Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saaurbrücker

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den Kreis Saarbrücken. —

Amtliches Anzeigeblatt für

Montag, den 12. September
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Die Zinsscheine Reihe III Nr. 1 bis 20 zu den
Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidierten 3!3⸗
vormals Aprozentigen Staatsanleihe von 1885 über die
Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1904 bis 30. September
914 nebst den Erneuerungsscheinen für die folgende Reihe
werden vom 1. September 1804 ab von der Kontrolle der
Staatspapiere in Berlin 8W. 68, Oranienstraße 9294,
werktäglich von 9 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags,
mit Ausnahme der drei letzten Geschäftstage iedes Monats.
ausgereicht werden.
Die Zinsscheine sind entweder bei der Kontrolle der
Staatspapiere am Schalter in Empfang zu nehmen oder
durch die Regierungs-Hauptkassen sowie in Frankfurt a. M.
durch die Kreiskasse zu beziehen. Wer die Zinsscheine bei
der Kontrolle der Staatspaͤpiere zu empfangen wünscht, hat
persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung
der neuen Reihe berechtigenden Ernenerungsscheine (Zins⸗
scheinanweisungen) der genannten Kontrolle mit einem Ver⸗
reichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in
Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich
haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerierte
Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichnis
ainfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist
es doppelt vorzulegen. Die Marke oder Empfangsbescheinigung
ift bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
Durch die Post sind die Erneuerungsscheine an die
Kontrolle der Staatspapiere nicht einzusenden, da diese sich
in bezug auf die Zinsscheinausreichung mit den Inhabern
der Scheine nicht in Schtiftwechsel einlassen kann.
Wer die Zinsscheine durch eine der obengenannten
Provinzialkassen beziehen will, hat dieser Kasse die Erneuerungs⸗
scheine mit einem doppelten Verzeichnis einzureichen. Das
eine Verzeichnis wird, mit einer Empfangsbescheinigung
versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung
der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesem
Verzeichnisse sind bei den gedachten Provinzialkassen und
den“ von den Koöniglichen Regierungen in den Amtsblättern
zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind; in diesem
Falle find die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Slaalspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen—
Berlin, den 20. August 1904.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Zwicker.

1204.

Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu
den Schuldverschreibungen der Preußischen
koöonsolidierten 843- vormals 4-prozentigen
Staatsanleihe von 1894 über die Zinsen für die
Zeit vom 1. Juli 1904 bis 30. Juni 1914 nebst den
Erneuerungsscheinen für die folgende Reihe werden vom
7. Juni 1904 ab von der Kontrolle der Staatspapiere
in Berlin 8. W. 68, Oranienstraße 9294, werktäglich von
9 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags, mit Ausnahme
der drei letzten Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsfscheine sind entweder bei der
Kontrolle der Staatspapiere am Schalter in
Empfang zu nehmen oder durch die Regierungs—
Hauptkassen, sowie in Frankfurt a./M. durch
die Kreiskasse zu beziehen.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle
selbst wünscht, hat ihr persönlich oder durch einen Be—
auftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden
Frneuerungsscheine (Zinsscheinanweisungen) mit einem Ver—
eichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda
ind in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1
mentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine
umerierte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das
Verzeichnis einfach, wünscht er eine ausdrückliche Be—
cheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Die Marke oder
Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichuna der neuen
Zinsscheine zurückzugeben.
Zurch die Post sind die Erneuerungsscheine
an die Kontrolle der Staatspapiere nicht einzu—
senden, da diese sich in bezug auf die Zinsschein—
musreichung mit den Inhabern der Scheine nicht in Schrift⸗
wechsel einlassen kann.
Wer die Zinsscheine durch eine der obengenannten
Provinzialkassen beziehen will, hat dieser Kasse die Er—
senerungsscheine mit einem doppelten Verzeichnis einzureichen.
Das eine Verzeichnis wird, mit einer Empfangsbescheinigung
versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung
der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen
Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und
den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern
zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentaeltlich zu
jaben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Frneuerungsscheine abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Ziaatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
nittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 20. Mai 1904.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Hoffmann.
            
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