Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Sr. 48.

Montag, den 28. November

1994.

Bekanntmnachungen der Zentral-Behörden.

ordnung von den Fleischbeschauern bereits vierteljährlich
nachgewiesen wird. In allen solchen Fällen, namentlich in
den Städten mit Schlachthauszwang, d. h. wo sämltliches
Vieh im öffentlichen Schlachthause geschlachtet und untersucht
werden muß, bleibt daher die Rückseite der Zählkarte un—
ausgefüllt. Es ist nun von nicht zu unterschätzender Be—
deutung, daß bei der gegenwärtig zum ersten Male erfolgenden
Ermittelung der Schlachtungen ohne Vornahme einer
Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau weder Auslassungen noch
Doppelzählungen vorkommen, weil ihre Zahlen zusammen
mit denen der Schlachtungen der einer Untersuchung unter—
stellten Tiere, unter Berücksichtigung des aus dem Auslande
eingeführten Fleisches, den Fleischverbrauch überhaupt ergeben.
Zuverlässige und richtige Angaben über dieses bisher völlig
unbekannte Gebiet helsen mithin die nicht immer leichte
Fleischversorgung fördern und dienen zugleich zur Beleuchtung
mancher wichtigen Fragen der öffentlichen Gesundheitspflege
Im übrigen ist bei der bevorstehenden Erhebung noch
sorgfältig darauf zu achter, daß, abweichend von dem Ver—
fahren bei den Volkszählungen, die Viehzählung nicht nach
Haushaltungen, sondern nach Gehöften ausgeführt werden
soll. Tas als Zähleinheit geltende Gehöft (Anwesen) kann
auch nur aus einem Hause bestehen. Jedes Vorwerk und
sedes außerhalb eines Gutshofes bezw. der Vorwerke gelegene
Insthaus (Knechts- oder Tagelöhnerhaus) und dergl. ist als
ein besonderes Gehöft zu betrachten. In die Zählkarte ist
der gesamte auf dem Gehöfte (im Hause) vorhandene Vieh—
stand und die Zahl aller in ihm wohnenden viehbesitzenden
Haushaltungen (Hauswirtschaften) einzutragen. Gehöfte und
Haushaltungen, in welchen während des letzten Jahres wohl
Schlachtungen statifauden, aber zur Zeit der Zählung kein
Vieh vorhanden ist, dürfen nicht als viehbesitzende angesehen
werden und bleiben deshalb in der Spalte 4 der Kontroll⸗
liste sowie in den Spallen 4 und 5 der Ortsliste unberück—
sichtigt. Gehöfte ohne Vieh oder Schlachtungen erhalten
gleichfalls eine Karte, welche dann auf der Vorderseite nur
im Kopf auszufüllen und auf der Rückseite zu unterzeichnen
ist. Es ist darüber zu wachen, daß innerhalb der Städte
zerstreut in Häusern oder auf Schiffen usw. vorhandene
bereinzelte Stück Vieh sowie Pferde in den Berawerken
nicht übergangen werden.
Ebenso wie bei früheren wird auch bei der in wenigen
Tagen bevorstehenden Viehzählung eine rege Beteiligung der
Bevölkerung am Zählgeschäfte erwartet. Vor allem isti
Selbstzählung, nämlich die eigene Ausfüllung der Zählkarten
durch die Hausbesitzer, Eigentümer, Pächter und Verwalter,
wünschenswert. Das Gelingen der Zählung hängt indes
nicht weniger davon ab, daß sich überall eine recht große
Zahl freiwilliger Zähler melde, die bei Ausübung ihres
Ehrenamtes die Eigenschaft von öffentlichen Be—
amten besißen. Endlich ist noch in geeigneter Weise

Ansprache an die Bevölkerung
über die Bedeutung und die Ausführung der Viehzählung
am 1. Dezember 1904.
Durch den Bundesratsbeschluß vom 22. v. Mtis. ist die
sechste allgemeine Viehzählung im Deutschen Reiche auf den
1. Dezember d. Is. festaesetzt worden. Planimäßig sollte sie
drei Jahre später stattfinden; nachdem aber die fünfte
Viehzählung, welche eigentlich erst 1902 fällig gewesen wäre,
zur Beschaffung einer Reihe von unentbehrlichen Unterlagen
für die Vorbereitung der neuen Handelsverträge auf das
Jahr 1900 vorgerückt war, konnte man mit veralteten
Angaben über den Bestand und die Zusammensetzung der
Hauptviehgattungen nicht sieben Jahre auskommen. Die
unausgesetzt wechselnde Menge und wachsende Bedeutung des
Viehstandes, der einen namhaften Teil unseres Volksver—
mögens bildet, für die Landwirtschaft, die Ernährung und
Kleidung der Menschen, für die Verwaltung und verschiedene
andere wichtige Zwecke erforderte vielmehr dringend eine
Zwischenzählung. Verstärkt wurde die Notwendigkeit einer
solchen noch dadurch, daß infolge des Regenmangels während
des verflossenen Sommers in manchen Gegenden des Reichs—
gebietes sich ein empfindlicher Futtermangel geltend machte,
welcher dort nicht ohne Rückwirkung auf die Viehhaltung
bleiben wird, so daß die Kenntnis der in ihr eingetretenen,
—DV
die Folgezeit ausreichenden Fleischversorgung nicht zu ent—
behren ist.
Die jetzige Erhebung ist wiederum eine zweifache. Sie
besteht vor allem aus einer Viehzählung mittleren Um—
fanges, die sich auf Pferde, Rinder, Schafe, Schweine sowie
Ziegen nebst den wichtigsten Unterabteilungen der beiden
ersteren Viehgattungen und der Schweine erstreckt. Für sie
ist die Vorderseite der Zählkarte bestimmt, deren Rückseite
einer Aufnahme derjenigen Schlachtungen eingeräumt ist,
bei denen kein Tierarzt oder Fleischbeschauer eine Schlacht⸗
vieh- oder Fleischbeschau vorgenommen hat. Es sind das
in der Regel die sogenannten Hausschlachtungen, welche nach
dem Fleischbeschaugesetze vom 3. Juni 1900 von der Unter⸗
suchung befreit sind. Bei der bevorstehenden Viehzählung
handelt es sich also einzig und allein um die Feststellung
der während der letzten zwölf Monate vor der Zählung vom
l. Dezember 1903 bis zum 30. November 1904 auf den
einzelnen Gehöften geschlachteten Tiere, deren Fleisch aus⸗
schließlich im eigenen Haushalte des Besitzers Verwendung
sindet. Dagegen bleibt alles übrige geschlachtete Vieh, welches
den gesetzlichen Vorschriften, Polizeiverordnungen oder örtlichen
Gemeindebeschlüssen genäß vor und nach der Schlachtung
der amtlichen Untersuchung unterliegt, außer Betracht, weil
es infolge einer neuerlich vom Bundesrate getroffenen An—
            
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