leuchtung und der Benutzung von Feuer und Licht sind die
Vorschriften des 8 5 Abs. III maßgebend.
Der Ortspolizeibehörde bleibt es überlassen, wegen
einer Zufahrt für Löschgeräthschaften Bestimmung zu treffen.
Das Betreten der Lagerhöfe und Lagerräume außerhalb
der Arbeitszeit ist nur gemäß der Bestimmungen des 837h
den daselbst bezeichneten Personen zu gestatten.
III. Die Aufbewahrung von Mengen von mehr als
50 000 Kg unterliegt den Bestimmungen des 8 11 Abs. III
mit der Maßgabe, daß die Schutzzone bei einer 500 000 kg
aicht übersteigenden Menge je nach den örtlichen Verhält⸗
aissen bis auf 10 meeingeschränkt werden kann.
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
8 13.
1. Werden Flüssigkeiten der Klassen J--III mit anderen
leicht entzündlichen Flüssigkeiten (Spiritus, Aetherarten,
Spritlacken u. dergl.) in demselben Raume oder in solchen
Räumen, welche nicht durch feuersichere, durch Oeffnungen
nicht unterbrochene Scheidewände von einander getrennt
sind, gelagert, so finden, unbeschadet der für andere leicht
entzündliche Flüssigkeiten etwa bestehenden strengeren Vor⸗
schriften, auf die unter diese Verordnung fallenden Flüssig⸗
eiten die für Klasse J gegebenen, ihrer Menge entsprechenden
Vorschriften Anwendung.
II. Werden der Klasse nach verschiedene unter diese
Verordnung fallende Flüssigkeiten in der vorstehend (Abs. 1)
ingegebenen Weise zusammen gelagert, so finden auf die
Besammtmenge der zu lagernden Flüssigkeiten die für die
eichtest entflammbare Fluͤssigkeit geltenden Bestimmungen
Anwendung.
814.
J. Leere Fässer aus brennbarem Material dürfen in
denjenigen Fällen, in welchem ein Lagerhof ganz oder theil⸗
weise (vergl. 88 11, 12) nach den Vorschriften des 87
angelegt werden muß, außerhalb der Schutzzone in beliebigen
Mengen gelagert werden, jedoch müssen die Stapel je nach
den örtlichen Verhältnissen 5— 10 m von den Grenzen und
allen Gebäuden fern bleiben. Den Behörden, welche die
Erlaubniß zu ertheilen haben, bleibt es überlassen, für
Löschgeräthschaften fahrbare Zuwege anzuordnen.
UI. Welche Mengen leerer Fässer aus brennbarem
Material in anderen Fällen aufgestapelt werden dürfen,
anterliegt der Festsetzung der örtlichen Polizeiverwaltung
mit der Maßgabe, daß Faßstapel von mehr als 1500 Fässern
aur zulässig sind, wenn sie 5—10 m von Gebäuden ent—⸗
fkernt bleiben und für Löschgeräthschaften fahrbare Zuwege
besitzen oder vollständig isolirt im Freien angelegt werden.
Abschnitt V.
Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.
815.
J. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die
Aufbewahrung der im 8 1 bezeichneten Flüssigkeiten in den
der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben und
in solchen an den Gewinnungéstätten des Rohpetroleums
sowie auf die Mitnahme der Flüssigkeiten in Motorwagen.
Für die Aufbewahrung und Verarbeitung in gewerblichen
Anlagen, die unter den 8Z 16 der Reichsgewerbeordnung
'allen, hat die genehmigende Behörde, für den Verkehr ouf
Zollhöfen und in Güterschuppen auf Bahnhöfen sowie Tankf—
wagen auf Ladegleisen die daselbst zuständige Aufsichsbe hörde
die Bedingungen festzusetzen.
II. Die Verordnung findet auf andere, nicht im Abs. J
genannte gewerbliche Anlagen, in denen die Flüssigkeiten
bearbeitet oder zu technischen Zwecken verwendet werden,
mit der Maßgabe Anwendung, daß Menge und Art der
Lagerung der zum Gewerbebetriebe bestimmten Flüssigkeiten
unbeschadet der etwa für diese Betriebe ergangenen oder
noch zu erlassenen besonderen Vorschriften, von der örtlichen
Polizeiverwaltung nach Anhörung der zuständigen Gewerbe—
inspektion festzusetzen sind.
8 16.
14. Sind die in den 88 3—14 getroffenen Vorschriften
erfüllt, so dürfen in bestehenden zur Lagerung voun Flüssig—
keiten polizeilich angemeldeten oder genehmigten Lagerräumen
und Lagerhöfen die durch diese Verordnung festgesetzten Höchst—
mengen nach Anmeldung bei der zuständigen Behörde ohne
Weiteres gelagert werden.
II. Im übrigen müssen die beim Inkrafttreten dieser
Verordnung vorhandenen Lagerräume, Lagerhöfe und gewerb⸗
lichen Anlagen innerhalb zweier Jahre den Bestimmungen
dieser Verordnung entsprechend eingerichtet werden.
Die Bestimmungen über die Schußzzone sowie diejenigen
des 8 7 d undek finden auf bestehende Anlagen keine Än—
wendung.
817.
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verodnung
können auf Antrag durch die Landespolizeibehörden genehmigi
werden.
818.
Uebertretungen dieser Verordnung werden, sofern nicht
die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, insbesondere 8 367
Nr. 6, Anwendung finden, mit Geldstrafe bis zu 60 Marlk
oder entsprechender Haft bestraft.
8 189.
Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1903 in
Kraft. Mit diesem Zeitpunkte treten alle ihr eiwa entgegen—
stehenden Verordnungen, soweit sie nicht hafenpolizeilicher
Natur sind, sowie die frühere den gleichen Gegenstand
betreffende Polizeiverordnung vom 24. Mai 1883 (Amtsbl
S. 142) außer Wirksamkeit.
Trier, den 11. Dezember 1902.
Der Regierungs⸗-Präsident.
J. V. von Hagen.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Auf Grund des 8 2 des Gesetzes über die Schonzeit
des Wildes vom 26. Februar 1870 (Gesetzsammlung S. 120)
ist der Wiederbeginn der Schonzeit für Auer⸗-, Birk⸗ und
Fasanenhennen, Haselwild, Wachteln und Hasen für den
Regierungsbezirk Trier auf den 18. Januar 1903 festgesetzt
Trier, den 2. Januar 1903.
Der Bezirks-Ausschuß zu Trier.
Hoppe.
Saarbrücken, den 12. Januar 1902
Der Könialiche Landrath. von Fidler.
Nodafkfion des vict lier . nn—