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den Kreis Saarbrücken.
Amtliches Anzeigeblatt für
Ar. 42.
A:
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Der Gemeinde Malstatt-Burbach habe ich das Recht
verliehen, für die Benutzung der zwischen Malstatt-Burbach
und Gersweiler zu erbauenden festen Brücke zunächst für
einen Zeitraum von 5 Jahren eine Brückenabgabe nach
Maßgabe des hierunter abgedruckten Tarifs zu erheben
Trier, den 27. September 1904.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Tarif
nach welchem das Brückengeld auf der Saarbrücke zwischen
Malstatt-Burbach und Gersweiler im Kreise Saarbrücken,
Regierungsbezirk Trier, bis auf weiteres zu erheben ist.
Es wird entrichtet:
J. von Personen, einschließlich dessen was sie tragen
für jede Persnnn. 3Ppg.
Personen, welche zu einem Fuhrwerke,
oder als Reiter, Führer oder Treiber
zu Tieren gehören, wofür die Abgabe
nach den Saͤtzen zu II und III entrichtet
wird, sind frei.
II. von Tieren:
a) für ein Pferd oder ein Maultier . 158,
b) für ein Stück Rindvieh oder einen Esel 10
c) für ein Fohlen, ein Kalb, ein Schaf,
eine Ziege, ein Schwein oder ein Stück
anderes kleines Vieh, welches frei ge⸗
führt oder getrieben wird.
für Federvieh, welches getrieben wird,
sür jede 10 Stück.... ..
Wenn Federvieh in geringerer Zahl
als 10 Stück oder auf einem Fuhrwerke
oder in einem Tragkorbe über die Brücke
gebracht wird, so wird dafür keine be—
sondere Abgabe erhoben.
III. vom Fuhrwerk neben der Abgabe für das Ge—⸗
spann zu II: —
a) für ein beladenes.... 30 Pfg.
b) für ein unbeladenes.. .. 15,
c) für einen Handwagen, einen Handkarren
oder Handschlitten, beladen oder un⸗
beladen, sowie ein Fahrrad und Selbst⸗
fahreee.3
für ein Automobil... 220
Befreiungen.
Von der Entrichtung des Brückengeldes find befreit:
1. Fuhrwerke und Tiere, welche zu den Hofhaltungen
des Königlichen Hauses oder des Fürstlichen Hauses
Hohenzollern oder zu den Königlichen Gestüten vehüron
Montag, den 17. Oktober
1804.
— —
2. Militärpersonen im Dienst, einberufene Rekruten
Heeres⸗Fuhrwerke, Fuhrwerke und Tiere, welche
Militärpersonen im Dienste bei sich führen, Kriegs⸗
vorspann- oder Kriegslieferungsfuhren, Pferde,
welche auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes vom
13. Juni 1878 zu oder von den Vormufterungs⸗,
Musterungs- oder Aushebungsplaͤtzen gebracht werden,
sowie die Führer derselben.
Die mit Freikarten versehenen öffentlichen Veamten,
sowie die Fuhrwerke und Tiere, deren sich dieselben
dei Dienstreisen bedienen, Steuer⸗ und Polizeibeamte
in Uniform, auch ohne Freikarte.
Die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, die
auf Kosten des Staates beförderten Eilboten, die
von Postbeförderung zurückkommenden Postfuhrwerke
und Postpferde, die Briefträger und Postboten, in⸗
gleichen Personenfuhrwerke, welche durch Privat⸗
unternehmer eingerichtet und als Ersatz für ordentliche
Posten ausschließlich zur Beförderung von
Reisenden und deren Reisegepäck und von Post⸗
sendungen benutzt werden.
Hülfsfuhren bei Feuersbrünsten und ähpnlichen Notständen,
Armen⸗- nnd Gefangenenfuhren.
Fuhrwerke, die Chausseebaumittel anfahren.
Zusätzliche Bestimmungen.
Zu der für den Abgabenbetrag maßgebenden Bespannung
eines Fuhrwerkes werden sowohl die zur Zeit der Berührung
der Hebestelle angespannten, als auch alle diejenigen Tiere
gerechnet, welche, ohne augenscheinlich eine andere Bestimmung
ju haben, bei dem Fuhrwerke befindlich sind.
Unter beladenem Fuhrwerk ist dasjenige zu verstehen,
auf welchem sich außer dem Zubehör und außer dem Futter
für höchstens drei Tage an anderen Gegenständen mehr als
100 xg befinden.
Trier, den 27. September 1904.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Polizei⸗Verordnung, betreffend das Meldewesen.
Aufgrund der 88 6, 12 und 185 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (G⸗Ss. S. 2685)
aund der 88 137 und 140 des Gesetzes über die Allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.S. S. 195)
wird hierdurch unter Aufhebung der Volizeiverordnung vom
16. Juli 1874 (Amtsblatt S. 161) für den Umfang des
Regierungsbezirkes Trier mit Zustimmung des Bezirks⸗
ausschusses folgendes üervwdseh
—1.
Wer seinen Wohnfitz oder
uijner Gomeinde oufaibt. hat vor