegt werden.
Pflanzungen auf den einzelnen Grabstellen sind eben—
falls gestattet, jedoch ist das Instandsetzen der Gräber an
Sonn⸗ und gesetzlichen Feiertagen verboten. Unkraut, Steine
und anderer Abraum von Gräbern dürfen nur an den dazu
bestimmten Stellen niedergelegt werden.
89.
Die Angehörigen der Verstorbenen, welche Denkmäler,
Grabsteine oder Kreuze auf den Gräbern errichten lassen,
haben auch für ordnungsmäßige Erhaltung derselben Sorge
zu tragen. Gegenstände, welche durch ihren Verfall die
Ordnung und Würde des Friedhofes verletzen, können von
der Gemeinde beseitigt werden.
Ebenso müssen übermäßig groß gewordene Sträucher
und Bäume derart beschnitten werden, daß sie die Anlagen
auf den benachbarten Gräbern nicht schädigen können.
810.
Der Totengräber soll den Friedhof immer verschlossen
halten. Der Besuch desselben muß jedoch den Verwandten
der daselbst ruhenden Toten stets gestattet werden. Kinder
haben nur unter Aufsicht von Erwachsenen Zutritt.
8 II.
Den religiösen Feierlichkeiten bei den Beerdigungen hat
der Totengräber in einem entsprechenden Anzuge beizu—
wohnen. In Behinderungsfällen darf er sich niemals durch
Kinder oder weibliche Personen vertreten lassen.
g 12.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhofe angekommen
ist, darf ein zweiter den letzteren nicht betreten, vielmehr
muß solcher sic außerhalb desselben so lange still aufhalten,
bis die zuerst begonnene Feierlichkeit beendigt ist. Das
beim Eintreffen eines Leichenzuges auf dem Friedhofe
anwesende Publikum hat sich wührend der Begräbnisfeierlich⸗
keit in angemessener Entfernung zu halten.