Bekanntmachung.
Unter dem Schweinebestande des Bahnarbeiters Heinrich
Schmidt zu Saarbrucken, Feldstraße 13, ist die Schweine⸗
seuche amtlich festgestellt. Die Sperre ist über das Gehöft
verhängt.
Saarbrücken, den 30. Dezember 1908.
Königliche Polizei⸗Direktion.
J. V.:
pon Uklanski, Regierungs-Assessor.
Bekanntmachung.
Unter dem Schweinebestande des Zuschlägers Karl
Lay zu Saarbrücken, Linsengasse Nr. 7, ist die Rotlaufseuche
amtlich festgestellt worden. „Ueber das Gehöft ist die Sperre
derhängt worden.
Saarbrücken, den 30. Dezember 1903.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.:
pon Uklanski, Regierungs-Assessor.
Nachrichten über den Eintritt in Unteroffiziervorschulen.
4. Die Unteroffiziervorschulen haben die Bestimmung,
junge Leute von ausgesprochener Neigung für den Unter—
offizierstand in der Zeit zwischen dem Verlassen der Schule
nach beendeter Schulpflicht und dem Eintritt in das wehr—⸗
pflichtige Alter kostenfrei derart auszubilden, daß sie für
ihren künftigen Beruf tüchtig werden. Bei militärischer
Erziehung sollen sie dort Gelegenheit finden, ihre Schul⸗
kenntnisse so weit zu ergänzen, wie dies nicht nur im
Hinblick auf den militärischen Beruf, sondern auch für ihre
pätere Verwendbarkeit im Beamtenstande wünschenswert ist.
— Daneben wird der körperlichen Entwicklung und Aus—
hbildung, unter vorzugsweiser Berücksichtigung der An—⸗
'orderungen des Militärdienstes, besondere Aufmerksamkeit
zugewendet.
2. Die Ausbildung in der Unteroffiziervorschule dauert
im allgemeinen zwei Jahre.
3. Die Zoglinge der Unteroffiziervorschulen gehören
aicht zu den Miilitärpersonen des Reichsheeres. Ihnen
stehen daher bei vorkommenden Dienstbeschädigungen keine
Ansprüche auf Invalidenwohltaten zu.
Die Aufnahme begründet die Verpflichtung, aus der
Unteroffiziervorschule, unter Uebernahme der für die Aus—
zildung in einer Unteroffizierschule festgesetzten besonderen
Dienstverpflichtung, unmittelbar in die hierfür bestimmte
—ER— —
nuch nur begonnenen Monat des Aufenthafites in der Unter⸗
affiziervorschule zwei Monate, im ganzen höchstens vier
Jahre, über die gesetzliche Dienstpfuͤcht hinaus aktiv im
Heere zu dienen. Für den Fall aber, daß ein Zögling
dieser Verpflichtung uͤberhaupt nicht oder nicht in voͤllem
Umfange nachkommen sollte, sind die für ihn aufgewandten
Kosten, 466 Mark für jedes auf der Unteroffiziervorschule
zugebrachte Jahr, ganz oder anteilsweise nach Verhälinis
der erfüllten besonderen Dienstzeit zu der nicht erfüllten zu
erstatten. Bei Feststellung der Koften sind vom Toge des
Eintritts in die Unteroffiziervorschule an zunächst volle Jahre
und volle Monate nach dem Kalenderdatum zu rechnen und
aur die überschießenden Tage einzeln zu zählen. Wird ein
Zögling als zum Unteroffizier ungeeignet aus der Unteroffizier⸗
vorschule entlassen, so besteht keine Verpflichtung zur Er—
stattung der Kosten.
4. Bei dem Uebertritt in die Unteroffizierschule leistet
der Freiwillige den Fahneneid und steht dann wie jeder
andere Soldat des Heeres unter den militärischen Gesetzen.
5. Nach der im allgemeinen zwei Jahre dauernden
Ausbildung in der Unteroffizierschuse werden die in den
Anteroffiziervorschulen vorgebildeten Unteroffizierschüler in
erster Linie der Infanterie überwiesen, können aber auch
nach Ermessen des Kriegsministeriums den Maschinengewehr—
Abteilungen, der Feld- und Fußartillerie, den Pionieren,
den Bezirkskommandos und der Marine⸗Infanterie zugeteilt
werden, und zwar die Unteroffizierschüler, die die Befähigung
hierzu erworben haben, als Unteroffiziere.
6. Die Aufnahme in eine Unteroffiziervorschule ist von
folgenden Bedingungen abhängig:
Die Aufzunehmenden dürfen in der Regel nicht
unter 15, aber nicht über 17 Jahre alt sein und sollen
eine Körpergröße von mindestens 151 em und einen
Brustumfang von 70 bis 76 em haben.
Sie müssen sich tadellos geführt haben, vollkommen
zesund, im Verhältnis zu ihrem Alter kräftig gebaut
sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehm⸗
baren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, ein
scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie (nicht
totternde) Sprache haben.
Sie müssen leserlich und im allgemeinen richtig
schreiben, Gedrucktes (in deuischer und lateinischer
Druckschrift) ohne Anstoß lesen können und in den
vier Grundrechnungsarten bewandert sein.
Bettnässer dürfen nicht aufgenommen werden.
7. Wer in eine Unteroffiziervorschule aufgenommen zu
verden wünscht, hat sich, nachdem er mindestens 142/3 Jahre
alt geworden ist, begleitet von seinem gesetzlichen Vertreter
hei dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Bezirkssommando
oder bei einer Unteroffizierschule (in Biebrich,
Ettlingen, Marienwerder, Potsdam, Treptow a. R. und
Weißenfels) oder Unterosfiziervorschule (in Annaburg, Barten⸗
stein, Greifenberg i. Pomm., Jülich, Neubreisach, Weilburg
und Wohlau) vorzustellen und hierbei folgende Schriftstücke
vorzulegen:
a) ein Geburtszeugnis (A. V. Bl. 1892 S. 182 Nr. 212),
b) den Konfirmationsschein oder einen Ausweis über den
Empfang der ersten Kommunion,
e) ein Unbescholtenheitszeugnis der Polizeiobrigkeit,
d) etwa vorhandene Schulzeugnisse,
o) eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Be—
schäftigungsweise, über früher überstandene Krantheiten
und etwaige erbliche Belastung.
Das Bezirkskommando u. s. w. veranlaßt die ärztlich e
Untersuchung, die schulwissenschaftliche Prüfung und die
Aufnahme einer schriftlichen Verhandiung über die unter 3
erwähnte Verpflichtung, die vom gesetzlichen Vertreter mit
zu unterzeichnen ist.
8. Insoweit Stellen frei sind, erfolgt die Einberufung
in der Regel nach vollendetem 15. Lebensjahre durch Ver—
mittlung der Bezirkskommandos. Haupteinstellungstage sind
der 15. April und der 15. Oktober.
Die jungen Leute, die 17 Jahre 'alt geworden sind,
ohne einberusen worden zu sein, sind von der Aufnahme
ausgeschlossen und erhalten hiervon eine Mitteilung durch
das Bezirkskommando.
9. Die Einberufenen haben sich zunächst zum Bezirks—
kommando zu begeben. Hier werden sie nochmals ärztlich
untersucht und erhalten im Falle der Brauchbarkeit: