Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 36. Montag, den 5. September
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

1904.

über die bezeichneten Punkte Auskunft zu geben. Die
Bücher sind bis zum Ablaufe von zehn Jahren, von
dem Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung
an gerechnet, aufzubewahren.
Die Strafbestimmungen: 8 9. Mit Gefängnis nicht
unter einem Monat und mit Geldstrafe bis zu ein⸗
lausend Mark wird bestraft, wer vorsätzlich die Reb—
laus auf einem Grundstücke verbreitet.
Der Versuch ist strafbar.
8 10.
Mit Gefänanis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe
bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird
hestraft:
1. wer vorsätzlich dem Verbote des 8 3 zuwider Reben
über die Grenzen eines Weinbauszirks versendet, ein⸗
führt oder ausführt;
wer vorsätzlich den nach Maßgabe des 82 oder des
33 Abs. 4 erlassenen Anordnungen oder den zum
Schutze gegen die Reblaus für die Ein-⸗ und Ausfuhr
über die Grenzen des Reichs erlassenen Vorschriften
zuwiderhandelt;
wer wissentlich unrichtige Eintragungen in die nach
z 5 zu führenden Bücher macht oder die nach Maß—
gabe des 8 5 von ihm geforderte Auskunft wissentlich
unrichtig erteilt.
8 II.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft
bestraft:
wer eine der im 89 oder 8 10 Nr. 1, 2 bezeichneten
Handlungen fahrlässig begeht;
wer außer dem Falle des 810 Nr. 3 den Vorschriften
über die nach 85 zu führenden Bücher zuwiderhandelt;
wer die nach Maßgabe des 8 5 von ihm gefsorderte
Auskunft verweigert oder aus Fahrlässigkeit unrichtig
erteilt.
Trier, den 25. August 1904.
Der Regierungs-Präsident,
Bake.

Auf Anordnung des Herrn Ober-Präsidenten bringe ich
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis, daß als Erkennungs⸗
zeichen für die Kraftfahrzeuge im Regierungsbezirk Arnsberg
bdie weiteren Nummern 1501 bis 2000 bestimmt worden sind.
Trier, den 18. August 1904.
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: Elsner von Gronow.

Der Hüttenarbeiter Robert Dillschneider zu Fürsten—
hausen hat am 22. Juni d. Is., nachmittags gegen 69 Uhr,
den 11 Jahre alten Sohn Heinrich des Hilfsbahnwärters
Peter Riehm zu Völklingen mit Mut und Entschlossenheit
vom Tode des Ertrinkens gerettet.
Diese brave Tat bringe ich hierdurch lobend zur öffent—
lichen Kenntnis.
Trier, den 19. August 1904.
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: Elsner von Gronow.

3

Die am Weinbau und Rebhandel beteiligte Bevölkerung
wird darauf aufmerksam gemacht, daß laut Kaiserlicher Ver⸗
ordnung vom 24. vor. Mts. (R.G.⸗Bl. S. 325) einzelne
Bestimmungen des neuen Gesetzes, betreffend die Bekämpfung
der Reblaus vom 6. v. Mts, bereits am
1. September d. Is.
in Kraft treten. Besonders hervorgehoben werden daraus:
a) 8 3 Absatz 3 und 4: Es ist verboten, bewurzelte
Reben oder Blindreben über die Grenzen eines Wein⸗
baubezirks zu versenden, einzuführen oder auszuführen.
Ausnahmen können für Blindreben und im Verkehre
zwischen benachbarten Weinbaubezirken zu Gunsten einer
Person, welche in beiden Bezirken Rebpflanzungen
besitzt, auch für Wurzelreben durch die höheren Ver—⸗
waltungsbehörden zugelassen werden; die Bewilligung
sonstiger Ausnahmen bedarf der Zustimmung des
Reichskanzlers. Die Durchfuhr von bewurzelten Reben,
welche weder aus einem Weinbaubezirke stammen, noch
zur Einfuhr in einen solchen bestimmt sind, unterliegt
dem Verbote nicht, kann jedoch Beschränkungen unter⸗
worfen werden.
8 5: Wer mit Reben oder Rebteilen Handel treibt,
ist verpflichte, Bücher zu führen, aus welchen die
Herkunft, die Abgabe und der Versand der Reben oder
Rebteile zu ersehen ist und der höheren Verwaltungs⸗
hehörde auf Verlangen unter Vorlage dieser Bücher

wird
1.

Der Kaufmann Jakob Schauß in Gersweiler ist von
dem Herrn Ober⸗-Präsidenten der Rheinprovinz für eine fernere
zesetzliche sechsiährige Amtsdauer zum Beigeordneten der
Landbürgermeisterei Gersweiler im Kreise Saarbrücken ernannt
worden.
Trier, den 18. August 1904.
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: Elsner von Gronow.
            
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