Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Wie im vergangenen Jahre, so sollen auch in diesem
Jahre und zwar zu Anfang Juli und Anfang August wieder
je ein Kursus für Kredit- und Rohsioff- pp. Genossenschaften
zu Cöln a./Rh. abgehalten werden. Hinsichtlich der zur Be⸗
handlung kommenden Lehrgegenstände und der Voraus-—
setzungen für die Beteiligung an den Kursen nehme ich auf
meine Miiteilung vom 22. Juni v. Is. im Kreisblatt Seite
124 von 1903 Bezug. Die Anmeldungen zu den Kursen
müssen bei dem Direktor der gewerblichen Fachschulen zu
Cöln a.Rh., Herrn Romberg, bis zum 1, Mai d. Is.
bewirkt sein.
Im Hinblick auf die große Bedeutung der in Aussicht
genommenen Lehrkurse werden hiermit die beteiligten Gewerbe—
kreibenden auf diese Kurse eindringlichst hingewiesen.
Saarbrücken, den 3. Februar 1904.
Der Königliche Landrat,
Bötticher.

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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung..
Laut Verfügung Kgl. Regierung vom 26. Januar
d. Is. II. 760 ist die Neubearbeitung des Lesebuchs für
katholische Volksschulen noch nicht soweit hergestellt, um zu
Ostern d. Is. eingeführt werden zu können. Es ist des—
halb die alte Ausgabe einstweilen beizubehalten.
An die Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren ꝛc. zur
Kenntnisnahme.
Saarbrücken, den 30. Januar 1904.
Der Königliche Kreisschulinspektor,
Ewald.

Kirchhofs- und Begräbnis-Ordnung für die Gemeinde Fürstenhausen.
Unter Aufhebung der Polizeiverordnung bezw. Fried—
hofs⸗ und Begräbnisordnung vom 1. Dezember 1876 wird
nach Anhörung und unter Zustimmung der Gemeindever—
tretung durch den unterzeichneten Bürgermeister folgende
Kirchhofs- und Begräbnis-Ordnung für die Gemeinde Fürsten—
hausen erlassen.

8 1.
Der Friedhof zu Fürstenhausen ist zur Aufnahme
sämtlicher Leichen, ohne Unterschied der Religion, welcher die
Verstorbenen angehören, bestimmt.
82.
Die Beerdigungen finden statt:
a) in Reihengräbern,
b) in Familienaräbern.
Sie erfolgen in der Reihenfolge, wie sie beim Toten⸗
gräber angemeldet werden, falls nicht durch den Bürger—
meister ein anderes bestimmt wird. Abgesonderte Plätze für
die eine oder andere Konfession werden nicht abgegeben.
Der Friedhof wird mittelst des von dem Eingangstore durch
die Mitte desselben führenden Weges in zwei Hälften geteilt
und die Leichen der Erwachsenen auf die eine, die Leichen
der Kinder auf die andere Hälfte beerdigt.
83
Die Benutzung des Friedhofes zur Beerdigung hier oder
auswärts verstorbener Auswärtiger kann nur mit Genehmigung
des Bürgermeisters erfolgen.
Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn für
ein Reihengrab eine Gebühr von 20 Mark, für die Erwerbung
einer Familienstätte das Doppelte der von Einheimischen zu
zahlenden Gebühr entrichtet wird.

8 4.
Die Gebühr für Erwerbung von Einzelgräbern als
Familiengrabstätten auf die Dauer von 60 Jahren wird auf
30 Mark pro Grab festgesetzt.
g 5.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird
bestimmt, daß die Leichen von Personen, welche das 14.
Lebensjahr vollendet, zu den Erwachsenen, die Leichen von
Personen unter 14 Jahren zu den Kindern zu rechnen sind.
Ausnahmen können in einzelnen Fällen vom Bürgermeister
gestattet werden.

86.
Zur Anfertigung der Gräber wird für den Friedhof
ein Totengräber angestellt, welcher bei Strafe der Entlassung
die ihm gegebenen Anordnungen pünktlich zu befolgen ver—
pflichtet ist. An Beerdigungskosten ist derselbe zu fordern
berechtigt:
J. für die Leiche eines Erwachsenen 3,00 Mark,
—A 2,00 ,
3. für eine Totgeburt 100,
Die von der Gemeinde zu vergütenden Beerdigungs—
kosten für ortsarme Personen werden mit dem Totengräber
besonders vereinbart.

87.
Vor der Beerdigung der Leichen haben die Angehörigen
derselben dem Totengräber den von dem Standesbeamten
ausgestellten Totesschein zu übergeben.
Der Totengräber traäͤgt hiernach den Sterbefall in das
zu führende Register ein und setzt die fortlaufende Nummer
des Grabes bei.
Das Register muß enthalten:
1. Fortlaufende Nummer, welche mit der Nummer des
Grabes übereinstimmt,
Vor- und Zuname des Verstorbenen,
Stand, bei Kindern Stand der Eltern,
Alter,
Religion,
Tag der Beerdigung,
Nummer, unter welcher der Todesfall in das Standes—
register eingetragen ist,
Wenn der Tod an einer ansteckenden Krankheit erfolgt
ist, den Namen der letzteren.
Dieses Register kann stets von Interessenten unentgeld—
lich eingesehen werden.
Es muß alljährlich am Schlusse des Kalenderiahres vom
Bürgermeister visiert werden.

88.
Jedes Grab erhält einen Pfahl, worauf die Nummer
des Grabes in Oelfarbe verzeichnet ist.
Mit Beginn eines jeden Jahres fängt eine neue Ordnungs⸗
nummer an, welche durch einen größeren Pfahl, auf dem
die Jahreszahl anzubringen ist, verzeichnet sein muß. Die
saͤmtlichen Pfähle werden auf Kosten der Gemeinde beschafft.
89.
Jedes Grab soll nur eine Leiche enthalten. Sollten
ausnahmsweise behufs gleichzeitiger Beerdigung von Frauen
und deren neugeborenen Kindern mehrere Leichen in einem
Grabe beigesetzt werden, so ist vorher die Genehmigung des
Bürgermeisters einzuholen.
810.
Für die Leichen Erwachsener müssen die Gräber 1,80 w
tief, 2 w lang und 1mbreit angelegt werden.
            
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