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—X—
Montag, den 19. September
1804
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
der Zwangsinnung gestellti hat, wird hiermit meine An—
ordnung vom 14. November 1898 (Reg.⸗Amtsblatt S. 490)
zurückgenommen und die Zwangsinnung zum 1. Januar 1908
geschlossen.
Trier, den 5. September 1904.
Der Regierungs-Präsdent.
J. A.: Elsner von Gronow.
Bekanntmachung,
betreffend den Ankauf volljähriger Militär⸗Dienstpferde
(schwerer Kaltblüter).
. Zum Ankaufe von 60—-65 volljährigen schweren
Zugpferden kaltblütigen Schlages im Alter von 5—8 Jahren
sollen in der Rheinprovinz die nachbezeichneten öffentlichen
Märkte abgehalten werden:
am 4. Oktober d. Is., 80 vorm. in Capellen, Kreis
Moers,
am 4. Oktober d. Is., 20 nachm. in Fischeln bei Crefeld,
am 5. Oktober d. Is, 80 vorm. in Geilenkirchen
(Rheinland), Reg.⸗Bez. Aachen,
am 5. Oktober d. Is., 31/20 nachm. in Cöln,
am 6. Oktober d. Is., 110 vorm. in Bitburg, Reg.⸗
Bez. Trier,
am 7. Oktober d. Is., 91/30 vorm. in Saarburg, Reg.
Bez. Trier.
2. Die gekauften Pferde werden zur Stelle abgenommen
und sofort gegen Quittung bar bezahlt.
3. Es sollen von der Remontierungs-Kommission nur
solche Pferde gekauft werden, die den Ansprüchen genügen,
die an die Remonten der Waffengattung zu stellen sind. Die
Pferde sollen 1,662 bis 1,668 m Stockmaß haben, müssen ge—
eignet sein, schwere Lasten zu ziehen und dürfen sich nicht
in dürftigem Zustande befinden; Krippensetzer und tragende
Stuten sind vom Ankaufe ausgeschlossen.
4. Pferde mit solchen Fehlern, die nach den Gesetzen
den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Er—
stattung des Kaufpreises und der Unkosten zurückzunehmen.
5. Die Verkäufer sind verpflichtet, jedem verkauften
Pferde eine neue, starke, rindlederne Trense mit starkem,
glattem Gebiß (keine Knebeltrense) und eine neue starke
Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit zwei mindestens 2
Meter langen Strängen von Hanf ohne besondere Vergütung
mitzugeben.
Berlin, den 11. August 1904.
Kriegsministerium.
Remonte-Inspektion.
v. Damnitz.
Bekanntmachung der. Königlichen Regierung.
Nach den bestehenden Bestimmungen soll die Erneuerung
der Wandergewerbe⸗ und Gewerbescheine zum Gewerbebetrieb
im Umherziehen wenigstens 3 Monate vor dem Schlusse des
laufenden Jahres bei den Polizeibehörden — dem Bürger—
meister — des Wohnortes der betreffenden Gewerbetreibenden
aachgesucht werden.
Wir bringen die Bestimmung mit dem Bemerken in
Erinnerung, daß es dem eigenen Vorteile der Gewerbe⸗
treibenden entspricht, den vorgeschriebenen Zeitpunkt der An⸗
meldung pünktlich einzuhalten, da sie bei verspäteter An—
meldung es sich selbst beizumessen haben, wenn sie erst nach
dem Beginn des nächsten Jahres in den Besitz der nachge⸗—
suchten Gewerbescheine gelangen und dadurch an der Fort⸗
etzung ihres Gewerbebetriebes gehindert werden.
Mit Rücksicht auf die große Zahl der bisher erteilten
Wandergewerbescheine zum Musikmachen, zu Schaustellungen,
schauspielerischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten,
velche nach 8 57 Ziffer 5 der Reichsgewerbeordnung zu
hersagen sind, sobald der den Verhältnissen des Verwaltungs⸗
dezirks entsprechenden Anzahl von Personen Wandergewerbe⸗
cheine erteilt oder ausgedehnt sind, werden bezügliche An⸗
räge solcher Personen, welchen der Wandergewerbeschein bis⸗
her nicht erteilt worden ist, nicht berücksichtigt werden können.
Außerdem machen wir darauf aufmerksam, daß durch
das Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung
vom 6. August 1896, abgedruckt im Reichs-Gesetzblatt Nr.
27 für 1896, der 8 5672 der Reichsgewerbeordnung vom
1. Juli 1883 unter Ziffer 1 dahin abqeändert worden ist,
daß der Wandergewerbeschein in der Regel zu
persagen ist, wenn der Nachsuchende das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, falls er
aicht der Ernährer einer Familie ist und bereits
1 Jahre im Wandergewerbe tätig gewesen ist.
Der Bezirksausschuß hierselbst wird hiernach regelmäßig
alle Anträge von Wandergewerbetreibenden zurückweisen,
welche das vorgeschriebene Alter noch nicht erreicht haben.
Trier, den 4. September 1904.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
PVräsidenten.
Nachdem die Generalversammlung der Schlosserinnung
(Zwangsinnung) zu St. Johann a. d. S.⸗Saarbrücken am
12. Juli d. Is. den Antraqglauf Zurücknahme der Anordnung