Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachung.
In der Stadt Saargemünd ist plötzlich eine Typhus⸗
epidemie ausgebrochen. Es ist anzunehmen, daß Abgänge
aller Art aus den verseuchten Stadtteilen in die Saar ge⸗
langen und dem Wosser hierdurch Ansteckungsstoffe in
größerer Menge zugeführt werden. Hiernach besteht die
dringende Gefahr einer Weiterverbreitung der Krankheit durch
die Saar. Es wird dringlichst davor gewarnt, das Wasser
aus der Saar zum Trinken oder im Haushalte zu ver⸗
wenden oder im Fluße zu baden.
Saarbrücken, den 15. Angust 1904.
Königliche Polizei⸗Direktion.
J. V.:
v. Uklanski, Regierungs-Assessor.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Bekanntmachung.
Unter dem Schweinebestande des Händlers Karl Thiel
zu Ottenhaufen ist die Schweineseuche ausgebrochen und
deshalb über das betreffende Gehöft (Haus Nr. 286) die
Sperre verhängt worden.
Gersweiler, den 11. August 1904.
Der Bürgermeister,
A. Müller.

Die unter dem Schweinebestande des Bergmanns
Johann Wilhelm von hier ausgebrochene Schweineseuche
ist erloschen. Die angeordneten Schutzmaßregeln werden daher
aufgehoben.
Friedrichsssthal, den 11. August 1904.
Die Polizeiverwaltung.

Polizei⸗Verordnung,
betreffend das Verbot der Anfuhr von Kehrricht ꝛe. aus der Stadt
Saargemünd in die Gemeinde Rilchingen-Hanweiler.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei⸗Verwaltung vom 11. März 1850 wird für den
Umfang der Gemeinde Rilchingen-Hanweiler folgende Polizei—
Verordnung erlassen:

81.
Die Anfuhr von Kehrricht, Asche, Haus- und Wirt⸗
schaftsabfällen, sowie sonstigem Unrat jeglicher Art aus dem
Bezirke der Stadt Saargemünd in den Bezirk und in die
Gemarkung der Gemeinde Rilchingen-Hanweiler wird hier⸗
mit verboten.

82.
Bauschutt aus genanntem Stadtbezirke darf nur mit
ausdrücklicher Genehmigung der diesseitigen Polizei-Ver—
waltung in die Gemarkung von Rilchingen⸗Hanweiler einge—
führt und abgelagert weden g
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Verordnung werden, soweit nicht nach den bestehenden Ge—
setzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe
bis zu neun Mark geahndet, an deren Stelle im Unver⸗
mögensfalle entsprechende Haftstrafe tritt.

84.
Diese Verordnung tritt sofort nach ihrer Veröffent—
lichung in Kraft.
Kleinblittersdorf, den 13. August 1904.
Die Polizei-Verwaltung
Der Bürgermeister,
Weber.

Ueber das Gehöft des Weichenstellers Peter Theisen
oon hier ist, nachdem bei einem notgeschlachteten Schweine
desselben die Rot laufseuche kreistierärztlich festgestellt wurde,
die Sperre verhängt.
Kleinblittersdorf, den 18. August 1904.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Weber.

Auszug aus der Vakanzenliste für
Militär-⸗Anwärter.

Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mitteilungen:
1) Vaufende Nummer. 2) Die Vakanz tritt ein: wann? wo?
bei welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be—
zeichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden.
5) Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit.
6) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündignng erfolgt.
7) Betrag der zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Ge—
hältsabzüuge gedeckt werden kann. 8) Einkommen der Stelle.
b) Ob Aussicht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen,

1. 2) bis 1. Oktober 1904, Reimsbach (Kr Merzig),
Bürgermeister, 8) Gemeindeförster, 4) Bewerbungen sind
nnerhalb 8 Wochen an das Bürgermeisteramt von Haustadt
inzureichen, Bewerbungen von Forstversorgungéberechtigten
und Reservejäger der Klafse A finden nur insoweit
Berücksichtigung, als ihnen die Erklärung beiliegt, daß
Bewerber gemäß 8 80 der Bestimmungen vom 1. Oktober
1897 durch die Anstellung auf der Gemeindeförster—
ttelle ihre Versorgungsansprüche als erfüllt betrachten,
Forstversorgungsberechtigte haben ferner der Bewerbung
entweder die Urausfertigung des Versorgungsscheins oder
eine höchstens 14 Tage alte beglaubigte Abschrift dieses
Scheins beizufügen, welche die Bescheinigung enthalten muß,
daß die Abschrift eine vollständige ist und daß die Ur—
ausfertigung keinerlei weitere Zusätze und Vermerke enthält,
Bewerbungen, welche diesen Bedingungen nicht genügen,
»leiben unberücksichtigl, 5) —, 6) —, 7) —, 8) Anfangszehalt
 1200 Mek. und Mietsentschädigung 150 Mk. und
Freibrennholzentschädigung 150 Mk. jährlich, außerdem
erhält der Förster für Hilfeleistung beim Holzverlosen 8 Pf.
pro Nutzungsberechtigten und für Ausbieten bei Ver—
steigerungen 4 Mk. pro Tag resp. 2 Mk. für ß Tag,
)) das Gehalt steigt alle 83 Jahre um 100 Mk. bis zum
Höchstbetrage von 1800 Mk.

Saarbrücken, den 22. August 1904
Der Königliche Landrat Bötticher.

Redaklion des nicht mnlichen Teils Drug uud Verlag von ö ——
            
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