Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken. —

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 49. Montag, den 5. Dezember
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

IMOA.
zum Wohnen, Schlafen und zur Bereitung der Speisen be—
ftimmte Räume enthält.

Aus Anlaß der Vornahme von sehr dringlichen In⸗
standsetzungsarbeiten werden die Strecken des Rhein⸗Rhone⸗
Kanals von Schleuse 62 bei Künheim bis Schleuse 79 bei
Krafft und des Kolmarer Kanals von Munzenheim bis zur
Finmundung in den Rhein⸗Rhone-Kanal bei Arzenheim vom
12. bis 220 Dezember d. Is. für den Schiffsverkehr ge⸗
sperrt werden.
Wäahrend der angegebenen Zeit können Schiffe mit
1,8 miTiefgang im Rhein⸗Rhone-Kanale bei Krafft und am
neutn Hafen von Mülhausen sowie im Hafen bei Kolmar
untergebracht werden.
Straßburg, den 11. November 1904.
Ministerium für Elsaß-Lothringen.
Abteilung für Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten.
Vorstehende Bekanntmachung des Kaiserlichen Mini—
steriums für Elsaß Lothringen bringe ich hiermit zur öffen tlichen
 Kenntnis.
Trier, den 18. November 1904.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Seydel

82.
In den Fällen des 81 sind die Leichen in die städtische
Leichenhalle auf dem Friedhofe vor Ablauf von 24 Stunden
nach Eintritt des Todes zu bringen und zwar innerhalb der
Zeiten, während welcher die Leichenhalle zur Annahme von
Feichen geöffnet ist; dorl werden sie bis zur Beerdigung auf⸗
gebahrt.

83.
Die Höhe der Gebühren für Benutzung der Leichenhalle
wird durch Ortsstatut bestimmt.
—17
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mk.
im Unvermözensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
8 5.
Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Februar 1905 in
Kraft.
Saarbrücken, den 6. Oktober 1904.
Königliche Polizei⸗Direktion,
Bötticher.

Die Königliche Polizei-Direktion hier und die Herren
Landbürgermeister des Kreises benachrichtige ich hiermit,
daß es der durch die diesseitigen Verfügungen vom 15. August
1892 Nr. 10838, 20. April 1896 Nr. 4523 und 9. September
1896 Nr. 9902 zum 1. Janunar und 1. Juli jeden Jahres
angeordneten Vorlage der Nachweisung über das Ergebnis
der Untersuchungen des Fleisches auf Trichinen und Finnen
in Zukunft nicht mehr bedarf.
Saarbrücken, den 28. November 1904.
Der Königliche Landrat,
J. V.: Freiherr Quadt.

Dem bisherigen kommissarischen Eichungsinspektor
Dr. Zimansky ist die Stelle des Eichungsinspektors zu Köln
endgültig übertragen worden.
Trier. den 22. November 1904.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: von Hagen

Bekanntmachungen des Kal. Landratsamtes.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 143 des Landesverwaltungs-Gesetzes
vom 30 Juni 1883, in Verbindung mit 8 61 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (esetz⸗
sammlung Seite 265) wird mit Zustimmung des Gemeinde⸗
borstandes für das Gebiet der Stadt-Gemeinde
Malstatt-Rurbach folgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Es ist verboten, Leichen länger als 24 Stunden in
Wohnungen zu belassen, wenn die Verstorbenen an anstecken—
der Krautheit litten oder die Wohnung unzureichend ist.
Ob austeckende Krankheit vorlag, wird im Zweifel durch
den Kreisarzt nach Anhörung des behandelnden Arztes ent⸗
schieden.
Als unzureichend ist jede Wohnung anzufehen, die nicht
außer dem Leichenaufhewährungsraum noch mindestens 2

Bekanntmachung.
Amtlicher Feststellung zufolge ist unter dem Schweine—
bestande des Friedrich Dipper zu Malfstatt-Burbach Neu—
grabenweg 5 die Schweineseuche ausgebrochen. Die erforder—
lichen Schutzmaßregeln sind angeordnet.
Saarbrücken, den 26. November 1904.
Königliche Polizei-Direktion,
J. V.: Gaede.

Bekanntmachung.
Die unter dem Schweinebestande des Karl Roberts
zu Malstatt⸗Burbach ausgebrochene Schweineseuche ist ex—
loschen und find demzufolge die angeordneten Schutzmaßregeln
 aufgehoben worden.
Saarbrücken, den 23. November 1904.
Konigliche Polizei⸗Direktion,
J. VB.: Gaede.
            
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