Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Im Kreise Saarbrücken empfingen im Monat Juni 1904 Jagdscheine:

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Name

Stand

TadMit

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43

1

Justizanwärter
Gastwirt
Hauptmann
Inf.⸗Reg. 70
Kaufmann
Fabrikdirektor
Zauptmann a. D.
12., Felzen Conrad stantinenwirt
16., Dill Adolf Kaufmann
118. „J Kissel 8. Banquier
18. „1 Schlachter Gustav aufmann
25.„1 David Friedrich Steiger
27. ,1 Hamm Regierungs⸗Assessor
Saarhrücken, den 21. Juli 1904.

Pilger Julius
Jungfleisch Heinr.
Radermacher

4

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51

Nachrichten über den Eintritt in Unteroffiziervorschulen.
—
junge Leute von ausgesprochener Neigung für den Unter⸗
offizierstand in der Zeit zwischen dem Verlassen der Schule
nach beendeter Schulpflicht und dem Eintritt in das wehr—
pflichtige Alter kostenfrei derart auszubilden, daß sie für
ihren künftigen Beruf tüchtig werden. Bei militärischer
Erziehung sollen sie dort Gelegenheit finden, ihre Schul—
kenntnisse so weit zu ergänzen, wie dies nicht nur im
Hinblick auf den militärishhen Beruf, sondern auch für ihre
spätere Verwendbarkeit im Beamtenstande wünschenswert ist.
— Daneben wird der körperlichen Entwicklung und Aus—
bildung, unter vorzugsweiser Berücksichtigung der An—
forderungen des Militärdienstes. besondere Aufmerksamkeit
zugewendet.
2. Die Ausbildung in der Unteroffiziervorschule dauert
im allgemeinen zwei Jahre.
3. Die Zöglinge der Unteroffiziervorschulen gehören
nicht zu den Militärpersonen des Reichsheeres. Ihnen
stehen daher bei vorkommenden Dienstbeschädigungen keine
Ansprüche auf Invalidenwohltaten zu.
Die Aufnahme begründet die Verpflichtung, aus der
Unteroffiziervorschule, unter Uebernohme der für die Aus—
bildung in einer Unteroffizierschule festgesetzten besonderen
Dienstverpflichtung, unmittelbar in die hierfür bestimmte
Unteroffizierschule überzutreten und für jeden vollen oder
auch nur begonnenen Monat des Aufenthaltes in der Unter⸗
offiziervorschule zwei Monate, im ganzen höchstens vier
Jahre, über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus aktiv im
Heere zu dienen. Für den Fall aber, daß ein Zögling
dieser Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht in vollem
Umfange nachkommen sollte, sind die für ihn aufgewandten
Kosten, 465 Mark für jedes auf der Unteroffiziervorschule
zugebrachte Jahr, ganz oder anteilsweise nach Verhältnis
der erfüllten besonderen Dienstzeit zu der nicht erfüllten zu
erstatten. Bei Feststellung der Kosten sind vom Tage des
Eintritts in die Unteroffiziervorschule an zunächst volle Jahre

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Saarbrücken

Sadarbrücken

St. Ingbert
Müunchen

Pfalz
Bahern

Saarbrücken
St. Johann
St. Johann
Saarbrücken
Böttelborn
Forbach

Saarbrücken

Lothringen
Der

A —
Königliche Landrat,
Bötticher.

und volle Monate nach dem Kalenderdatum zu rechnen und
zur die überschießenden Tage einzeln zu zählen. Wird ein
Zögling als zum Unteroffizier ungeeignet aus der Unteroffizier⸗
vorschule entlassen, so besteht keine Verpflichtung zur Er—
stattung der Kosten.
4. Bei dem Uebertritt in die Unteroffizierschule leistet
der Freiwillige den Fahneneid und steht dann wie jeder
andere Soldat des Heeres unter den militärischen Gesetzen.
5. Nach der im allgemeinen zwei Jahre dauernden
Ausbildung in der Unteroffizierschule werden die in den
Unteroffiziervorschulen vorgebildeten Unteroffizierschüler in
erster Linie der Infanterie überwiesen, können aber auch
aach Ermessen des Kriegsministeriums den Maschinengewehr⸗
Abteilungen, der Feld- und Fußartillerie, den Pionieren,
den Bezirkskommandos und der Marine⸗Infanterie zugeteilt
werden, und zwar die Unteroffizierschüler, die die Befähigung
hierzu erworben haben, als Unteroffiziere.
6. Die Aufnahme in eine Unteroffiziervorschule ist von
folgenden Bedingungen abhängig:
Die Aufzunehmenden dürfen in der Regel nicht
unter 15, aber nicht über 17 Jahre alt sein und sollen
eine Körpergröße von mindestens 151 cm und einen
Brustumfang von 70 bis 76 em haben.
Sie müssen sich tadellos geführt haben, vollkommen
gesund, im Verhältnis zu ihrem Alter kräftig gebaut
sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehm—
haren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, ein
scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie (nicht
stotternde) Sprache haben.
Sie müssen leserlich und im allgemeinen richtig
schreiben, Gedrucktes (in deuischer und lateinischer
Druckschrift) ohne Anstoß lesen können und in den
vier Grundrechnungsarten bewandert sein.
Bettnässer dürfen nicht aufgenommen werden.
7. Wer in eine Unteroffiziervorschule aufgenommen zu
werden wünscht, hat sich, nachdem er mindestens 14/3 Jahre
alt geworden ist, beqleitet von seinem gesetzlichen Vertreter
            
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