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Mittwoch, den 8. April:
Malstatt-Burbach, vom Jahrgange 1901 von 8 ab,
Jahrgang 1902 von Köbis M, Jahrgang 1903
bon L bis Sech, sowie die Reklamationen
»om Jahrgange 1901.
Dienstag, den 14. April:
Malstatt-Burbach, vom Jahrgange 1902 vom Buch—
staben Meab, 1903 von Sch bis W.
Mittwoch, den 16. April:
Malstatt-Burbach, vom Jahrgange 1903 vom Buch⸗
staben Weab, sowie die Reklamationen der
JZahrgänge 1902 und 1903, sowie
Saarbrücken, Jahrgang 1901 und ältere.
Donnerstag, den 16. April:
Saarbrücken, Jahrgang 1902 bis zum Buchstaben R,
Jahrgang 1903 bis zum Buchstaben L.
Freitag, den 17. April:
Saarbrücken, Jahrgang 1902 vom Buchstaben Knab,
Jahrgang 19068 von Laäab, ferner die
Rekltamationen der Bürgermeisterei Saar—
brücken.
St. Johann, Jahrgang 1903 bis zum Buchstaben D.
Samstag, den 18. April:
St. Johann, Jahrgang 1901 bis zum Buchstaben 7
und ältere, Jahrgang 1902 bis zum Buchstaben M.
Jahrgang 1903 von D bis zum Buchstaben J.
Montag, den 20. April:
St. Johann, Jahrgang 1901 vom Buchstaben Tuab,
Jahrgang 1908 vom Buchstaben Meab, Jahr—⸗
zang 1803 vom Buchstaben J.ab, ferner die
Reklamationen der Buͤrgermeisterei St.Johann.
Dienstag, den 21. April:
Ve Losung für die Militärpflichtigen des Jahrganges
1903.
Sämtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende
Bestellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, zu der
sür ihren Aufenthaltsort bestimmten Zeit pünktlich, sauber
gewaschen und mit reiner Kleidung versehen vor der Königlichen
Ersatzkommission zur Musterung zu erscheinen. Die
Militärpflichtigen der älieren Jahrgänge haben die Losungs—
scheine mitzubringen und beim Aufruf abzuliefern.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, sollen nach
z 26 ad 7 der Wehrordnung vom 22. November 1888,
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen
bestraft werden. Ifst die Versäumnis in böswilliger Absicht
oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Einstellung der
als unsichere Dienstpflichtige Anzusehenden zulässig. Wer
durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine ver⸗
sAindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hierauf ein
besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattuna oder
des Truppenteils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältmsse Zurückstellungen oder Befreiungen
ↄom Militärdienst zuläfsig sind, sind die betreffenden Anträge
spätestens im Musierungstermine anzubringen.
In Fällen der Verabsäumung der rechtzeitigen An—⸗
bringung der Gesuche ist jede Berücksichtigung derselben
seitens der Ober⸗Ersatz Kommisston ausgeschlofsen.
Nur sofern die Veranlassung der Reklamation erst
nach Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden und
sonach eine Vorlegung des Antrages im Musterungstermint
nicht möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen
Reklamationsanträge von der Ober-Ersatz-Kommission einer
Prüfung unterzogen.
Zur Benrteilung der Reklamation ist erforderlich,
daß saͤmtliche nicht mehr schulpflichtigen, zur Erhaltung der
Familie gesehlich verpflichteten Familien-Mitglieder,
soweit eine Beschränkung ihrer Erwerbs⸗, Arbeits bezw.
Aussichtsfähigkeit behauptet wird, in dem für die
Reklamationen festzusetzenden Termine persönlich und
pünktlich erscheinen, damit deren Erwerbs-, Arbeits- bezw
Aufsichtsfähigkeit festgestellt werden kann.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er⸗
scheinen gehindert, so ist dies durch Attest eines beautteten
Arztes nachzuweisen, andernfalls derartige Reklamationen
Atei zu beurieilen, unnachsichtlich zurückgewiesen werden
müssen.
Die Vorstellung der Reklamierten erfolgt in der regel⸗
mähigen Reihenfolge der Grundlisten. Die Reklamierten
brauchen daher in den Reklamationsterminen, soweit sie
nicht mit dem Tage der Musterung zusammentreffen, nicht
zu erscheinen. An dem Reklamationstage haben die
Reklamanten und ihre Angehörigen sich mit Beginn des
Musterungsgeschäftes einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die
Zurückstellung des jüngeren nicht ohne weiteres begründet,
dielmehr anch in solchen Fällen eine Vorlegung eines vor⸗
schriftsmäßigen Reklamations-Antrages notwendig ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefatzte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamations⸗Anträgen
spätestens im Musterungstermine anzubringen und finden
diejenigen Lehrbriefe ꝛc, welche der Ersatz⸗Kommission zur
Beurteilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aushebungs⸗
Geschäft keine Berücksichtigung.
Korperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w.,
sind durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen
Nachweise festzustellen; in Betreff der an Epilepsie Leidenden
wird auf 865 ad 5 und 6 der Wehrordnung verwiesen
Die Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schneider,
Schuster oder Maschinenschlosser sind, wollen bei ihrer
Gestellung zum Musterungsgeschäft ausführliche Zeugnisse
uüber ihre Leistungen nud ihre Führung vorlegen.
Juͤdem ich den Herren Bürgermeistern dringend empfehle,
auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften zu achten,
ersuche ich dieselben, zugleich noch besonders bekannt zu
machen, daß bei Verabsaͤumung der rechtzeitigen Stellung
der Reklamationsanträge die Unkenntnis der betreffenden
gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldigungsarund
gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird au jedem
einzelnen Tage die Klassifikation der Reserve- und Landwehr—
Mannschaften sowie der Ersatz-Reservisten aus den be—
treffenden Bürgermeistereien stattfinden.
Die beteiligten Reserve- und Landwehrleute, sowie
Ersatzreservisten haben nicht allein den Autrag auf Zurück—
stellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve bezw, der
Landwehr vor dem Musterungsgeschäfte und zwar spätestens
icht Tage vorher bei den Herren Buͤrgermeistern zu stellen,
ondern auch persönlich in den oben angegebenen Terminen
erscheinen. wobei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht