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Amtliches Anzeigeblatt für
Kreis—
Sr. 14.
Montag, den 6. April
1908
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.
Die Fahrzeuge der Feuerwehr können auch mit Fackeln
erleuchtet werden.
Abmessungen der Fuhrwerke und Ladegewicht,
Polizei⸗Verordnung,
betreffend das Reiten und Fahren auf öffentlichen Straßen.
Auf Grund der 88 6, 12 und 185 des Gesetzes über
die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und der 88 137
und 189 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
bom 30. Juli 1883 verordne ich mit Zustimmung des
wzzinta ausschufses für den Umfang des Regierungsbezirks,
wie foldt:
84.
Die Breite der Fuhrwerke, mit Ausnahme von Möbel—
wagen, Drechmaschinen, Dampfpflügen, Dampfwalzen, Mäh—
und sonfstigen landwirtschaftlichen Maschinen darf von Naben—
kopf zu Nabenkopf zwei Meter, die Länge der Fuhrwerke,
mit Ausnahme der zum Transport von Langhölzern, Heu,
Stroh, Frucht oder langen Eisenstäben bestimmten darf ohne
die Deichsel sechs Meter nicht übersteigen.
Hinsichtlich der Belastung und Radfelgenbreite der auf
Kunststraßen verkehrenden Fuhrwerke gilt das Gesetz vom
20. Juni 1887 (G.S. S. 301).
Abmessungen der Ladung.
8 5.
Die Breite der Ladung eines Fuhrwerkes darf nicht
mehr als drei Meter, die Höhe, vom Erdboden berechnet,
nicht mehr als 3,70 Meter betragen.
Auf Fuhrwerk, dessen Ladung aus Langhölzern oder
langen Eisenstäben oder aus einer ungeteilten Last von
größerem Umfange besteht, ferner auf Heu-, Stroh⸗-, Frucht⸗,
Lohe⸗ und Laubwagen findet diese Bestimmung keine An—⸗
wendung.
Ladung ungeteilter Lasten.
86.
Ungeteilte Lasten von über 7500 Kg Gewicht dürfen
lüber Brücken und Fähren im Zuge öffentlicher Straßen nur
mit Genehmigung der Straßenverwaltung und unter Inne—
haltung der von dieser gestellten Bedingungen befördert werden.
Verteilung und Befestigung der Ladung.
87.
Die Ladung muß so verteilt und befestigt sein, daß
sie weder herabfallen noch das Umschlagen des Fuhrwerks
herbeiführen kann.
Auch darf sie nicht auf der Erde schleifen. Spitze oder
scharfe Gegenstände, wie Sensen, Gabeln, Sägen dürfen nicht
aus der Ladung hervorragen.
Schrotleitern müssen beim Fahren aufgeschlagen und
gegen die Langbäume geneigt an den Wagen oder die Ladung
mit doppelten Ketten befestigt werden. Jede Belastung der
Schrotleitern selbst ist untersagt.
Beförderung von metallenen Gegenständen.
88.
Bei der Beförderung von metallenen Gegenständen, wie
von Schienen, Blechen u. s. w., ist durch Zwischenlagerung
von Stroh oder in sonst geeigneter Weise das laute Rasseln
der Gegenstände zu verhüten.
81.
Unter der Bezeichnung öffentliche Straßen im Sinne
dieser Polizeiverordnung sind alle Wege, Fußpfade, Brücken,
Plaͤtze zu verstehen, auf denen ein öffentlicher Verkehr statt—
indet, auch wenn sie im Privateigentum stehen.
Als Fuhrwerk gelten alle Beförderungsmittel, die durch
Menschen, Tiere oder Maschinen frei fortbewegt werden,
mit Ausnahme von Schubkarren und Kinderwagen.
Als Lastfuhrwerk gilt außer Handwagen jedes Fuhr⸗
werk, auch wenn es auf Federn ruht oder in Riemen hängt,
welches nicht hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt
ist. Straßenbahnwagen fallen nicht unter die Bestimmungen
dieser Verordnung. Es gelten für den Verkehr mit Fahr—
—VVV—
blatt von 1901 S. 25), fur den Verkehr mit Kraftfahr⸗
zeugen die Polizeiverordnung vom 1. Juli 1901 (Amtsblatt
S. 877) und die Polizeiverordnungen zur Abänderung der⸗
selben vom 6. Februar 1902 (Amtsblatt Seite 80) und vom
29. September 1902 (Amtsblatt Seite 838).
Veztichnung oer Fuhrwerke.
Lastfuhrwerke, sowie zum Bewohnen bestimmte Fuhr—
verke mussen beim Gebrauch auf öffentlichen Straßen auf der
linken Seite mit einer in die Augen fallenden unverwisch—
baren Inschrift versehen sein, die den Vor⸗ und Zunamen
oder die Firma, sowie den Wohnort des Fuhrwerksbesitzers
angibt. Mehrere Fuhrwerke desselben Besitzers müssen durch
Rummern von einander unterschieden sein.
Veleuchrung der Fuhrwerke.
3
Fuhrwerke, die in der Zeit von einer Stunde nach dem
kalendermäßigen Sonnenuntergang bis eine Stunde vor kalender⸗
näßigem Sonnenaufgang auf öffentlichen Straßen verkehren,
müsfen an der Mitte oder an der linken Seite eine hell⸗
hrennende Laterne führen, deren Lichtschein von Entaegenommenden
weithin gesehen werden kann.
WVorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf
andwirtschaftliche Fuhren, wenn sie zur Bestellung der Grund⸗
tücke oder zur Einbringaung der Ernte dienen.