Die Preisverteilung erfolgt im Laufe des Sommers,
nachdem die Besichtigung der für die Preisverteilung in
Betracht kommenden Stationen durch eine Sachverständigen—
Kommission stattgefunden hat.
Saarbrücken, den 23. Dezember 1903.
Der Lokalabteilungs-Direklor.
J. A.:
Dr. von Brandt, Regierungs-Assessor.
Aus Anlaß eines Spezialfalles wird darauf hingewiesen,
daß Engagementsverträge jeglicher Art in Mexiko nur dann
Gültigkeit haben, wenn sie vor einem Notar abgeschlossen
und durch einen mexikanischen Konsul beglaubigt sind. Es
ist dies für solche Arbeiter von Interesse, welche etwa nach
Mexiko auszuwandern beabsichtigen.
Saarbrücken, den 23. Dezember 1903.
Der Königliche Landrat.
J. V.:
Dr. von Brandt, Regierungs-Assessor.
Bekanntmachung.
Die über das Gehöft von Leiner zu Malstatt-Burbach,
Bergstraße Nr. 61, wegen Schweineseuche verhänate Sperre
ist aufgehoben.
Saarbrücken, den 19. Dezember 1903.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.: von Uklanski.
Bekanntmachung.
Unter dem Schweinebestande des Hüttenbeamten
Schneider zu Malstatt-Burbach, Jägerstraße Nr. 17, ist
die Schweineseuche festgestellt worden. Die Gehöft- und
Stallsperre ist verhängt.
Saarbrücken, den 19. Dezember 1903.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.: von Uklanski.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Oeffentliche Bekanntmachung.
Warenhaussteuer-Veranlagung für das Steuerjahr 1904
Auf Grund des 89 des Gesetzes, betreffend die Waren⸗
haussteuer vom 18. Juli 1900 (Gesetzsamlung Seite 294),
wird hiermit jeder bereits zur Warenhaussteuer
veranlagte Steuerpflichtige in den Regierungsbe—
zirken Koblenz und Trier aufgefordert, die Steuererklärung
uͤber den steuerpflichtigen Jahresumsatz nach dem vorge—
schriebenen Formular in der Zeit vom 25. Januar bis ein—
schließlich 10. Februar 1904 dem Unterzeichneten schriftlich
oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wird.
Die oben bezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Abgabe
der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine be—
sondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen
ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen Formulare,
denen zugleich die maßgebenden Bestimmungen beigefügt sind,
von heute abh in dem Amtslokal des Unterzeichneten sowie des
Vorsitzenden jedes Steuerausschusses der Gewerbesteuerklasse IV
kostenlos verabfolgt.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post
ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und
deshalb zweckmäßig mittelst Einschreibebriefes. Mündliche
Erklärungen werden von dem Unterzeichneten im zeitweiligen
Regierungsgebäude Kaiser-Friedrichstraße Nr. 63
zwischen 11 und 1 Uhr zu Protokoll entgegengenommen.
Die Versäumung der obigen Frist hat gemäß 8 11 des Ge—
setzes, betreffend die Warenhaussteuer den Verlust der ge—
setzlichen Rechtsmittel gegen die Einschätzung für das Steuer⸗
gahr zur Folge.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder
wissentliche Verschweigung von steuerpflichtigem Umsatz in
der Steuererklärung sind mit Strafe bedroht.
Koblenz, den 21. Dezember 1903.
Der Vorsitzende
des Steuerausschusses der Gewerbesteuerklasse J.
Auf Grund des 81 Abs. 8 des Unfallversicherungs⸗
gesetzes für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1900
hat das Reichsversicherunggamt unter dem 28. Oktober 1903
-I. 15820 II — folgendes bestimmt:
1. Die Betriebe der Landschaftsgärtner (Gartenarchitekten,
Gartenkuüunstler) sowie sonstige gärtnerische Betriebe,
welche fich mit der Herstellung (Anlegung) von Gärten
(Parks) oder ähnlichen dauernden Gewächsanlagen auf
fremden Grundstücken, mit der Pflege derartiger
fremder Anlagen oder mit der Ausführung gärtnerischer
Arbeiten in solchen Anlagen gewerbsmäßig befaffen,
sind als landwirtschaftliche Betriebe anzusehen, und
zwar auch dann, wenn sie eigene Bodenbewirtschaftung
d. h planmäßige Pflanzenzucht auf einem eigenen,
gepachteten oder sonst genutzten Grundstück) überhaupt
nicht oder nicht als Hauptunternehmen betreiben.
Die Bestimmung zu Ziffer 1 erstreckt sich nicht auf
solche Unternehmungen:
a) welche nur im Handel mit Blumen, Blumen⸗
gebinden, Topspflanzen, Blumenzwiebeln und Blumen⸗
sämereien oder in der Anfertigung von Blumen⸗
gebinden bestehen (Blumenläden, Kranz⸗ und
Straußbindereien),
welche sich nur mit der vorubergehenden Aus—
schmückung von Räumen, Tafeln u. s. w. mit
Blumen und Gewächsen, auch unter leihweiser
Hergabe der letzteren, befassen,
o) welche die gärtnerische Behandlung einzelner Topf⸗
gewächse oder
1) außer den Betriebszweigen zu a, b oder e nebenher
auch das Anbringen und die Pflege dauernden
Pflanzenschmucks (auch Topfgewächsanlagen) an
Balkonen, Hallen u. s. w. übernehmen. Wird
dagegen der letztgedachte Betriebszweig (d) ale
Hauptunternehmen betrieben, so unterliegt er nach
Ziffer 1 der Versicherungspflicht.
Diese Bestimmung tritt mit dem 1. Januar 1904 in
Kraft, sodaß die darnach als versicherungspflichtig an⸗
zusehenden Betriebe, soweit fie nicht schon bisher als
dersichert behandelt worden sind. von jenem Zeitpunkt