Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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8. Die angestellten Desinfektoren unterliegen der Aufsicht
der zuständigen Ortspolizeibehörde und des Kreisarztes.
Alle zwei Jahre wird der Kreisarzt die öffentlichen
Desinfektoren einer Nachprüfung unterziehen und die
Ortspolizeibehörde von dem Ergebniß in Kenntniß
setzen. Ergiebt sich, daß der Desinfektor die erforder⸗
iche Befähigung nicht mehr besitzt, so ist derselbe
entweder zur erneuten Theilnahme an einem Aus—
hildungskursus zu veranlassen oder die Anstellung
zum öffentlichen Desinfektor ist zu widerrufen.
Die Polizeibehörde ist bei allen übertragbaren Krank⸗
heiten befugt, die Heranziehung der öffentlichen Des—
infektoren zur Kontrolle oder Ausführung der laufenden
oder der Schluß⸗ (Wohnungs⸗) Desinfektion anzu—⸗
ordnen, wenn sie dies nach ihrem pflichtmäßigen Er⸗
messen eventl. nach Anhörung des Kreisarztes für
erforderlich erachtet. Sie muß die Kontrolle oder
Vornahme der Desinfektion durch den öffentlichen
Desinfektor vorschreiben, wenn der Kreisarzt dies für
nöthig hält. Sobald die Ausbildung und Anstellung
oͤffentlicher Desinfektoren in ausreichender Zahl für
eine oder mehrere Gemeinden oder eine Bürgermeisterei
stattgefunden hat, hat die Ortspolizeibehörde in jedem
Falle einer Erkrankung an Typhus den Haushaltungs⸗
vorständen eine polizeiliche Verfügung nach dem bekannt
gegebenen Muster zuzustellen, für deren sorgfältige
Beachtung Sorge zu tragen ist.
Saarbrücken, den 6. Februar 1903.
Der Königliche Landrath.
von Fidler.

Gebührenordnung für die im Kreise Saarbrücken angestellten öffentlichen
Desinfektoren.
Die zu öffentlichen Desinfektoren bestellten und als
solche bekannt gegebenen Personen sind berechtigt, für ihre
Verrichtungen eine Vergütung nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen zu beanspruchen:
Für die vorschriftsmäßige Desinfektion je eines Zim—
mers mittels Formaldehht, einschließlich der nach—
folgenden Ammoniakentwickelung steht dem Desinfektor
eine Gebühr von 3 Mark — Drei — zu.
Für Desinfektion eines Zimmers nach einer anderen
Methode, als der mit Formaldehyt, wie z. B. für
Abreiben der Wände und Möbel, Reinigung des Fuß⸗
hodens einschließlich der Wiederherstellung der Gebrauchs⸗
ähigkeit des Zimmers erhält der Vvesinfektor eine
Gebühr von einer Mark für die erste Stunde und
von fünfzig Pfennig für iede folgende angefangene
Stunde.
Für den Transport zu desinfizirender Gegenstände zu
einer Desinfektionsanstalt erhält der Desinfektor eine
Gebühr von einer Mark für die erste Stunde und für
jede folgende angefangene Stunde, welche auf den
Transport verwandt wird, eine Gebühr von fünfzig
Pfennigen.
Uebernimmt er selbst den Transport der Gegenstände
und die Bedienung des Dampfdesinfektionsapparates,
so wird die ganze, durch den Transport und die
Desinfektion entstandene Zeitversäumniß derart berechnet,
daß ihm für die erste Stunde eine Gebühr von einer

Mark und für jede folgende angefangene Stunde eine
Gebühr von 50 Pfennig zusteht.
Bei dienstlichen Verrichtungen außerhalb seines Wohn⸗
ortes und zwar in größerer Entfernung als zwei
Kilometer steht dem Desinfektor neben der Gebühr für
die betreffende Verrichtung freie Fahrt zu (bei Eisenbahn⸗
fahrten 111. Klasse) und außerdem der Anspruch auf
Entschädigung für die durch die Zurücklegung des
Hin-⸗ und Rückweges bedingie Zeitversäumniß und
zwar für jede angefangene halbe Stunde fünfzig
Pfennig. Bei Entfernungen, welche auf dem Landweg
zurückzulegen sind, steht dem Desinfektor neben der
Entschädigung für Zeitversäumniß eine Fuhrkosten⸗
entschädigung im Allgemeinen nicht zu.
Nimmt der Desinfektor mehrere Dienstverrichtungen
außerhalb seines Wohnortes auf einer Rundfahrt vor,
so sind die gesammten Fahrkosten und die Entschädigung
für Zeitversäumniß in angemessener Weise auf die
einzelnen Verpflichteten zu vertheilen.
Außer den oben angeführten Gebühren hat der Des⸗
infektor Anspruch auf Rückerstattung der Kosten der
verbrauchten Desinfektionsmittel.
Der Desinfektor hat seine Gebühren stets bei der
Ortspolizeibehörde zu liquidiren. Letztere setzt die
Gebührenrechnung fest, zieht die Beträge ein und
zahlt dieselben dem Desinfektor aus.
Saarbrücken, den 6. Februar 1903.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.

Zur Verhütung von Unglücksfällen auf unbewachten
Eisenbahnübergäugen mache ich hiermit den Führern von
Fuhrwerken die größte Vorsicht beim Passiren von Vahn—
übergängen zur Pflicht und weise dieselben darauf hin, daß
sie bei unachtsamem Passiren der Bahn sowohl ihr eigenes
Leben gefährden als auch sich schweren Strafen auf Grund
des 8 316 des Strafgesetzbuches aussetzen.
Saarbrücken, den 14. Februar 1901.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.

Den Polizeibehörden mache ich es unter Hinweis auf
vorstehende Bekanntmachung auf Veranlassung des Herrn
Ministers des Innern zur besonderen Pflicht, gegen Ueber—
tretungsfaͤlle nachdrücklichst einzuschreiten, und die erfolgten
Bestrafungen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Die Bekanntmachung wird bis auf Weiteres in halb⸗
jährlichen Zwischenräumen im Kreisblatt veröffentlich werden,
für die Weiterverbreitung in ortsüblicher Weise wollen die
Polizeibehörden Sorge tragen.
Saarbrücken, den 14. Februar 1901.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.

Es hati sich neuerdings herausgestellt, daß die Anzeige—
pflicht bei den ansteckenden Krankheiten seitens der Aerzte
sowohl, wie seitens der sonst zur Anzeige Verpflichteten
(Familienhäupter, Haus- und Gastwirthe ꝛc.) vielfach in sehr
nachlässiger, der öffentlichen Gesundheitspflege nachtheiliger
Weise gebandhabt wird.
            
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