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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. 6.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.
Montag, den 9. Februar
1903.
Die Auslagen für die Oberrealschule für das Rech—
nungsjahr 1902 betragen:
a) laut Vertrag an Jahresbeitrag (siehe Kreisblatt 1896
Seite 206) — der Vertrag ist genehmigt von dem
Herrn Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten vom
28. Juni 1897 Nr. II 6488 .. 88985000 Mk.
desgleichen »s Pensionsantheil des vor
der Verstaatlichung der Anstalt pensionirt
gewesenen Lehrers derselben (Lehmann)
von zusammen 760 Mk. 187,50 Mt
Zusammen 9137,50 Met.
Dieser Betrag vertheilt sich nach dem Steuersoll für
1902 wie folat:
——x—— —
Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 30. Dezember v. Is. — Nr. 24828 — dem
Vorstande des evangelischen Diaspora-Waisenhauses Godes—
heim bei Godesberg a/Rh. die Erlaubniß ertheilt, zum
Besten der Anstalt eine Hauskollekte bei den evangelischen
Bewohnern der Rheinprovinz im Jahre 1903 durch Deputirte
ibhalten zu lassen.
Mit der Einsammlung sind beauftragt:
.. Fritz Hütten, Bonn,
2. Ferdinand Maslhobht, Wesel,
3. Phil. Vogt, Düsseldorf,
1. Ferdinand Treyße, Godesheim,
5. Heinrich Kühler, Godesheim.
In mehreren Synoden wird die Kollekte durch Gemeinde—
zlieder oder andere Organe abgehalten.
Trier, den 17. Januar 1903.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: Spring.
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Gewerbe⸗
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“ 49
Auf die
Buͤrgermeisterei
2
1551 74
791 27
1213 38
1060 00
85 83
442 87
59 28
93 06
715 82
611 66
1366 88
1 1146 68
I226859 -. 244468 -11471327 1 09137 B0
Ich ersuche die Herren Bürgermeister, den in der letzten
Spalte vermerkten Betrag an die Kreiskommunalkasse hier
alsbald abzuführen.
Saarbrücken, den 31. Januar 1903.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses
von Fidler.
Malstatt⸗Burbach
Brebach . ..
Dudweiler .
Friedrichsthale.
Hersweiler ..
deusweiler .
dleinblittersdorf
Ldudweiler
Püttlingen ..
Riegelsberg
Sulzbach .
Völklingen ..
Zusammen
225389 4
110995 4
1355151 —
133265
11888
37484
8029
—
249862 -
27412 —
85879 —
170680 —
13836
71311 —
*0 —
2
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Bekanntmachung.
Gemäß 8 4 des Gesetzes vom 3. Juli 188 betreffend
Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit wird
Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
Die Versendung und Einführung bewurzelter Reben
in einen Weinbaubezirk ist untersagt.
Für den Verkehr zwischen den einzelnen Weinbau—⸗
bezirken können mit Zustimmung des Herrn Reichskanzlers
Ausnahmen von diesem Verbote von den Landes-Zentral⸗
behorden zugelassen werden; auch können die höheren Ver—⸗
waltungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten Ausnahmen
zu Gunsten desjenigen gestatten, welcher Rebpflanzungen
in benachbarten Weinbaubegirken besitzt.
Innerhalb des einzelnen Weinbaubezirks ist der Verkehr
mit bewurzelten Reben aus Rebschulen verboten, in welchen
andere als in diesem Bezirke übliche Rebsorten gezogen werden
oder innerhalb der letzten drei Jahre gezogen worden sind.
Saarbrücken, den 24. Januar 1903.
Königliche Polizei-Direktion.
J. A.:
9. Uklanski, Regierungs⸗Assessor.
Bekanntmachung.
Es ist Klage darüber geführt worden, daß während
des Karnevals mit Konfetti und Papierschlangen, welche
bereits auf dem Boden gelegen hatten und beschmutzt waren,
auf Passanten in den Straßen sowie in den Wirthschaften
Jeworfen worden ist. Das Bewerfen von Menschen mit der—
artigen schmutzigen Gegenständen ist nicht bloß eine grobe
Belästigung, sondern enthält auch gesundheitliche Gefahren.
Fs wird daher vor dem Wiederaufheben von Köonfetti und