Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Beförderung von flüssigen Gegenständen.
89.
Fuhrwerke, die zum Fortschaffen flüssiger und leicht ver⸗
streubarer Gegenstände dienen, müssen so eingerichtet sein,
daß von der Ladung nichts verschüttet werden kann.
In Städten und Ortschaften mit städtischer Bauart darf
die Fortschaffung des Inhalts von Abortgruben, falls sie
nicht in luftdicht verschlossenen Behältern geschieht, nur in
der Zeit von 10 Uhr abends bis 5 Uhr morgens erfolgen.
Beförderung von rohem Fleisch, frischen
Fellen u. s. w.
810.
Rohes Fleisch, frische Felle, Eingeweide oder ekelerregende
Gegenstände müssen, wenn sie auf Fuhrwerken befördert
werden, ausreichend bedeckt sein.
Beförderung von Vieh.
8 11.
Die zur Beförderung von Vieh benutzten Fuhrwerke
müssen so geräumig sein, daß die Tiere ohne gepreßt und
gescheuert zuů werden, nebeneinander stehen oder liegen können.
Der Voden der Fuhrwerke ist mit einer weichen Unter—
lage (Stroh oder dergl.) zu bedecken.
Sind die Seiten und Ruckwände nicht hoch genug, um
das Entweichen der Tiere zu verhindern, so find die Waagen
mit Netzen, Holzgitter oder dergl. zu bedecken.
Beförderung von Menschen auf Hundefuhrwerken.
812.
Hundefuhrwerke dürfen nicht zur Beförderuna von
Menschen benutzt werden.
Die Polizeibehörden sind befugt, einzelnen Personen
mit Rücksicht auf ihren körperlichen Zustand die Benutzung
ines Hundefuhrwerks zum Fahren zu gestatten. Den aus—
zustellenden Erlaubnisschein hat der Berechtigte bei der Fahrt
mitzuführen.
Hemmvorrichtung. Bremse.
8 18.
Lastfuhrwerke müssen mit einer Hemmvorrichtung Bremse
oder Radschuh) versehen sein, die auf abschüssigen Straßen
zu benutzen ist. Das Auhängen von Gegenständen irgend
welcher Art zum Hemmen der Wagen ist unstatthaft, ebenso
der Gebrauch der Sperrketten.
Deichsel.
814.
Durch Zugtiere bewegte Fuhrwerke — außer den
hundefuhrwerken — müssen eine Deichsel oder Schere haben.
Schlitten müssen in Städten mit fester Deichsel oder
Schere versehen sein.
Aneinanderhängen mehrerer Fuhrwerke.
8 15.
Mehr als zwei Fuhrwerke dürfen beim Fahren nicht
aneinander gehängt werden. Beim zweiten Wagen muß sich
eine besondere Person zur Aufsicht befinden.
Zugtiere.
816.
Mit ansteckenden Krankheiten behaftete Zugtiere dürken
aicht benutzt werden.
Bissige Zugtiere sind mit einem das Beißen ver—
hindernden Maulkorbe zu versehen. Hunde müssen, so lange
fie vor einem Fuhrwerk angespannt sind, stets einen Maulkorb
tragen, der das Beißen verhindert, jedoch das freie Atmen
und Abkühlen der Zunge gestattet.

Geschirr.
817.
Geschirr und Aufhalter aus Strickwerk mit Ausnahme
der Zugstränge und der Fahrleine sind unstatthaft. Stangen⸗
und Scherenpferde an Lastfuhrwerken, mit Ausnahme der
landwirischafilichen Fuhren, müssen mit Hintergeschirr —
Umlaufgeschirr — deschen sew
—18.
Mehr als 3 Pferde dürfen nicht nebeneinander gekoppelt
oder gespannt werden. Werden Handpferde angebunden, so
muß dies rechts und mit dem Handzügel so kurz geschehen,
—— stattfinden kann.
An das hintere Ende von in Bewegung befindlichen Fuhr⸗
werken dürfen Pferde nur dann angebunden werden, wenn
die Beschaffenheit des Weges das Anbinden neben den Zug ·
tieren nicht gestattet.
Das Fahren mit Aufzäumung ohne eingelegtes festes
Bebiß ist bei Pferdebespannung untersagt.
Zwei⸗ und mehrspängiges Pferdefuhrwerk muß, falls
der Fuͤhrer auf dem Wagen sitzt, mit der Leine gefahren werden.
Führer.
Befähigung.
8 19.
Personen unter 16 Jahren oder solchen, die des Fahrens
oder der Behandlung des Zugviehes unkundig oder die
betrunken sind, ist die selbständige Fuhrung von Fuhrwerk
aicht gestattet. Nur laadwirtschaftliche Fuhrwerke sowie
Hundefuhrwerke dürfen von jüngeren Personen, die aus der
-lchule entlassen sind, geführt werden.
Verhalten während des Fahrens.
8 20.
Während des Fahrens darf der Führer nicht schlafen
er hat das Fuhrwerk stets unter Aufsicht zu halten.
8 21.
Den Führern ist das Knallen mit der Peitsche inner—
halb der Ortschaften untersagt.
8ꝰ22.
Will der Führer aus dem Trabe in Schritt fahren,
stillhalten, umwenden oder die Fahrrichtung verlassen, so
hat er dies dem Hintermanne durch Hochhalten der Veitsche
oder des Armes kundzugeben.
g 28.
Die in der Fahrrichtung stehenden oder sich bewegenden
Personen sind durch rechtzeitiges Rufen oder durch ein
Signal mit der Pfeife auf die Annäherung des Fuhrwerks
aufmerksam zu machen.
Scheint diese Warnung unzureichend zu sein, so ist
nzuhalien. Es ist untersagt, dem Publikum oder anderen
Fuhrwerken die Annäherung des Fuhrwerks durch Anwendung
der den Kraftfahrzengen vorbehaltenen Signalhuppen anau—
kündigen.

8 24.
Bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen
Straßen liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstücke
find vorüberkommende Fuhrwerke und VPersonen rechtzeitig
zu warnen.
Bei Fuhrwerken, die mit Langhölzern beladen sind, die
hinten über das Fuhrwerk hinausragen, muß eine zweite
Verson zur Aufsicht hinter dem Wagen hergehen.
Ausweichen.
8 25.
Fuhrwerke, die sich begegnen, müssen sich nach der rechten
Seite und in der Regel mit halber Spurweite ausweichen
            
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