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den Kreis Saarbrücken. —
1903.
Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Verordnung
betressend die Wahlen zum Neichstage. Vom 28. März 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
erordnen auf Grund der Bestimmung im 8 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869, im Namen des Reichs, was folgt:
Die Wahlen zum Reichstage sind am 16. Juni 1903 vorzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 28. März 1903.
(IL. 8.)
Wilhelm—
GSBrafvon Bülow
Bekanntmachung.
Nachdem durch Kaiserliche Verordnung vom 28. März d. Is. — Reichs⸗Gesetzbl. S. 111 — bestimmt worden ist, daß
zie Neuwahlen für den Reichstag am 16. Juni d. Is. vorzunehmen sind, setze ich hierdurch auf Grund des 88 des Wahl—
zesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 und des 82 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 fest, daß die Auselegung
er Wählerlisten am
u beginnen hat.
Berlin, den 14. April 1903
Montag, den 18. Mai d. JIs.,
Der Minister des Innern.
In Vertretung: von Bischoffshausen.
Indem vorstehende Allerhöchste Verordnung und vorstehender Erlaß hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden,
rsuche ich gleichzeitig die Herren Bürgermeister des Kreises, in Gemäßheit des 8 8 des Wahlgesetzes für den Reichstag
vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzblatt Seite 145), die Wählerlisten an dem bestimmten Termine zur öffentlichen Aus—
egung zu bringen.
Nach 8 2 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 ist der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, unter Hinweisung
uuf 8 8 des Reglements, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Anfange
der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Saarbrücken, den 21. April 1903
Der Königliche Landrat.
von Fidler.