Art. 11.
Der Eintritt in das Land ist Ausländern verboten,
selbst wenn sie ordnungsmäßig visierte Reisedokumente haben:
1. wenn sie aus Rumänien auf administrativen Wege
oder durch gerichtliches Urteil ausgewiesen wurden, so lange
die Strafe nicht aufgehoben wird;
2. Irrsinnige, welche nicht von jemand anderem be⸗—
gleitet werden;
3. wenn ihnen der Eintritt in das Land von der
Regierung als Sicherheitsmaßregel untersagt worden ist;
4. wenn die Rede von dem Eintritt ausländischer
Arbeiter in Gruppen ist und diese nicht die besondere
Autorisation von dem Ministerium des Innern laut den
festgesetzten Vorschriften erhalten haben;
5. den Vagabunden und im allgemeinen allen Indi⸗
oiduen, welche gleich von ihrer Ankunft an der öffentlichen
Mildtätigkeit anheimfallen mußten.
Art. 12.
Den Individuen, welche die Erlaubnis zum Eintritt
in das Land unter der Angabe nachsuchen, daß sie das Land
im Besitze eines rumänischen Passes verlassen hätten, den
sie nicht mehr haben, oder wenn die Gültigkeitsdauer des
Passes abgelaufen ist, wird der Uebertritt ohne spezielle Zu—
stimmung des Ministeriums des Innern nicht gestattet werden.
Art. 15.
Die Entbindung von der Formalität des Visums für
die ausländischen Reisepapiere befreit den ausländischen
Reisenden auch von der Zahlung der Visagebühr. Die—
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—
jenigen aber, welche sich in den in Art. 10 al. 1,2 und 9
vorgesehenen Fällen befinden — ausgenommen wo Kon—
ventionen und spezielle Abkommen mit ausländischen Staaten
in Betracht kommen — sind verhalten, die Visagebühr zu
bezahlen, welche von ihnen beim Eintritt in das Land er⸗
hoben wird.
Die Visagebühr beträgt 5 Lei für jeden Paß; für aus
ländische Arbeiter, denen der Eintritt in Gruppen gestattet
ist, ist die Gebühr 2 Lei.
Für die erhobene Gebühr stellt der Polizei⸗Offizier eine
Quittung aus einem besonderen Register à souohe aus und
verzeichnet auf dem Reisedokument die Nummer der Quittung,
unter welcher er die Gebühr erhoben hat.
Die erhobenen Gebühren sind alle 10 Tage an das
Zollamt des Punktes abzuführen.
Bekanntmachung.
Ueber das Gehöft des Lokomotivführers Seibert und
des Gastwirts Horbach, beide zu Malstatt-Burbach wohnhaft,
wird, da bei Schweinen des ersteren die Schweineseuche
festgestellt worden ist und die Schweine des letzteren seuchen—
verdächtig befunden worden sind, die Sperre verhängt.
Saarbrücken, den 4. Juli 1904.
Königliche Polizei-Direktion,
Bötticher.
Terminkalender für den Monat August 1904
8 28
* 583
*78
3 *
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— F
— 732*—
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5158
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1
2
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8
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20.
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20.
101
20.
J
Beamte,
welche
zu berichten haben.
Sämtliche Herren
Burgermeister.
Polizeidirektion hier
und sämtliche Herren
Landbürgermeister.
herren Bürgermeister
der Landgemeinden.
derren Bürgermeister
der Staͤdte.
Sämtliche Herren
Landbürgermeister
ausschl. Friedrichsthal
und Sulzbach).
Herren Bürgermeister
der Landgemeinden.
desgl.
Sämtliche Herren
Burgermeister.
desal.
Herr Gemeindeober⸗
förster hier.
Die Erledigung
anordnende
Verfügung.
16. Febr. 1891, Nr. 999
15. Dez. 1894, Nr. 14547
20. März 1897, K. A. 1200
27. Mai 1898,
Nr. 2020 K. A.
28. Juli 1908,
Nr. 7880.
29. Juli 1896, K. A. 8276
29. Juli 1896, K. A. 3275
7. Okt. 1891, J. Nr. 999 M
18. Aug. 1897. J.Nr 539710
19. Juli 1897, J.Nr. 7739
I. Juni 1898, J.Nr. 6438
11. Juni 1898,
J.Nr. 6433.
Gegenstand.
Zahl der Geburten und Sterbefälle des verflossenen Monats.
Revisionen der Gasleitungen.
Vorlage der Kassenübersicht für Juli.
Nachweisung über im abgelaufenen Monat erteilte Wirt—
schaftserlaubnisse bezw. Erdbffnung derartiger Betriebs—
stätten. (Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Nachweisung der im berflossenen Monat unter den Lehr—
versonen eingetretenen Veränderungen.
Nachweisung über Sammelfonds.
Veränderungen im Bestande des Gemeindegrundvermögens.
Anzeige bezüglich der ausgehobenen Ersatzpflichtigen, welche
die ihnen zuerkannten Strafen noch nicht verbüßt haben.
Anträge auf Bewilligung von Staatsbeihilfen zu Aufforstungen
Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Vorlage der Zugangsnachweisung über die mit Staatsbei—
hilfen aufgeforsteten Grundstücke.