ẽrscheimt
seden Montag.
Saarbrücker
Jusertions⸗
gebühren:
die 4gespalten
Petitzeile
oder
deren Raum
10 Pfennig
den Kreis Saarbrücken. —
Abonnements⸗
preis:
ährlich 2 Mark,
uswärts bei den
Postanstalten
2,550 Mark.
Kreis—
Anitliches Anzeigeblatt für
Vr. 2.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Montag, den 12. Januar 1903.
Trifft diese Bedingung nicht zu, so gelten auch hier die
im 8 3 gegebenen Vorschriften.
I. Die Aufbewahrung muß in hart gelötheten oder
verzinkten, mit Sicherheitsverschluß versehenen Blechgefüäßen
erfolgen, die zum Abfüllen der Flüssigkeit mit einem Hahne
versehen sein müssen. Hinsichtlich des Umfüllens gelten die
Vorschriften des 83 Abs. II.
Boliaeiverordnung, betreffend den Verkehr mit Mineralölen.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizei Verwaltung vom 11. März 1850 (G.S. S. 265)
der 88 137, 139 und 140 des Gesetzes über die allgemeine
dandesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.⸗S. S. 195) und
des 8 1202 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung vom
30. Juni 1900 (R.GBl. S. 871) wird nach Anhörung
der Lagerei⸗Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft
der chemischen Industrie für den Umfang des Regierungs⸗
bezirks Trier mit Zustimmung des Bezirksausschußes nachtehende
Polizeiverordnung wihhens
—1.
Die gegenwärtige Polizeiverordnung findet Anwendung
ꝛuf Rohpetroleum und dessen Destillationgprodukte (leicht—
siedende Oele, Leuchtöle und leichte Schmierdle), aus Braun⸗
sohlentheer oder Steinkohlentheer bereitete flüssige Kohlen⸗
wasserstoffe (Photogen, Solaröl, Benzol u. s. w.) und
Schieferöle.
8 B.
J. Mengen von mehr als 15 x&g, aber nicht mehr als
250 kg, dürfen nur nach vorausgegangener Anzeige an die
Ortẽpolizeibehörde gelagert werden.
II. Sie dürfen in Kellern oder zur ebenen Erde ge—
legenen Räumen, die durch massioe Wände und Decken von
allen übrigen Räumen geschieden sind, keine Abflüsse nach
außen (Straßen, Höfen u. s. w), keine Heizvorrichtungen
und reichliche Lüftung haben, gelagert werden, sofern die
Aufbewahrung in eisernen Fässern oder in hartgelbtheten
und genietheten Metallgefäßen mit luftdichtem Verschluß
erfolgt. Kellerräume, die eine unmittelbare Verbindung mit
solchen Treppenhäusern besitzen, welche den einzigen Zugang
zu höher liegenden, zum regelmäßigen Aufenthalt oder zum
Verkehr von Menschen bestimmten Räumen bilden, sowie
Kellerräume, die zum Lagern von Zündwaaren oder Ex—
plosivstoffen dienen, dürfen zur Lagerung nicht benutzt werden.
Der zur Lagerung dienende Theil der Räume muß mit
einer aus undurchzulässigem und feuersicherem Baustoff her⸗
gestellten Sohle und Umwehrung von solcher Höhe umgeben
sein, daß der Raum innerhalb der Umwehrung die aufbe⸗
wahrten Flüssigkeiten vollständig aufzunehmen vermag. Die
Thüren der Lagerräume müssen nach außen aufschlagen.
III. Das Umfüllen der Flüssigkeiten in solchen Lager⸗
räumen darf nur mittelst Hahn oder Pumpe bei Tageslicht,
bei Beleuchtung durch unter Luftabschluß brennende Glüh—
lampen mit dichtschließenden Ueberglocken, die auch die
Fassung einschließen, oder bei dicht von dem Raume ab⸗
zeschlossener Außenbeleuchtung erfolgen. Schalter und Wider⸗
stände dürfen in dem Räume nicht vorhanden sein. Das
Anzünden von Feuer oder Licht sowie das Rauchen in dem
Lagerraum ist untersagt. Diese Vorschrift ist an den Ein—
gangsthüren zum Lagerraum in augenfälliger dauerhafter
Weise anzubringen.
1V. Die Lagerung der Flüssigkeiten in anderen als
den in Abs. Il bezeichneten Umschließungen ist nur im
Freien oder in besonderen Schuppen, die auf eingefriedigten
Grundstücken errichtet werden, gestattet. Bei der Lagerung
im Freien muß das Fortfließen der Flüssigkeiten durch
Tieferlegung der Sohle oder durch eine aus seuersicherem
Baustoff hergestellte Umwehrung verhindert werden. Auf
die Schuppen finden die Vorschriften der Absätze IJ und III
dieses Paragaraphen sinngemäß Anwendung.
82.
„Die im 8 laufgeführten Flüssigkeiten werden, wenn
sie bei einem Barometerstande von 760 mu bei einer Er—
värmung auf weniger als 21 Grade des hunderttheiligen
Thermometers entflammbare Dämpfe entwickeln, zur Klasse J,
wenn sie solche bei einer Erwärmung von 210bis zu 68
GBraden entwickeln, zur Klasse II, von 66 bis zu 140 Graden
zur Klasse III gerechnet. Oele mit höherem Entflammungs
F sind den Bestimmungen dieser Verordnung nicht unter⸗
vorfen.
J Abschnitt.
Vorschriften für Klasse J.
88.
l. In Wohnräumen, Schlafräumen, Küchen Korridoren
und Kontoren, in Gast- und Schankstuben dürfen nicht
mehr als insgesammt 2 Kg der Flüssigkeit aufbewahrt werden.
Il. Die Aufbewahrung darf in den im Absatz J genannten
Räumen nur in dicht verschlossenen oder mit Sicherheitsserschluß
versehenen Behäitern stattfinden. Das Ümsuüllen
von einem Gefäß in ein anderes darf nur bei Tageslicht,
bei Außenbeleuchtung, bei elektrischem Glühlicht oder unter
—— von elektrischen oder Davy'schen Sicherheitslamven
erfolgen.
84.
— Gefchäftsräumen
der Kleinhändler dürfen insgesammt 15x1g der Flüssigkeiten
nufbewahrt werden, wenn diese Räume in keiner Verbindung
mit Räumen der im 8 3 Abs. J gedachten Art stehen oder
von ihnen durch rauch- und feuersichere Thüren abgeschloffen find