Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Kreis—

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Saaurbrücker

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den Kreis Saarbrücken. J

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Ar. 10. Montag, den 9. März 1903.
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden. BGekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Die Zinsscheine Reihe III Nr. 1 bis 20 zu Präsidenten.
den Schuldverschreibungen der Preußischen PonelVerorbiueng
eetd 7 Wnn al ge —J 7 zum Schutze des Fischbesandes beim Reinigen der Mühlengräben.
Staatsanleihe von über di
8 8* Auf Grund der 886, 12 und 15 des Gesetzes über
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Jen uerunghichewen sur de eende ehe erden We der 88 137, 139 und 140 des Landesverwaltungs esehes
i. Dezember 1902 ab von der Köntrolle der Staatspapiere derdo n ags desee ee 7 2
v renspserhe , weidgin per des Regierungsbezirks Trier, unter Zustimmung des Bezirks
3 is hr gchmintags mit Auanahme Ausschusses, Nachstehendes verordnet:
der drei letzten Geschäftstage jedes Monats, ausgereicht werden. usschusses, ordnet:
Die Zinsscheine sind entweder bei der
Kontrolle der Staatspapiere am Schalter in
Empfang zu nehmen oder durch die Regierungs⸗
ßauptkassen, sowie in Fraukfurt a./M. durch
die Kreiskasse zu beziehen.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle
selbst wünscht, hat ihr persönlich oder durch einen Be—
auftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden
Erneuerungsscheine (Zinsscheinanweisungen) mit einem Ver⸗
—DDD————
uͤnd in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1
anentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine
iumerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das
Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Be⸗
cheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Die Marke oder
Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen
Zinsscheine zurückzugeben.
Burch die Post sind die Erneuerungsscheine
an die Kontrolle der Staatspapiere nicht einzu—
senden, da diese sich in Bezug auf die Zinsschein—
wusreichung mit den Inhabern der Scheine nicht in Schrift⸗
wechsel einlassen kaun.
Wer die Zinsscheine durch eine der obengenannten
Provinzialkassen beziehen will, hat dieser Kasse die Er—
neuerungsscheine mit einem doppelten Verzeichnis einzureichen.
Das eine Verzeichnis wird, mit einer Empfangsbescheinigung
»ersehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung
der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen
Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und
den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern
zu hezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 15. November 1902.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Hoffmann—
            
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