Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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11. Ist die Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen
sowie die ärztliche Untersuchung günstig ausgefallen, so wird
zunächst die Verpflichtungs-Verhandlung über die vorge—
schriebene längere aktive Dienstzeit (Ziffer 8) aufgenommen.
Die Freiwilligen erhalten durch Vermittelung des Be—
zirkskommandos den Annahmeschein von der Unteroffizier⸗
schule, der sie zugeteilt sind.
Nach Erteilung des Annahmescheines tritt der Frei—
willige in die Klasse der vorläufig in die Heimat beurlaubten
Freiwilligen. Die Einberufung erfolgt von der Unteroffizier—
schule, die den Annahmeichein ausgestellt hat, durch Ver—⸗
mittlung des Bezirkskommandos.
Die Eintrittsverpflichtung kann nur mit Genehmigung
der Inspektion der Infanterieschulen gelöst werden. Kosten
dürfen der Militärverwaltung hierdurch nicht entstehen.
Wünsche der Freiwilligen um Zuteilung an eine der
Unteroffizierschulen in Biebrich, Ettlingen und Marienwerder
werden, soweit angängig, berücksichtigt.
12. Die Einstellung von Freiwilligen in die Unter—
offizierschulen in Biebrich und Marienwerder findet im
Monat Oktober, in die Unteroffizierschule in Ettlingen im
Monat April statt.
Wer zu diesen Zeitpunkten nicht einberufen werden
kann, darf in freiwerdende Stellen der Unteroffizierschulen
in Biebrich und Marienwerder bis Ende Dezember, in
Ettlingen bis Ende Juni eingestellt werden, vorausgesetzt,
daß dann noch allen Aufnahmebedingungen genügt wird.
13. Unteroffizierschüler, die sich durch mangelhafte
Führung oder durch zu geringe Leistungen als nicht geeignet
für den Unteroffizierberuf erweisen, werden aus den Unter—
offizierschulen entlassen.
14. Entlassenen Unteroffizierschülern wird bei späterer
Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht die in der Unter—
offizierschule zugebrachte Dienstzeit grundsätzlich nicht in
Anrechnung gebracht (F 87,6 der Wehrordnung).
15. Während ihrer Dienstzeit in der Unteroffizierschule
erhalten bei guter Führung Unteroffizierschüler, die in die
Heimat beurlaubt werden, eine einmalige Reiseentschädigung;
auch haben die Unteroffizierschüler bei Beurlaubungen auf die
den Kapitulanten zustehenden Vergünstigungen Anspruch.

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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Kuf Grund des 8 2 des Gesetzes über die Schonzeit
des Witdes vom 26. Februar 1870 (Gesetz- Sammlung S. 130)
ist der Wiederbeginn der Schonzeit für Auer-, Birk⸗ und
Fasanen-Hennen, Haselwild, Wachteln und Hasen für den
Regierungsbezirk Trier auf den 18. Januar 1904 festgesetzt
Trier, den 17. Dezember 1903
Der Bezirksausschuß zu Trier.
Hoppe.

Bekanntmachung.
Die Schweineseuche unter dem Bestande des Hütten⸗
arbeiters August Kiefer zu Gersweiler ist erloschen. Die
angeordneten Schutzmaßregeln sind daher aufgehoben worden.
Gersweiler, den 29. Dezember 1903.
Der Bürgermeister,
A. Müller.

Bekanntmachung.
Die Schweineseuche in dem Gehöfte des Grubenwächters
Peter Knoblauch zu Clarenthal ist erloschen. Die an⸗
— Schutzmaßregeln sind daher wieder aufgehoben
worden.
Gersweiler, den 2. Januar 1904.
Der Bürgermeister,
A. Müller.

Bekanntmachung.
Nachdem sich der Verdacht der Schweineseuche nicht
bestätigt hat, werden die bezüglich der Gehöfte der Bergleuie
Johann Müller und Eduard Kürsteiner zu Clarenthal
angeordneten Schutzmaßregeln hiermit aufgehoben.
Gersweiler, den 4. Januar 1904.
Der Bürgermeister.
A. Muüller.

Personal-Chronik.
Des Kaisers und Königs Majestät haben Allergnädigst
geruht, den Fabrikbesitzer, Major der Landwehr-Kavallerie
Richard Vopelius in Sulzbach, Kreis Saarbruͤcken, gemäß
83 Nr. 3 der Verordnung vom 12. Oktober 1851 als
Mitglied des Herrenhauses auf Lebenszeit zu berufen.

Saarbrücken, den 11. Januar 10904.
Der Königliche Landrat Bötticher.

ODeffenticher Anzeiger.

fFahnen
Reinechke, Hannover.

1577

¶OSVUCBI
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30 ,„ Rotwmein 3. Mk. 13,50
gegen Nachnahme; Faß leihweise
und franko zurückzusenden.
Fr. Brenufléck,
Weingut Schloß Kupperwolf,
Edesheim, Pfalz. 377

Den Herren Bürgermeistern und Orts-Vorstehern
zur gess. Beachtung:
D. Jormulare und Bücher 04
für die
Nahrungsmittel-Kontrolle in den Gemeinden

sowie
Enpfangbbescheinigungen für die sntnahme der Proben
(gemäß 8 2 des Nahrungsmittelgesetzes)
sind vorrätig bei
Gebr. Hofer, Buchdruckerei, Saarbrücken.

Redaktion des nicht⸗amtlichen Teils, Druck und Verlsao von Gebrüd er 52fer in Saarbrücken
            
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