Erschemt
seden Montag.
Abonnements⸗
preis:
jährlich 2 Mark,
auswärts bei den
Postanstalten
2,50 Mark.
Saarbrücker
Insertlonb⸗
gebühren:
die 4 gespaltene
Petitzeile
oder
deren Raum
10 Pfennig
den Kreis Saarbrücken. —
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Ar. 50.
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Die Zinsscheine Reihe 111 Nr. 1 bis 20 zu den
Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidierten 3Us⸗
vormals 4prozentigen Staatsanleihe von 1885 über die
Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1904 bis 30. September
1914 nebst den Erneuerungsscheinen für die folgende Reihe
werden vom 1. September 1904 ab von der Kontrolle der
Staatspapiere in Berlin 8W. 68, Oranienstraße 9294,
werktäglich von 9 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags,
mit Ausnahme der drei letzten Geschäftstage jedes Monats,
ausgereicht werden.
Die Zinsscheine sind entweder bei der Kontrolle der
Staatspapiere am Schalter in Empfang zu nehmen oden
durch die Regierungs-Hauptkassen sowie in Frankfurt a. M.
durch die Kreiskasse zu beziehen. Wer die Zinsscheine bei
der Kontrolle der Staatspapiere zu empfangen wünscht, hat
persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung
der neuen Reihe berechtigenden Erneuerungsscheine (Zins—
scheinanweisungen) der genannten Kontrolle mit einem Ver—
zeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in
Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich
zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerierte
Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichnis
einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist
es doppelt vorzulegen. Die Marke oder Empfangsbescheinigung
ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
Durch die Post sind die Erneuerungsscheine an die
— der Staatspapiere nicht einzusenden, da diese sich
in vezug auf die Zinsscheinausreichung mit den Inhabern
der Scheine nicht in Schriftwechsel einlassen kann.
Wer die Zinsscheine durch eine der obengenannten
Provinzialkassen beziehen will, hat dieser Kasse die Erneuerungs—
scheine mit einem doppelten Verzeichnis einzureichen. Das
eine Verzeichnis wird, mit einer Empfangsbescheinigung
versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung
der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesem
Verzeichnisse sind bei den Provinzialkassen und den von
den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeich—
nenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 20. August 1904.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Zwicker.
Montag, den 12. Dezember
18604.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 27. Juni
d. Is. (Amtsblatt S. 181) bringe ich zur öffentlichen
Kenntnis, daß der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz
durch Erlaß vom 4. d. Mts. dem Kirchenvorstande der
katholischen Pfarrgemeinde Kemperich im Kreise Adenau die
Erlaubnis erteilt hat, die Einsammlung der von ihm ge—
nehmigten Hauskollekte auf die Monate November und
Dezember d. Is. auszudehnen.
Trier, den 12. November 1904
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Der Provinzial-Ausschuß hat in seiner Sitzung vom
18. Oktober d. Is. an Stelle des Gutsbesitzers Johann
Peter Limbourg zu Bitburg, welcher das Amt als Mitglied
des hiesigen Bezirks-Ausschusses niedergelegt hat, das bis—
herige stellvertretende Miiglied, Landesökonomierat Mari—
milian Kesller in Staadt, Kreis Saarburg, zum Mitgliede
und an dessen Stelle den Gutsbesitzer und Posthalter
Christian Keßler in Kempfeld, Kreis Bernkastel, zum stell—
vertretenden Mitgliede des hiesigen Bezirksausschusses für
die bis zum 80. Juni 1909 dauernde Wahlperiode gewählt
Trier, den 17. November 1904.
Der Regierungs-Präsident.
Bake
Bekanntmachung,
den Lehrgang in der Hufsbeschlagschmiede hierselbst betreffend.
Es wird hiermit bekannt gegeben, daß der nächste Lehr—
gang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede hierselbsit
am 2. Januar 1905
beginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen Beschlag—
schmieden die Gelegenheit zur Erwerbung derjenigen Kenntnisse
im Hufbeschlage zu geben, welche zum Bestehen der im
Gesetze vom 18. Juni 1884, betreffend die Ausübung des
Hufbeschlaggewerbes, vorgeschriebenen Prüfung und zur
AMusübung des Hufbeschlages erforderlich sind.
Als Schüler werden in der Regel nur solche Personen
aufgenommen, welche die Zurücklegung einer mindestens
fünfjährigen erfolgreichen Beschäftigung als Lehrling, Geselle
oder Gehülfe im Hufschmiedegewerbe nachzuweisen vermögen
Ausnahmen können in besonderen Fällen von der ständigen
Mufsichtisbehhrde der Lehrschmiede zugestanden merden