Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 26. Januar d. Is. — Nr. 1889 — dem
Pfarrer Paolo Calvini in Lugano die Erlaubniß ertheilt,
zum Besten der Waldenserkirche in Italien bei einzelnen
vangelischen Freunden der Sache in den größeren Städten
der Rheinprovrinz während der Monate Januar und Februar
d. Is. Beiträge einsammeln.
Trier, den 3. Februar 1903.
Der Regierungs-Präsident.
J. V. Spring.

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes
Unter Hinweis auf 8 119 Absatz 8 des Gewerbeunfall⸗
versicherungsgesetzes wird hiermit bekannt gegeben, daß Eduard
Hilberger zu Waidmannslust zum Rechnungsbeamten der
Norddeutschen Holz⸗Berufsgenossenschaft bestellt worden ist
Saarbrücken, den 9. Februar 1903.
Der Königliche Landrath.
J. A.
Dr. von Brandt, Regierungs-Assessor

Im Kreise Saarbrücken empfingen im Monat Januar 1903 Jaadscheine:

ofde.
Nr.

Be⸗
ginn
der
Bültigkeit.


Name

Stand

*mn

38312. 1.
3811363
3881 1.
3861
38717.
—Bo
—Bu
39019.;
3901 10.
392 11.;
393
394 12.;
395 13.
396 15.
—W
398 21.
399 2757

Böcking Ferdinand
oon der Osten
Plinke
Reinshagen Wilhelm
Schmoll Gustav
Schlachter Gustav
Debusmann
drämer Heinrich
Regenauer
Deutsch Wilhelm
Baluscheck Alex
deller
Blaßhoff
Albert
oon Poseck
Jost Andreas
Dahlem Josef jun.

Finj.⸗Freiw. 5. Ul.⸗Rgt
Fabrikdirektor
Kal. Hülfsjäger
Kgl. Steiger
Architekt
Bierbrauerei⸗Besitzer
Bewerbe⸗-Inspekt.⸗Assist.
Eisenwerks-Besitzer
Oberstleutn. 70. Inf.Rgt
Bauassistent
Referendar
Hauptmann 70. Inf.⸗Rgt
Kgl. Oberförster
Kgl. Bergassessor
Rittmeister 7. Drag.-⸗Rgt
Fuhrunternehmer
Oekonom

Saarbrücken, den 3. Februar 1903.

Bekanntmachung.
Im Anschluß an meine Verfügung vom 21. v. Mts.
J.Nr. 116083 werden die nachstehenden Bestimmungen betr.
die Bestellung von Desinfektoren und die bei Typhus—
erkrankungen erforderlichen Anordnungen (Verfügung vom
8. Februar v. Is. I.Nr. 1115) wiederholt bekannt ge⸗
gehen:

Als Desinfektoren sind nur solche Versonen auszu⸗
bilden, welche
a) von dem Kreisarzte als geeignet befunden und
d) zur Bestellung als öffentliche Desinfektoren für
einzelne Gemeinden oder den ganzen Bürgermeisterei⸗
bezirk in Aussicht genommen sind.
2. Die Ausbildung der Desinfektoren ist von dem Kreis—
arzte zu bewirken.
Nach dem Schlusse des Lehrganges erhalten diejenigen
Personen, welche nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung
des Kreisarztes sich die erforderliche Befähigung er⸗

Jah⸗ ¶Ta⸗
res⸗ ges⸗

Aus⸗
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Wohnort

Kreis

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res⸗ ges⸗

—A

Randechein⸗

Düsseldorf
Saarbrücken
Völklingen
Sulzbach
St. Johann
Saarbrücken

Düsseldorf
Saarbrücken

Schloß Elsterst
Saarbrücken
Hanweiler
Schanzenhof
Saarbrücken
Carlsbrunn
Malstatt⸗Burb
Saarbrücken
Malstatt⸗Burb
Bicken⸗
aschbacherho!

St. Ingbert
Saarbrücken

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Saarlouis
Saarbrücken

ef
Zweibrücken

Der Königliche Landrath,
von Fidler.

worben haben, hierüber ein von Letzterem auszustellendes
Zeugniß.
Die Anstellung der erfolgreich ausgebildeten Personen
zu öffentlichen Desinfektoren geschieht unter Vorbehalt
ederzeitigen Widerrufs für einen genau zu umgrenzenden
Bezirk und unter Verpflichtung durch Handschlag auf
die genaue Beachtung der für ihre Thätigkeit gegebenen
Vorschriften.
Namen, Wohnort und Wohnung der zu öffentlichen
Desinfektoren bestellten Personen sind öffentlich bekannt
zu machen, ebenso jeder Wohnungswechsel und jeder
Widerruf der Anstellung als Desinfektor.
Die Bezahlung der öffentlichen Desinfektoren regelt
sich nach der in der gleichen Nummer des Kreisblattes
veröffentlichen Gebührenordnung.
Der Desiufektor hat seine Gebühren stets bei der
Ortspolizeibehörde zu liquidiren. Letztere setzt die
Bebührenrechnung fest, zieht die Beträge ein und zahli
dieselben an den Desinfektor aus.

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