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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
— Montag, den 6. Juni
Bekannimachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
1804.
— — — — —
und bei Nacht zwischen den 2 roten Laternen durchzufahren
haben und die zu Berg fahrenden Schiffe bei Tage zwischen
den 2 grün und weißen Flaggen und bei Nacht zwischen
den zwei grünen Laternen durchzufahren haben.
Polizei⸗Verordnung,
betreffend die Sicherung des Schiffahrtsbetriebes an der Baustelle der
Brücke über die Mosel bei dem Dorfe Mehring.
Auf Grund des 8 138 des Landesverwaltungsgesetzes
vom 30. Juli 1883 und 8 95 IJ des Zuständigkeitsgesetzes
vom 1. August 1883 in Verbindung mit 8 11 des Gesetzes
über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird zur
Sicherung des Schiffahrtsbetriebes während des Baues der
Brücke über die Mosel folgende Polizei-Verordnung erlassen:
85.
Wenn so starker Nebel eintritt, daß vom Schiffe aus
nicht gleichzeitig beide Ufer der Mosel deutlich erkannt
verden können, so müssen die zu Tal fahrenden Schiffe
spätestens sogleich unterhalb der Fähranstalt Riol und die
zu Berg fahrenden an dem Steinbruch am linken Ufer
unterhalb Mehring bei Km. 72,0 so lange beilegen, bis
der Nebel verschwunden ist.
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden
neben der Verantwortlichkeit für den etwa angerichteten
Schaden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögens⸗
falle mit entsprechender Haft bestraft.
87.
Diese Polizei⸗Verordnung tritt sofort in Kraft.
Trier, den 23. April 1904.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.
81.
Auf der Strecke zwischen der Fähranstalt in Riol und
der Pölischer Insel, Stromkilometer 68,0 bis 74,0 dürfen
nur einzelne Schiffe fahren und auch im Anhange eines
Schleppzuges dürfen nicht zwei Schiffe nebeneinander ge—
kuppelt fahren.
82.
Jedes Dampfschiff hat auf der Bergfahrt (Strom⸗Km. 71,65)
unterhalb Mehring ab und auf der Talfahrt von dem am
linken Ufer erstgelegenen halbverfallenen Gebäude Mehringens
(Strom-⸗Km. 69,6) ab so lange mit verminderter Kraft zu
fahren und nötigenfalls die Maschine still zu stellen, soweit
lezteres ohne Gefahr für das Dampfboot und die angehängten
Schiffe geschehen kann, bis die Brückenbaustelle vollkommen
passiert ist.
Im Anschlusse an meine Bekanntmachung vom 19. April
o. Is. (Amtsblatt S. 117) bringe ich hierdurch auf An⸗
ordnung des Herrn Ober⸗Präsidenten der Rheinprovinz zur
allgemeinen Kenntnis, daß als weitere Erkennungszeichen für
die Kraftfahrzeuge im Regierungsbezirke Hildesheim die
veiteren Nummern 1201 -17400 und im Regierungsbezirk
Merseburg die weiteren Nummern 2001 -2500 bestimmt
worden sind.
Trier, den 14. März 1904.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Sprina.—
8 3.
Während der Gründungsarbeiten haben die Schiffe ihren
Weg durch die bei Tage beiderseits mit roten Flaggen, bei
Nacht beiderseits mit roten Laternen bezeichneten Durchfahris⸗
öffnung zwischen dem zweiten und dritten Strompfeiler, vom
linken Ufer aus gezählt, zu nehmen.
Das gleichzeitige Einfahren zweier oder mehrerer Schiffe
in diese Durchfahrtsöffnung ist verboten.
Die zu Berg fahrenden Schiffe müssen so lange unter—⸗
halb der Baustelle warten oder vor Anker gehen bis etwa
zu Tal kommende die Durchfahrtsöffnung verlassen haben.
84.
In den Gerüsten für den Aufbau der Brücke befinden
sich zwei Durchfahrisöffnungen' für die Schiffahrt. Die
Oeffnung nach dem linken Ufer zu, ist bei Tage auf beiden
Seiten mit je einer halbgrünen und halbweisen Flagge, da⸗
gegen die Oeffnung nach dem rechten Ufer in gleicher Weise
mit je einer ganz roten Flagge bezeichnet. Bei Nachtzeit
werden an die Stelle der 2 grün⸗-weißen Flaggen 2 Laternen
mit grünem Licht und an Stelle der 2 roten Flaggen 2
Laternen mit rotem Licht gestellt. Jedes Schiff hat die seinem
Kurs rechtsliegende Oeffnung zu durchfahren, sodaß die zu Tal
fahrenden Schiffe bei Tage zwischen den 2 roten Flaggen
Der zum Konsul der Argentinischen Republik in Düssel—
dorf ernannte Albert C. Jung ist zufolge Erlasses des
herrn Ministers der auswärtigen Angelegenheiten vom 28.
Ic. 3940 4
v. Mts. J dieser Amtsgemeinschaft anerkannt und
zugelassen worden.
Trier, den 9. Mai 1904.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Sprinq.
Der Regierungs⸗Zivil-Supernumerar Gustav Becker
in Brebach ist von dem Herrn Ober-Präsidenten zum Standes⸗