Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erscheim
leden Montag.
Abonnements⸗
vpreis:

Saarbrücker

Insertiond⸗
gebuhren:
die 4gespaltene
Petitzeile

jährlich 2 Mark,
auswarts bei den
Postanstalten
2,50 Mark.

Kreis—

B gtt 4 deren Raum
10 Pfennig
den Kreis Saarbrücken. ——

Z

Amtliches Anzeigeblatt für

J

v r. 40.

Montag, den 8. Oktober

1954.

* J
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Die Zinsscheine Reihe V Nr. 1bis 20 zu den Schuld—
verschreibungen der 312- vormals 4prozentigen Deutschen
Reichsanleihe von 1882 und Reihe IV Nr. l bis 20 zu
Schuldverschreibungen der 31 prozentigen Deutschen Reichs—
anleihe von 1886 über die Zinsen für die zehn Jahre vom
1. Oktober 1904 bis 30. September 1914 nebst den Er⸗
neuerungsscheinen für die folgende Reihe werden von der
Königlich Preußischen Kontrolle der Staatspapiere hierselbst,
S. W. 68, Oranienstraße 92/94, unten links, vom 1.
September d. Is. ab, werktäglich von 9 Uhr vormittags
bis 1 Uhr nachmittags, mit Ausnahme der drei letzten
Geschäftstage jedes Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine sind entweder bei der Kontrolle der
Staatspapiere am Schalter in Empfang zu nehmen oder
durch die Reichsbankhauptstellen, die Reichsbankstellen und
die mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbanknebenstellen,
sowie durch diejenigen Kaiserlichen Oberpostkassen, an deren
Sitz sich eine der vorgedachten Bankanstalten nicht befindet,
zu beziehen.
Wer die Zinsscheine bei der Kontrolle der Staats-—
papiere zu empfangen wünscht, hat persönlich oder durch
einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe
berechtigenden Erneuerungsscheine (Zinsscheinanweisungen)
der genannten Kontrolle mit einem Verzeichnis zu übergeben,
zu welchem Formulare ebenda unentgeltlich zu haben sind.
Für jede Anleihe ist ein besonderes Verzeichnis aufzustellen.
Genügt dem Einreicher eine numerierte Marke als Empfangs⸗
bescheinigung, so ist das Verzeichnis einfach, wünscht er eine
ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Die
Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung
der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
Durch die Post sind die Erneuerungsscheine
an die Kontrolle der Staatspapiere nicht einzu—
senden, da diese sich in Bezug auf die Zinsschein—
ausreichung mit den Inhabern der Scheine nicht in Schrift⸗
wechsel einlassen kann.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Bankanstalten oder Oberpostkassen beziehen will, hat dieser
Stelle die Erneuerungsscheine für jede Anleihe mit einem
doppelten Verzeichnis einzureichen. Das eine Verzeichnis
wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich
zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder
abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den
Ausreichungsstellen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der

Staatspapiere oder an eine der genannten Bankanstalten
und Oberpostkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 20. August 1904.
Reichsschuldenverwaltung.
Zwicker.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Auf Anordnung des Herrn Ober-Präsidenten bringe ich
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis, daß als Erkennungs⸗
zeichen für die Kraftfahrzeuge im Regierungsbezirk Potsdam
die weiteren Nummern 2500 bis 3499 bestimmt worden sind.
Trier, den 16. August 1904.
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: Elsner von Gronow.

Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 41b der R.»«G.«O. in der Fassung
des Gesetzes vom 30. Juni 1900 wird auf Antrag von mehr
als 2/s der beteiligten Gewerbetreibenden für den Bezirk der
Bemeinde Dudweiler hierdurch vorgeschrieben, daß vom 1.
Oktober 1904 ab an Sonn⸗ und Feiertagen im Barbier⸗
and Friseurgewerbe ein Betrieb nur bis 4 Uhr nachmittags
gestattet ist.
Die für die Beschäftigung der gewerblichen Arbeiter an
Sonn⸗ und Feiertagen bestehenden Bestimmungen werden
hierdurch nicht berührt.
Trier, den 16. September 1904.
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: Elsner von Gronow.

Seine Majestät der Kaiser und König haben zu ge⸗
nehmigen geruht, daß am Erntedankfeste, dem 2. Oltober
d. Is., wiederum eine allgemeine Kirchenkollekte und in der
darauffolgenden Zeit ferner eine Hauskollekte in den evan⸗
zelischen Haushaltungen durch kirchliche Organe zur Abhilfe
der dringendsten Notstände in der evangelischen Landeskirche
der älteren Provinzen der Monarchie gesammelt werde.
Trier, den 9. September 1904.
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: von Hagen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.