Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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jedoch nicht fir mehr als 13 mm der Straßenbreite. Die
Unterhaltung der laut 8 3 hergestellten Straßen erfolgt
während höchstens 5 Jahren nach Fertigstellung durch die
Anlieger und sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten
nach Anweisung der Vantenguhor zu bewirken.
7.
Der Betrag der nach Paragraphen 326 den an⸗
grenzenden Eigentümern zur Last fallenden Beiträge zu den
Gesamtkosten einer Straße bezw. eines Straßenabschnittes
und die Unterhaltungskosten der Anlagen werden durch die
Gemeindevertretung festgesetzt. Als Mindestleistung seitens der
angrenzenden Grundbesitzer ist Tragung der Kosten für die
Herstellung der Bürgersteige und Rinne zu betrachten. Die
Berechnung wird auf dem Bürgermeisteramte zur Einsicht
der Anlieger 14 Tage lang offen gelegt. Die Offenlegung
wird in ortsüblicher Weise bekannt gegeben.
Die Zustellung einer besonderen Benachrichtigung an
die Zahlungspflichtigen eisogiich.
Die nach den vorstehenden Paragraphen von den an⸗
grenzenden Eigentümern zu leistenden Beiträge werden fällig,
sofern es sich um neuanzulegende Straßen handelt, sobald
auf einem Grundstück an dieser Straße mit der Errichtung
eines Gebäudes vorgegangen wird. Bei größeren Grund—
'omplexen wird als zu bebauendes Grundstück im einzelnen
Falle nur derjenige Teil des ganzen Grundstückes angesehen,
der seiner Bestimmung nach als Garten, Hofraum u. s. w.
zu dem neu zu errichtenden Gebäude gehört.
Beim Eintritt der Fälligkeit der nach 8 7 berechneten
Anliegerbeiträge wird dem Pflichtigen eine Zahlungsauf—⸗
forderung (Heranziehung, Veranlagung) zugestellt, gegen
velche die in den 88 69 und 70 des Kommunalabgaben⸗
gesetzes vom 14. Juli 1893 vorgesehenen Rechtsmittel zu⸗
dässig sind. Die Gemeinde kann jedoch auf Antrag in
Rücksicht auf die Vermögenslage des Zahlungspflichtigen
für die Entrichtung der Beiträge Ratenzahlungen oder Zahlungs⸗
frist höchstens bis zu einem Jahr von dem Tage der Fällig—
skeit an gerechnet, hernsiMhen 9
Die Einziehung der Beiträge erfolgt im Wege des
Verwaltungs-Zwangsverfahrens. Wenn nach dem Beginn
des Baues ein Eigentumswechsel stattfindet, so ist jeder
neue Eigentümer für die noch rückständigen Beiträge als
Selbstschuldner haftbar.
e) Anlegung neuer —484 durch Unternehmer.
10.
Unternehmer, welche eine neue Straße anzulegen beab⸗
sichtigen, müssen vor Beginn der Arbeiten die Festsetzung
der Straßen- bezw. Baufluchtlinien in Gemäßheit des
GBesetzes vom 2. Juli 1875 erwirken. Zu diesem Behufe
haben sie einen nach Maßgabe der ministeriellen Verfügung
für die Aufstellung von Baufluchtlinien- und Bebauungsplänen
vom 28. Mai 1876 aufgestellten und durch die Unterschrift
eines vereidigten Geometers beglaubigten Lage- und Höhe—
plan der neuen Straße, aus welchem insbesondere auch der
Anschluß derselben und ihrer Entwässerung an andere
Straßen und öffentlichen Anlagen ersichtlich ist, und zwar
in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Auch müssen die
Besitzer der angrenzenden Grundstücke bis auf 60 m Ent—⸗
fernung von der Straßenfluchtlinie und deren Kataster—
bezeichnung ersichtlich gemagt sein.
Wenn die Gemeinde die Genehmigung erteilt, so muß
vörderst die für die Anlage der Straße erforderliche

Brundfläche kostenfrei und frei von Grundbuchschulden der
Bemeinde zum Eigentum aufgelassen werden.
Nach erteilter Genehmigung haben die Unternehmer die
Verpflichtung, die Anlage der Straße nach dem fesigesetzten
Plane und Kostenanschlage binnen Jahresfrist unter Auf—
sicht der Wegepolizeibehörde nach Maßgabe der baupalizei—
lichen Bestimmungen ausführen zu lassen, andernfails die
Bestimmungen des 81 dieses Statuts Anwendung finden
und die Gemeinde befugt ist, die Ausführung auf Kosten
des Verpflichteten vorzunehmen und die Kosten im Wege
des Verwaltungs-Zwangsverfahrens einzuziehen.
Binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Straße hat
die Abnahme derselben durch eine aus der Gemeinde⸗Ver—⸗
tretung zu wählende Baukommission zu erfolgen und ist von
der Kommission eine Erklärung darüber abzugeben, ob die
Herstellung ledioingeuhi cdfotgt ist.
12.
Die Unterhaltung der laut 8 10 hergestellten und an
die Gemeinde zum Eigentum aufgelassenen Straßen erfolgt
während höchstens fünf Jahren nach der Abnahme durch die
Unternehmer und sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten
nach Anweisung der Veutenres zu bewirken.
13.
Die Inanspruchnahme der vorgenannten Straße für
den öffentlichen Verkehr sowie die Uebernahme der dauernden
Unterhaltung bleibt besonderer Entschließung der Gemeinde—
bertretung vorbehalten; jedoch hat dieselbe spätestens fünf
Jahre nach Fertigstellung Polgen.
4.
Der Gemeinde steht das Recht zu, die Ausführung
einer von einem Unternehmer projektierten Straßenanlage
im öffentlichen Interesse selbst für Rechnung des Unternehmers
zu bewirken, sofern der Letztere die für die Ausführung im
8 11 angesetzte Frist nicht innehält; in diesem Falle findet
der 8 9 dieses Statuts Nune deng
Ausnahmen in Einzelfällen können mit Rücksicht auf
besondere Umstände durch den Gemeinderat in Einverständnis
mit dem Bürgermeister gestattet werden.
8 16.
Gegenwärtiges Statut tritt mit dem Tage der orts
iblichen Bekanntmachung in Kraft.
Völklingen, den 5. Februar 1903.
Der Bürgermeister,
Stürmer.

Trier, den 30. Mai 1903.
B.A. 1315. Genehmigt.
Namens des Bezirks-Ausschusses.
Der Vorsitzende,
J. V.: Hoppe.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850 wird hinsichtlich des Straf⸗
maßes mit Genehmigung des Herrn RegierungsPräsidenten
zu Trier für den Umfang der Gemeinde Fürstenhausen
nachstehende Polizei-⸗Verordnung erlassen.
81.
Alle Straßen und Straßenteile, welche im Sinne des
Gesetzes vom 2. Juli 1875 betreffend die Anlegqung und
            
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