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bei dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Bezirks⸗
kommando oder bei einer Unteroffizierschule (in Biebrich,
Ettlingen, Marienwerder, Potsdam, Treptow a. Rund
Weißenfels) oder Unteroffiziervorschule (in Annaburg, Barten⸗
stein, Greifenberg i. Pomm., Jülich, Neubreisach, Weilburg
und Wohlau) vorzustellen und hierbei folgende Schriftstücke
vorzulegen:
a) ein Geburtszeugnis (A. V. Bl. 1892 S. 182 Nr. 212),
b) den Konfirmationsschein oder einen Ausweis über den
Empfang der ersten Kommunion,
ein Unbescholtenheitszeugnis der Polizeiobrigkeit,
etwa vorhandene Schulzeugnisse,
eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Be—
schäftigungsweise, über früher überstandene Krankheiten
und elwaige erbliche Belastung.
Das Bezirkskommando u. s. w. veranlaßt die ärztliche
Untersuchung, die schulwissenschaftliche Prüfung und die
Aufnahme einer schriftlichen Verhandlung über die unter 3
erwähnte Verpflichtung, die vom gesetzlichen Vertreter mit
zu unterzeichnen ist.
8. Insoweit Stellen frei sind, erfolgt die Einberufung
in der Regel nach vollendetem 15. Lebensjahre durch Ver⸗
mittlung der Bezirkskommandos. Haupteinstellungstage sind
der 15. April und der 15. Oktoher.
Die jungen Leute, die 17 Jahre alt geworden sind,
ohne einberufen worden zu sein, sind von der Aufnahme
ausgeschlossen und erhalten hiervon eine Mitteilung durch
das Bezirkskommando.
9. Die Einberufenen haben sich zunächst zum Bezirks⸗
kommando zu begeben. Hier werden sie nochmals ärztlich
untersucht und erhalten im Falle der Brauchbarkeit:
a) für die Zureise dorthin eine Vergütung bei Eisenbahn⸗
Verbindung von 1,5 Pfg., bei Landweg — nächste
Poststraße — ohne Rücksicht auf das wirklich benutzte
Beförderungsmittel von 10 Pfg. für iedes km:
d) an Zehrgeld:
bei Reisen auf der Eisenbahn für jedes km 0,5 Pfg.,
bei Reisen auf den Landwegen für jedes km 1,5 Pfg.,
im Bedarfsfalle eine wollene Decke, die sogleich nach
Ankunft bei der Unteroffiziervorschule abzugeben ist.
Die gleichen Entschädigungen wie zu à und b sind
zuständig für den Weitermarsch zu der betreffenden
Unteroffiziervorschule bezüglich des etwa zurückzulegenden
Landweges und des Zehrgeldes.
Dieses beträgt jedoch für die ganze vom
atsorte zurückgelegte Strecke mindestens
—1
Für die Eisenbahnfahrt vom Bezirkskommando zu
der Unteroffiziervorschule wird für die kürzeste Strecke
ein Militärfahrschein (mit Abschnitt 2 Anerkenntnis
für die Militärverwaltung) ausgestellt.
Die Dieustvorschrift über Marschgebührnisse bei Ein—
berufungen zum Dienst sowie bei Enilassungen vom
—A
vorschulen einberufenen jungen Leute keine Anwendung.
Vorschüsse auf die Reise- und Zehrgelder für die Zureise
zum Bezirkskommando werden daher den Einberufenen
A Gemeindebehörden und Steuerempfängern nicht
gezahlt.
10. Beim Eintritt in eine Unteroffiziervorschule müssen
die Einberufenen mit einem Paar guter Stiefel und zwei
neuen Hemden sowie mit 6 Mark zur Beschaffung des er⸗
forderlichen Putzzeuges versehen sein.
)
11. Wird die Entlassung eines Zöglings aus der Unter⸗
offiziervorschule von Angehörigen oder von ihm selbst gewünscht,
so sind die für ihn aufgewandten Erziehungskosten zu erstatten.
Die Entlassung erfolgt sofort nach Eingang des Betrags und
nach Genehmigung der Inspektion. Die Berechnung und Ein⸗
ziehung der Erziehungskosten bewirkt die Unteroffiziervorschüle,
bei der der Zoͤgling sich befindet.
Die Erlassung der Erziehungskosten bei länger als zwei⸗
monatigem Aufenthalt auf der Unteroffiziervorschule unter⸗
liegt der Entscheidung des Kriegsministeriums (Allgemeinen
Kriegs⸗-Departements) und ist durch die Inspektion herbeizu—
führen. Bei einem Aufenthalt bis zu zwei Monaten ent⸗
scheidet die Inspektion.
Nachrichten über die Einstellung in Unteroffizierschulen.
1. Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge
Leute, die das wehrpflichtige Alter erreicht haben, und die
sich dem Militärstande widmen wollen, kostenfrei zu Unter⸗
offizieren heranzubilden.
2. Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule dauert im
allgemeinen drei Jahre. In dieser Zeit erhalten die jungen
Leute gründliche militärische Ausbildung und Unterricht, der
—A
Stellen des Unteroffizierstandes (Feldwebel usw. und des
Beamtenstandes (Zahlmeister usw.) zu erlangen.
Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen,
deutsche Sprache, Anfertigung aller Arten von Dienstschreiben,
Geschichte, Erdkunde, Naturlehre, Stenographie, Hand⸗ und
Planzeichnen sowie Gesang.
Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Baionett⸗
fechten und Schwimmen.
3. Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule gibt den
jungen Leuten keinen Anspruch auf die Befördetung zum
Unteroffizier; sie hängt vielmehr lediglich von der guten
Führung und der erlangten Dienstkenntnis des Einzelnen ab.
Die vorzüglichsten Unteroffizierschüler können in beschränktem
Maße bereits auf den Unteroffizierschulen zu überzähligen
Unteroffizieren befördert werden und tretea bei ihrem Aus—
— in das Heer sogleich in etatsmäßige Unteroffizier⸗
tellen.
4. Die Unteroffizierschüler werden in erster Linie der
Infanterie überwiesen, können aber aüch nach Ermessen des
Kriegsministeriums den Maschinengewehr⸗Abteilungen, der
Feld⸗ und Fußartillerie, den Pionieren, den Bezirkskommandos
und der Marine-Infanterie zugeteilt werden. Für die Ver—
teilung ist in erster Reihe das dienstliche Bedürfnis maß—
zebend, indessen sollen die Wünsche der Einzelnen um Zu—
eilung an bestimmte Truppenteile nach Möglichkeit berück—
sichtigt werden.
5. Unteroffizierschüler gehören zu den Militärpersonen
des Friedensstandes, stehen daher wie jeder andere Soldat
unter den militärischen Gesetzen und haben beim Eintritt
den Fahneneid zu leisten.
6. Der in die Unteroffizierschule Einzustellende muß das
wehrpflichtige Alter erreicht haben, also mindestens 17 Jahre
alt sein, darf aber das 20. Jahr noch nicht vollendet haben.
Er muß mindestens 154 em groß, vollkommen gesund,
frei von körperlichen Gebrechen sowie wahrnehmbaren An—
lagen zu chronischen Krankheiten sein und die Brauchbarkeit
für den Friedensdienst der Infanterie besitzen.
7. Der Einzustellende muß sich tadellos geführt haben,
lateinische und deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen