Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 80. Juli 1888 und des 8 5 des
Gesetzes Uber die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
wird mit Zustimmung des Kreisausschusses für den Umfang
des Kreises Saarbrücken nachfolgende Polizei-Verordnung
erlassen:

Bekanntmachung.
In Gemäßheit der 88 139d und 13960 der Reichs—
Gewerbe⸗ Ordnung werden für das Jahr 1904 die folgenden
Tage, an welchen die Bestimmungen über die gesetzliche
Mindestruhezeit und Mittagspause bezw. über den Laden—⸗
schluß für offene Verkaufsstellen keine Anwendung finden,
für den Bezirk der Städte Saarbrücken, St. Johann a. S.
und Malstatt-Burbach festgesetzt:
a) Ausnahme⸗Tage betr. die Mindestruhezeit
und Mittagspause.
1. Der Samstag vor Fastnacht.
2. Der Fastnachtmontag.
3. Der Donnerstag und Samstag vor Ostern.
4. Der Samstag vor dem sogenannten Weißen Sonntag.
5. Der Freitag vor Pfinasten.
6. Die ersten Samstage in den Monaten Januar, Februar,
März, Oktober, November und Dezember.
7. Die letzten 10 Werktage vor Weihnachten.
b) Ausnahme⸗-Tage betrden Ladenschluß für
offene Verkaufsstellen.
1. Jeder erste Samstag im Monat.
2. Der Tag vor Kaisers Geburtstag.
3. Der Samstag vor Fastnacht.
4. Der Fastnachtmontag und Dienstag
5. Der Samstag vor Palmsonntag
6. Der Mittwoch, Donnerstag und Samstag vor Ostern.
7. Der Samstag vor dem Weißen Sonntag.
8. Der Tag vor Christi Himmelfahrt.
9. Der Freitag und Samstag vor Pfingssen.
10. Die letzten 10 Werktage vor Weihnachten.
11. Der Sylvestertag.
Saarbrücken, den 11. Dezember 1903.
Konigliche Polizei⸗Direktion.
J. V.:
von Uklanski, Regierungs-Assessor.

81.
Jeder Wirt, der ein mechanisches Musikinstrument in
seiner Wirtschaft aufstellt, hat dies spätestens drei Tage
vorher bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
82.
Das Musikinstrument darf niemals an der nach der
Straße zu gelegenen Wand aufgestellt werden. Die Fenster
und Turen sind während des Betriebes geschlossen zu halten.
883.
Der Betrieb eines Musikinstrumentes darf nicht vor
3 Uhr nachmittags beginnen und muß spätestens abends
um 9 Uhr beendet sein.
84.
Musikinstrumente, welche entgegen der Anordnung des
8 2 aufgestellt sind, müssen innerhalb zwei Wochen entfernt
bezw. der Bestimmung entsprechend aufgestellt werden. Bisher
nicht angemeldete Musikinstrumente sind sofort anzumelden.
8558.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen
werden mit einer Gildstrafe bis zu 80 Mark, an deren
Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt, bestraft.
86.
Diese Polizei-Verordnung tritt am 1. Februar 1904
in Kraft. Entgegenstehende orlspolizeiliche Vorschriften treten
von diesem Tage ab außer Kraft.
Saarbrücken, den 13. Januar 1904.
Der Königliche Landrat,
Bötticher.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit bekannt gegeben, daß die Reit Abteilung
des Feldartilletie-Regiments von Holtzendorff“ (1. Rhein.)
Nr. 8am 19. d. Mts. ein schulmäßiges Scharfschießen mit
Uebungsgeschossen und Schrapnells abhält. Schußrichtung:
Lercheoflur nach dem Pfaffen- und Stiftswald.
Ziilpersonen ist es demgemäß untersagt, am 19. d. Mts.
von i0 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags das Gelände
südlich Lerchesflur und dem Südabhang des Winterbergs
bis Westausgang von St. Arnual (Tabaksmühle), ferner
den Stifts-, Pfaffen⸗ und Giffertwald einschließlich des
Höhenweges vom Südausgang von St. Arnual (unterhalb
des Forsthauses von der Chaussee St. Arnual — Saargemünd
abzweigend) nach Spichern bis zur Einmündung dieses
Weges in die Spichererberastraße auf dem Roten Berg, die
Spichererbergstraße vom Fuße des Roten Berges (Tribüne)
bis Wegegabel südöstlich Wasserreservoir von Saarbrücken
und den großen Exerzierplatz zu betreten.
Nach dem Abschießen tritt sofort eine Flurabschätzungs⸗
Kommission zusammen. Die Festsetzung und Auszahlung
der Entschädigung erfolgt sofort an Ort und Stelle. Die
Juteressenten woöllen sich am 19. d. Mts. gegen 2 Uhr
nachmittags an ihren evtl. beschädigten Grundbesitzen
einfinden.
Saarbrücken, den 13. Januar 1904. Bekanntmachung.
Der Königliche Landrat, Die Schweineseuche unter den Schweinebeständen des
J. A. Steigers Graus, sowie der Bergleute Johann Kasper
Dr von Brandt Regierungs-Assessor. 1J und Friederich Wenz zu Krughütte (Haus N. 3) ist erloschen.

Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 3 der Fernsprechgebühren⸗Ordnung
vom 20. Dezember 1899 (Reichsgesetzblatt Nr. 51) wird
bekannt gemacht, daß die Bauschgebühr für einen Anschluß
an das Fernsprechnetz in Sulzbach Kr. Saarbrücken) sich
vom 1. April 1904 ab von 80 auf 100 Mk. erhöht.
Trier, den 5. Januar 1904.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
Klihm.
            
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