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Es wird daher hiermit darauf hingewiesen, daß: 1.
Tholera, 2. Typhus, 8. Pocken, 4. Aussatz, 5. Kopfgenickkrampf,
3 Kindbettfieber, 7. Milzbrand, Rotz, Wuthkrankheit, 8.
Diphtheritis, 9. Masern, 10. Scharlach und Rötheln, 11.
Ruhr, zu den nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen
Berordnungen anzeigepflichtigen Krankheiten gehören.
Unterlassungen der vorgeschriebenen Anzeigen sollen un—
nachsichtlich durch Bestrafung geahndet werden.
Saarbrücken, den 24. März 1898.
Der Königliche Landrath,
Bake.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Sicherung der Telegraphenanlagen.
Im Hinblick auf die häufig vorkommenden vorsätzlichen
und fahrlässigen Beschädigungen der Telegraphenanlagen
Zertrümmerung der Isolatoren durch Steinwürfe, Umbrechen
bon Stangen durch dagegen fahrende Wagen, Zerreißen der
Leitungsdrähte beim Fällen von Bäumen) werden die nach—
tehenden Bestimmungen des Reichs-Strafgesetzbuches erneut
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer
zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage
dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Theile
oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Ver⸗
inderungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis
von einem Monat bis zu 3 Jahren bestraft.
Wer fahrlässiger Weise durch eine der vorbezeichneten
Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken
dienenden Telegraphenanlage verhindert oder ge—
fährdet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre
oder mit Geldstrafe bis zu 900 Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und
Bedienung der Telegraphenanlagen und ihrer Zu—
behörungen angestellten Personen, wenn sie durch
Vernachlassigung der ihnen obliegenden Pflichten den
Betrieb verhindern oder gefährden.
Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 88 317
und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.
Derjenige, welcher den Thäter einer vorsätzlichen oder
fahrlässfigen Beschädigung von Telegraphenanlagen derart er⸗
nittelt und zur Anzeige bringt, daß derselbe zum Ersatze
und zur Strafe gezogen werden kann, erhält eine Belohnung
dis 15 Mark aus der Postkasse. Die Belohnung wird auch
dann gewährt, wenn der Schuldige wegen jugendlichen Alters
oder aus sonstigen persönlichen Gründen gesetzlich nicht be⸗
ttraft oder zum Ersatz herangezogen werden kann, oder wenn
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rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Verson verhindert
worden ist, der gegen die Telegraphenanlagen verübte Unfug
aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen er—
folgen kann.
Alle zur Mitwirkung an der Erhaltung öffentlicher
Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden ersucht,
diese Mitwirkung zum Schutze der Reichs-Telegraphenlinien
eintreten zu lassen und im Falle der Ermittelung von Personen,
welche Beschädigungen an Telegraphenanlagen herbeigeführt
haben, der nächsten Postanstalt hiervon Mittheilung zu machen.
Trier, den 83. Februar 1903.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
Theusner.
5
17
FEtiöon doäs chtettichen Thoisæ Druek und
Personal-Chronik.
Der bisherige Gerichtsrefrendar Dr. jur. Kaempfe
aus Magdeburg ist zum Regierungsrefrendar ernannt und
an die Königliche Regierung zu Trier übernommen worden.
Der Regierungsrath Braune zu Trier ist durch Erlaß
des Herrn Ministers des Innern vom 20 d. Mts. der
Königlichen Regierung zu Arnsberg zur weiteren dienst
lichen Verwendung überwiesen worden.
Des Königs Majestät haben Allergnädigst geruht, den
bei der Königlichen Regierung zu Trier beschäftigten Regie—
rungs-Assessor Vanselow zum Regierungs⸗-⸗Rath zu er—
nennen.
Saarbrücken, den 16. Februar 1903
Der Königliche Landrath, von Fidler.
Oessentlielker Anzeiger.
Die Fischereibezirke in der Saar:
1. vom Ende des Schonreviers unterhalb des Güdinger Nadel—⸗
wehrs, d. h. vom Ende der Zunge am Untergraben daselbst
bis zur Brebacher Fähre,
von der Brebacher Fähre bißs zu dem am Wehrrücken der
Nadelwehrs zu Saarbrücken beginnenden Schonreviere mit
Ausschluß des Saarhafens
werden am Samstag, den 21. d8. Mtis., nachmittags 8 Uhr
im Kreishause hierselbst vom 1. April ds. Is. ab auf die Dauer
von sechs, neun Jahren unter Vorbehalt einer dreimonatigen Kün—
digungsfrist vor Ablauf des sechssten Pachtjiahres öffentlich neu
verpachtet.
Die Pachtbedingungen liegen im landrätlichen Bureau hierselbst
sowie auf den Bürgermeister-Aemtern zu Brebach, Saarbrücken,
St Johann, Malstatt-Burbach und Gersweiler zur Einsicht offen
Saarbrücken, den 12. Februar 1903. —
Der Königliche Landrat
von TFidIer.
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