Erscheimt
zeden Montag.
Abonnements⸗
preis:
ährlich 2 Mark,
uswärts bei den
Postanstalten
250 Mark.
Saarbrücker
Insertiont⸗
gebühren:
die 4gespaltene
Petitzeile
Kreis—
oder
F deren Raum
10 Pfennig.
den Kreis Saarbrücken. —
—
Amtliches Anzeigeblatt für
Ir. I8.
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Montag, den 11. Mai
1903.
1. der Moselkanal und die kanalisierte Mosel
von Metz bis zur Grenze, einschließlich des Ars'er
Zweigkanals:
vom 15. Juni bis 1. Juli;
2. der Rhein⸗Rhone-Kanal von Mülhausen bis zur
Grenze:
vom 15. Juni bis 5. Juli.
Als Unterkunftsstellen während der Sperre dienen:
à die Tiefen des Ars'er Kanals, des Moselkanals bei
der Vacquinièêre und des toten Moselarmes bei Metz,
die auf 1,00 m Wassertiefe gesenkte Scheitelhaltung bei
Altmünsterol (nurd zur Aufnahme von leeren Schiffen)—
3. der neue Hafen zu Mülhausen.
Eine Nachweisung der Sperren auf denjenigen schiff—
baren Wasserstraßen in Preußen, Belgien und Frankreich,
welche mit den Wasserstraßen in Elsaß⸗Lothringen in Ver—
bindung stehen, kann bei den Herren Wasserbauinspektoren in
Straßburg (Diensträume im Schleusenhause 86 bei den gedeckten
Brücken), Saargemünd und Mülhausen eingesehen werden
Straßburg, den 1. April 1903.
Ministerium für Elsaß-Lothringen,
Abteilung für Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten.
Vorstehende Bekanntmachung des Kaiserlichen Ministeriums
für Elsaß-Lothringen bringe ich hiermit zur öffentlichen
Kenntnis.
Trier, den 21. April 1908.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Vom J. April 1908 ab werden die Königlichen Regierungen
»ezw. das Königliche Polizei-Präsidium in Berlin, die In—
endantur des XIV. Armeekorps und das Ministerium für
Elsaß⸗Lothringen (Abteilung für Finanzen, Gewerbe und
Domänen) ermächtigt, die Zahlung der Pension für den
nuf den Sterbemonat folgenden Monat nicht blos an die
hinterbliebene Witwe oder ehelichen Nachkommen von
Militärpersonen der Unterklassen der Marine, sondern auch
von Offizieren usw. zu genehmigen.
Dies gilt nicht nur für die im g 89 des Militär—
Penfionsgesetzes Absatz 1, sondern auch für die im Absatz 2
erwähnten Fälle.
Nur bei vorhandenen Zweifeln über die Zulässikeit der
Bewilligung ist die Entscheidung des Reichs-Marine⸗Amts
zu erbitten.
(Vergl. die in der Zusammenstellung der Militär—
vensionsgesetze enthaltenen Bestimmungen zu den 88 89 bis
15 Ziffer 6 und zu den 88 94 bis 98 Ziffer 1.)
Bemerkt wird, daß von den an Pensionäre der Marine
zewilligten Gnadenunterstützungen aus Kapitel 75 Titel 6
des Reichshaushaltsetats Gnadenmonatsbeträge nicht au
ahlen sind.
Anträge auf Feststellung und Apweisung des zuständigen
Witwen⸗- und Waisengeldes sind wie bisher von den Hinter—
hliebenen der Pensionäre direkt dem Reichs-Marine-Amte
vorzulegen.
Des Weiteren werden hiermit vom eingangs genannten
Zeitprnukte ab den Königlichen Regierungen usw. auch die
Geschäfte als Penfionsregelungsbehörde bezüglich der Ober—
lassen der Marine (Ofsiziere ꝛc. und Beamte) übertragen.
Eine Nachweisung über das zuletzt bezogene Dienstein—
ommen der älteren Pensionäre wird den Regierungen usw.
nicht zugestellt werden.
In den voraussichtlich seltenen Fällen, in welchen bei
vorkommenden Pensionsregelungen die Regierungen usw. das
rühere Diensteinkommen wissen müssen, ist dieserhalb kurz
»eim Reichs-Marine-Amte anzufragen.
Berlin, den 26. Februar 1903.
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts.
Auf Anordnung des Herrn Ober-Präsidenten bringe
ich hierdurch zur allgemeinen Kenntnis, daß die Verteilung
der Erkennungsnummern für Kraftfahrzeuge an die Regierungs—
Präsidenten in den einzelnen Vrovinzen in folgender Weise
stattgefunden hat:
Provinz Ostpreußen O.
Regierungsbezirk Königsberg Nr. 1-3500,
Gumbinnen, 501-1000.
Provinz Westpreußen D.
Regierungsbezirk Danzig Nr. 1-600,
Marienwerder, 601-1000
Provinz Brandenburg E.
Regierungsbezirk Potsdam Nr. 12-600,
Frankfurt a. D., 601 -999
Provinz Pommern H.
Regierungsbezirk Stettin N.. 1-400,
Köslin, 401 -600,
Stralsund (Polizeiverordnung noch
nicht erlassen).
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Zum Zwecke der Ausführung dringlicher Instand⸗
etzungsarbeiten werden in diesem Jahre die nachbezeichn eten
Strecken der elsaß⸗lothringischen Schiffahrtsstraßen auf die
zei denselben angegebene Zeit gesperrt: