Feuer oder offenes Licht darf innerhalb des Lager⸗
hofes, außer wo solches durch diese Verordnung ausdrück⸗
lich gestattet ist, nicht brennen, auch darf daselbst nicht
geraucht werden. Das Einbringen von Zündwaaren in den
dagerhof ist untersagt. Diese Vorschriften sind an allen
Zugängen zu dem vom Lagerhof und seinen Nebenanlagen
in Anspruch genommenen Gelände in augenfälliger Weise
durch dauerhafte Anschläge bekannt zu machen.
f) Die zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten dienenden
Erdgruben, Schuppen oder Tanks dürfen nur dann unmittel⸗
har in oder auf gewachsenem Boden angelegt werden, wenn
dieser hinreichende Undurchlässigkeit und Tragfähigkeit besitzt.
Sind diese nicht vorhanden, so müssen mindestens die Sohle
des umwallten oder vertieften Lagerhofes, des Faßlagers
und der Abfüllschuppen aus undurchlässigem Material
hergestellt und Tanks hinreichend fundamentirt werden.
Ergeben sich später Thatsachen, die auf eine Verunreinigung
des Bodens oder Grundwassers außerhalb des Lagerhofes
hzurch die auf demselben und in den Nebenanlagen desselben
gelagerten Fässer und Flüssigkeiten schließen lassen, so ist
der Betriebsunternehmer auf Erfordern der örtlichen Polizei⸗
behörde gehalten, diesen Uebelständen abzuhelfen.
8) Werden zur Lagerung Tanks benutzt, die durch ein
Mannloch befahren werden können, so sind auf dem Lager⸗
hofe zwei Rettungsseile und zwei mit selbstthätigem Luft⸗
zutritt wirkende Athmungsapparate bereit zu halten. Die
Tanks sind vor dem Befahren durch Einführen von Dampf.
Preßluft oder Sauerstoff gut zu löften.
d) Das Betreten des Lagerhofes außerhalb der Arbeitszeit
ist außer dem Wächter nur den hierzu vom Betriebs⸗
unternehmer ermächtigten Aufsichtspersonen unter Benutzung
polizeilich geprüfter und in gutem Zustande befinduͤcher
Sicherheitslampen zu gestatten.
88.
Die Beförderung von Glasballons mit Flüssigkeiten
der Klasse J in Wagenladungen ist nur unter Beobachtung
olgender Vorsichtsmaßregeln gestattet:
a) Die Ballons müssen mit Stroh, Heu, Kleie, Säge⸗
mehl, Infusorienerde oder ähnlichen lockeren Stoffen in
sörben, Kübeln oder Kisten fest verpackt sein und die Auf—
ichrift Feuergefährlich“ tragen.
b) Der Wagen, muß mit einer gut zu befestigenden
Schutzdecke versehen sein und im Schritt fahren.
c) Jeder Wagen muß außer dem Fuͤhrer von einer
erwachsenen Person begleitet werden. Diesen Personen ist
das Rauchen auf dem Wagen streng zu verbieten.
d) Wenn Flüssigkeit ausfließt, so hat eine der be—
gleitenden Personen sofort der Polizeibehörde Anzeige zu
nachen, während die andere die Verbreitung der Flüsfigkeit
durch Aufstreuen von Sand thunlichst zu hindern und das
Publikum fernzuhalten hat, bis die zur Beseitigung der
Gefahr erforderlichen polizeilichen Anordnungen getroffen sind.
o) Für die Beförderung einzelner Glasballons auf
Wagen finden nur die Vorcchriften unter Ziffer à und b
Anwendung.
Abschnitt II.
Vorschriften für die Klasse II.
89.
. In den im 83 Abs. J bezeichneten Räumen dürfen
aicht mehr als 25 ko der Sitsiuteiten aufbewahrt werden.
10.
In den Verkaufs- und sonstigen Geschäftsräumen der
dleinhändler dürfen Flüssigkeiten ineinzelnen Gefäßen bis
zu 50 k8, im Faß bis zu 200 xg aufbewahrt werden.
Bei Verwendung metallener, mit Hahn versehener Abfüllvorrichtungen,
die durch Pumpvorrichtung mit Vorraths⸗
fässern in Verbindung stehen, darf die Gesammtmenge des
Vorraths in Fässern in den Verkaufsräumen bis zu 600 kg
betragen. Bei anderer Art der Abfüllung dürfen gleiche
Mengen nur in Kellern, Höfen oder Schuppen gelagert
werden, wenn diese Räume von angrenzenden Räumen
feuersicher abgeschlossen sind.
811.
J. Mengen von mehr als 600 kg, aber nicht mehr als
10 000 kg, dürfen nach erfolgter Anzeige an die Ortspolizei⸗
behörde in Räumen zu ebener Erde oder in Kellern unter
Beachtung der Vorschriften des 85 Abs. II und III, jedoch
ohne Beschränkung der Aufbewährung in eisernen Fässern
oder in Metallgefäßen, oder nach 85 Abs. V gelagert
werden.
II. Mengen von mehr als 10000 kg, aber nicht mehr
als 50 000 kg, dürfen nur mit Erlaubniß der Ortspolizei—
behörde gelagert werden. Bei Aufbewahrung solcher Mengen
in Tanks ist eine Schutzzone dann nicht erforderlich, wenn
die Behälter ganz unter der Erde eingegraben sind. In
allen anderen Fällen sind die nach den oͤrtlichen Verhält—
nissen nothwendigen Bedingungen unter Anlehnung an die
im 8 7 enthaltenen Vorschriften mit der Maßgabe vorzu—
schreiben, daß die Schutzzone je nach den örtlichen Verhält—
nissen bei freistehenden Tanks bis auf 5 mm, bei Lagerung
in anderer Umschließzung bis auf 10 mn beschränkt werden
kann
III. Mengen von mehr als 50000 kg dürfen nur mit
andespolizeilicher Erlaubniß gelagert werden. Dabei finden
die Vorschriften des 87 b—h mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Schutzzone bei einer 5000 000 kg nicht übersteigenden
Menge je nach den örtlichen Verhältnissen bis auf 20 w
heschränkt werden kann.
Abschnitt III.
Vorschriften für die Klasse III.
812.
J. Bei der Lagerung von Mengen von nicht mehr als
10 000 Xg in Fässern ist das Forffließen der Flüssigkeiten
durch Tieferlegung der Sohle oder durch eine aus undurch—
lässigem und feuersicherem Baustoff hergestellte Umwehrung
zu verhindern.
II. Mengen von mehr als 10000 kg, aber nicht mehr
als 50 000 xg, dürfen nach erfolgter Anzeige an die Orts—
polizeibehörde auf besonderen Lagerhöfen oder in Lager—
häusern aufbewahrt werden.
Soweit nicht auf Lagerhöfen in demjenigen Theil, in
dem die Flüssigkeit aufbewahrt wird, durch Tieferlegung
der Sohle dafür gesorgt ist, daß die Flüssigkeiten im Falle
des Auslaufens nicht fortfließen können, ist der Lagerhof
mit einer massiven Mauer oder einem genügend flarken
Erdwall zu umgeben. Bei Unterbrechungen derselben ist
durch genügend hohe Bordschwellen das Fortfließen von
Oel zu verhindern. Zur Beleuchtung der Lagerhöfe müssen
geschlossene Laternen benutzt werden.
Lagerhäuser müssen massiv und mit feuersicherer Be⸗
dachung gebaut werden und so beschaffen sein, daß das
Ausfließen der Flüssigkeiten im Falle eines Brandes aus
dem Lagerhause verhindert wird. Die Lagerräume dürfen
keinen Zugang zu anderen Räumen haben, ihre Zugänge
nüssen unmisftelbar ins Freie führen. Hinsichtlich der Re—