Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Aus Anlaß der am 20. November d. Is. in Ottweiler
stattfindenden Landtagswahl werden folgende Sonder⸗
Personenzüge gefahren:

Nachzug 220. 1.-3. Kl.
Völklingen ab 800 vormittags
Louisenthal „dos
Burbach 816
Saarbrücken P. an 820 —
Nachzug 311. 1.-8. Kl.
Saarbrücken ab 828 vormittags
Dudweiler e7
Sulzbach *
Friedrichsthal 3
Reden 401
Reunkirchen 99
Ottweiler an 920
Sonderzüge für die Rückfahrt werden nach beendigter
Wahl von der Abgangsstation Ottweiler nach Verständigung
mit dem Herrn Wahlkommissar daselbst eingelegt.
Saarbrücken, den 13. November 1903.
Der Königliche Landrat.
J. V.:
Dr. von Brandt, Regierungs⸗Assessor.

Die Beobachtung, daß die deutsche Flagge mitunter in
anrichtiger Reihenfolge der Farben gebraucht wird, giebt
Veranlassung, die bestehenden Vorschriften (Art. 55 der
Reichsverfassung, sowie Allerhöchste Verordnung vom
25. Oktober 1867 (R⸗G.⸗Bl. S. 39) und 8. November
1892, 81 (R.G.⸗Bl. S. 10600) in Erinnerung zu bringen.
Nach diesen Bestimmungen bildet die deutsche Nationalflagge
ein längliches Rechteck, bestehend aus drei gleich breiten
horizontalen Streifen, von welchen der obere schwarz,
der mittlere weiß und der untere rot ist; das
Verhältnis der Höhe der Flagge zur Länge ist wie zwei
zu drei.
Die schwarze Farbe ist daher an der Spitze
der Flaggenstange zu führen.
Saarbrücken, den 11. November 103.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Dr. von Brandt, Regierungs-Assessor.
Bekanntmachung.
Unter dem Schweinebestande des Landgutes Petersberg,
Saarbrücken, Winterbergstraße Nr. 4 ist die Schweineseuche
amtlich festgestellt worden. Ueber das betreffende Gehöft
ist die Sperre verhängt worden.
Saarbrücken, den 7. November 1903.
Königliche Polizei-⸗Direktion.
J. V.:
von Uklanski, RegierungsAssessor.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Polizei⸗Verordnung,
betreffend den Verkauf des nicht unbedingt tauglichen Fleisches im
Gemeinde⸗-Bezirk Püttlingen.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltuna vom 11. März 1850 und der 887

ind 9 des preußischen Gesetzes, betreffend Ausführung des
Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902
and auf Grund des Gemeinderats-Beschlusses vom 25.
August 1903, wird für den Umfang der Gemeinde und
Bürgermeisterei Püttlingen folgende Polizei-Verordnung
(Freibank⸗Ordnung) hen
Der in den Ortschaften Püttlingen und Altenkessel er⸗
richteten Freibank sind zu überweisen:
das in den Freibank-Bezirken ausgeschlachtete Fleisch,
das bei der tierärztlichen Untersuchung:
a) für bedingt tauglich erklärt wurde und zum Genusse
für Menschen brauchbar gemacht ist,
b) zwar zum Genusse für Menschen tauglich, jedoch in
seinem Nahrungs⸗ und Dennhrert erheblich herabgesetzt ist.
2.
Die Ueberweisung an die Freibank erfolgt durch den
Fleischbeschauer bezw. den die Fleischbeschau ausuͤbenden Tier⸗
arzt, der auch darüber zu entscheiden hat, ob das minder—
wertige Fleisch in rohem oder gekochtem Zustande zu ver⸗
aufen ist. In streitigen Fällen entscheidet hierüber gemäß 8 68
der Ausführungsbestimmungen, betreffend die Schlachtvieh⸗
und Fleischbeschau im Inlande vom 20. März 1903, der
Bürgermeister, hinsichtlich des in seinem Nahrungs- und
Genußwert erheblich herabgesetzten tauglichen Fleisches im
ibrigen der Landrat auf Grund des Gutachtens der im 8 71
der Ausführungsbestimmungen bezeichneten Sachverständigen.
Der Eigentümer des Fleisches ist verpflichtet, dasselbe von
der Schlachtstätte nach der geeant zu befördern.
Das der Freibank überwiesene Fleisch wird mit einem
Stempel, der die Aufschrift „Freibank“ trägt, abgestempelt.
Dieser Stempel unterscheidet sich von den übrigen Fleisch—
tempeln in Form und Farbe
Der Fleischbeschauer resp. dessen Stellvertreter setzt
nach Benehmen mit dem Eigentümer den Verkaufswert des
Fleisches je nach der Beschaffenheit fest, der Verkaufswert
muß aber wenigstens *4 unter dem gewöhnlichen Laden⸗
preise bleiben.

85.
Der Verkauf erfolgt durch den Besitzer bezw. durch
einen von der Gemeinde Püttlingen beauftragten Verkäufer
unter Aufsicht der Polizei-Verwaltung. Der Verkauf muß
zuvor durch die Schelle I8 gemacht werden.
Das Freibankfleisch darf nur zum Verbrauch im eigenen
daushalt des Erwerbers und nur in Stücken von einem
Höchstgewicht von 2 Kilogramm an einen Käufer an einem
uind demselben Tage abgegeben werden.
Gastwirte, Speisewirte, Metzger und Fleischwarenhändler
sind von dem Kauf von Freibankfleisch ausgeschlossen; sie
werden daher zum Kauf weder selbst noch durch Beauftragte
zugelassen.

87.
Nicht unbedingt taugliches Fleisch, welches durch den
Verkauf auf der Freibank innerhalb 48 Stunden nicht ver⸗
wertet wird, fällt sofern die Beschaffenheit desselben eine
—5 Aufbewahrung nicht zuläßt — der Vernichtung
anheim.

88.
Nach beendetem Verkaufe hat der Verkäufer für die
gründliche Reinigung der benutzten Gerätschaften Sorge zu
sfragen, widrigenfalls die Reinigung auf seine Kosten erfolqgt.
            
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